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Wertