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Banken

Darf die Bausparkasse einen alten Vertrag kündigen?

Bei manchen Bausparern flattert derzeit überraschend die Kündigung ins Haus. © Quelle: contrastwerkstatt/fotolia.com

Bauspar­verträge galten lange als eine der solidesten Geldanlagen. Der Bauspar­vertrag hat in den vergangenen Jahren allerdings an Beliebtheit eingebüßt – bei den Bauspar­kassen. Wegen der derzeit niedrigen Zinsen werden ältere, hochver­zinste Verträge für sie zum Verlust­ge­schäft. Deshalb kündigen immer mehr Bauspar­kassen diese Verträge. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat nun entschieden, dass das rechtens sein kann. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, was das Urteil für Bausparer bedeutet.

Noch vor ein paar Jahren war ein Bauspar­vertrag ein beliebtes Geschenk von Eltern an ihre jugend­lichen Kinder. Es sollte ein erster Schritt zum eigenen Häuschen oder der Grundstein für eine langfristige Geldanlage sein. Letzteres hatte auch Hubert Müller aus Hannover geplant. Sein Bauspar­vertrag aus den späten neunziger Jahren läuft immer noch und soll das auch weiterhin tun. Nun ist ihm eine Kündigung ins Haus geflattert, inklusive eines Schecks über die gesparte Summe. Und Müller fragt sich, ob er gegen die Kündigung vorgehen kann.

Niedrig­zinsphase: System Bausparen aus Bankensicht gefährdet

Bei Bauspar­ver­trägen sparen die Bankkunden zunächst eine bestimmte Summe an und können danach, wenn sie möchten, über die restliche benötigte Summe einen Kredit aufnehmen – oder weiter einzahlen.

In den vergangenen Jahren haben sich die Bauspar­kassen von vielen älteren Bauspar­ver­trägen getrennt. Insgesamt sollen sie über 200.000 Verträge gekündigt haben. Da alte Verträge häufig hoch verzinst sind, nutzen viele Kunden sie nur noch als Geldanlage und verzichten auf das Darlehen. Ist die Hälfte der verein­barten Bausparsumme angespart und damit die Zuteilungsreife erreicht, sparen sie einfach weiter.

Aus Bankensicht gerät damit das System Bausparen ins Wanken. Es lebt davon, dass ein Teil der Vertrags­nehmer spart und der andere Teil einen Kredit aufnimmt. Die Vertrags­nehmer sollen sich also gegenseitig Geld leihen. Zudem machen die hohen Zinsen die Altverträge für die Bauspar­kassen zum Verlust­ge­schäft.

Bauspar­vertrag gekündigt: Sparer klagen gegen Kündigung

In mehreren Fällen waren Bausparer gerichtlich gegen die Kündigung ihres Vertrags vorgegangen. Bislang hatten die Gerichte unterschiedlich entschieden. Der BGH in Karlsruhe hat nun in zwei Fällen zugunsten der Bauspar­kassen geurteilt.

In einem Fall hatte eine Frau Ende der Siebzi­gerjahre einen Bauspar­vertrag über 40.000 DM abgeschlossen, also rund 20.000 Euro. 1993 trat die Zuteilungsreife ein. Die Frau nahm aber keinen Kredit über den Restbetrag auf. Am 1. Januar 2015 hatte sie etwa 16.000 Euro angespart. Zwei Wochen später kündigte die Bausparkasse den Vertrag.

Im zweiten Fall hatte die Klägerin 1999 zwei Bauspar­verträge über 160.000 DM – knapp 82.000 Euro – und 40.000 DM – rund 20.000 Euro – aufgenommen. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse beide Verträge, nachdem diese bereits seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Beide Klägerinnen zogen gegen die Kündigungen ihrer Verträge vor Gericht.

BGH: Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife rechtens

Die Richter des BGH gaben den Bauspar­kassen Recht (Urteile vom 21. Februar 2017, AZ: XI ZR 185/16 und AZ: XI ZR 272/16). Ihnen zufolge ist auf Bauspar­verträge Darlehensrecht anzuwenden. Denn während der Ansparphase eines Bauspar­ver­trages ist die Bausparkasse Darlehens­nehmerin und der Bausparer Darlehensgeber.

Das Darlehensrecht wiederum erlaubt es einem Darlehens­nehmer, den Vertrag zehn Jahre nach Empfang des Darlehens zu kündigen. Die Bausparkasse hat das Darlehen vollständig erhalten, wenn die Zuteilungsreife des Bauspar­vertrags erreicht ist. Aus diesem Grund können Bauspar­kassen, so die Richter weiter, Bauspar­verträge in der Regel zehn Jahre danach beenden.

Verbraucher: Zuteilungsreife prüfen

Viele Bausparer sind nun verunsichert – schließlich wurden die Bauspar­verträge auch als langfristige Geldanlage vermarktet. Was bedeutet das Urteil für Verbraucher? Dr. Achim Tiffe ist Rechts­anwalt für Bank- und Kapital­marktrecht und Mitglied der gleich­namigen Arbeits­ge­mein­schaft im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Er rät Bauspar­kunden mit älteren Verträgen, zunächst zu prüfen, wann die Zuteilungsreife erreicht war. „Liegt sie bereits mehr als zehn Jahre zurück, können Bausparer gegen eine Kündigung nach aktuellem Stand wenig unternehmen“, sagt der Rechts­anwalt. Er geht davon aus, dass in den kommenden Jahren und Monaten mehrere Kündigungs­wellen auf die Bausparer in Deutschland zukommen.

Kündigung durch die Bausparkasse: Schriftlich widerrufen

Wie sieht es mit Bauspar­ver­trägen aus, bei denen die Zuteilungsreife noch keine zehn Jahre zurückliegt? „Ob eine Kündigung bei diesen Verträgen rechtens ist, steht derzeit nicht zur Disposition“, sagt Rechts­anwalt Tiffe. Er schätzt allerdings, dass Bausparer nach aktuellem Stand gegen solche Kündigungen vorgehen können.

Wer eine Kündigung von der Bausparkasse erhält, obwohl die Zuteilungsreife noch nicht vorliegt oder die Zuteilung noch keine zehn Jahre her ist, kann der Kündigung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt am besten schriftlich, um das fehlende Einver­ständnis dokumen­tieren zu können. Betroffene Verbraucher sollten sich darin dafür aussprechen, dass der Bauspar­vertrag weiter­laufen soll.

Zudem sollten sie deutlich machen, dass sie keine Auszahlung wünschten. Teilweise schicken die Banken den Scheck über die angesparte Summe gleich mit. „Wer den Sparvertrag aber weiter­führen möchte, aber einen solchen Scheck bekommt, sollte ihn nicht einlösen. Am besten ist, ihn schnellst­möglich zurück­zu­schicken und der Zusendung von Schecks zu widersprechen“, rät Rechts­anwalt Tiffe. Denn bei Annahme des Schecks besteht das Risiko, dass die Bausparkasse zum Beispiel bei Verlust und Einlösung durch Dritte eine weitere Auszahlung verweigert.

Viele Verbraucher fürchten nun, dass auch Lebens- oder Renten­ver­si­cherer versuchen könnten, sich von alten Verträgen zu lösen. „Diese Produkte fallen allerdings unter Versiche­rungsrecht – das Urteil des BGH ist deshalb nicht grundsätzlich darauf übertragbar“, sagt der Rechts­anwalt aus Hamburg.

Klausel über Kündigung nach 15 Jahren unwirksam

Dass die Bausparkasse den Vertrag unter bestimmten Umständen nicht kündigen darf, wenn die Zuteilungsreife nicht erreicht oder noch keine zehn Jahre her ist, entscheid kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.09.2017, AZ: 10 O 509/16).

Die Bausparkasse Badenia nutzte in ihren Verträgen eine Klausel, nach dem sie einen Bauspar­vertrag 15 Jahre nach Abschluss kündigen kann – wenn er zu diesem Zeitpunkt die Zuteilungsreife noch nicht erreicht hat oder das Darlehen noch nicht abgerufen ist.

Die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg hatte dagegen geklagt. Das Gericht gab ihr Recht. Es hielt die Klausel für unwirksam. Sie benach­teilige die Bausparer unange­messen.

BGH kippt Darlehens­gebühr bei älteren Bauspar­ver­trägen

Auch auf Bausparer, die das zugehörige Darlehen aufgenommen haben oder dies planen, kommt eine Änderung zu. Der BGH hat entschieden, dass die sogenannte Darlehens­gebühr unzulässig ist (Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15). In vielen älteren Verträgen ist eine Klausel zu dieser Gebühr enthalten. Demnach müssen die Bausparer bei Auszahlung ihres Darlehens zusätzlich zwei Prozent der Darlehenssumme zahlen.

Das BGH-Urteil bedeutet für Bausparer: Wer die Darlehens­gebühr bereits gezahlt hat, kann sie unter Umständen zurück­fordern. Das gilt allerdings nur, wenn die Verjäh­rungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Gebühr zurück­fordern können, kontak­tieren Sie einen Rechts­anwalt für Bankrecht.

BGH: „Kontogebühr“ in der Darlehensphase ist unzulässig

Nach der Darlehens­gebühr hat sich der BGH mit der „Kontogebühr“ auf Bauspar­verträge beschäftigt. Die Bausparkasse Badenia hatte im Rahmen des Bauspar­dar­lehens jährlich 9,48 Euro von ihren Kunden erhoben. Die Gebühr fiel zusätzlich zu Zinsen und Tilgung an. Dass die Bestimmung über die Kontogebühr unzulässig ist, hat der BGH am 09. Mai 2017 (AZ: XI ZR 308/15) entschieden.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Regelung die Bausparer unange­messen benach­teilige. Mit der Kontogebühr wollte die Bausparkasse den Verwal­tungs­aufwand für die Bauspar­verträge abgelten. Damit würden, so die Richter weiter, Kosten für Leistungen auf die Kunden abgewälzt, die die Bausparkasse in eigenem Interesse erbringt.

Anwalt für Bank und Kapital­marktrecht: Experten in Ihrer Nähe

Hat Ihre Bausparkasse Ihren Vertrag gekündigt, obwohl die Zuteilungsreife noch keine zehn Jahre besteht und Sie wollen dagegen vorgehen? Haben Sie noch die Darlehens­gebühr oder Kontogebühr gezahlt und möchte diese nach dem Urteil des BGH zurück­fordern? Oder stehen Sie aus anderem Grund in einem Konflikt mit Ihrer Bank und wollen sich anwaltlich beraten lassen? In unserer Anwaltssuche finden Sie einen Anwalt oder eine Anwältin für Bank- und Kapital­marktrecht in Ihrer Nähe.

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Datum
Aktualisiert am
26.01.2018
Autor
vhe
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Banken Bankkonto Bauprojekt Geld Sparen

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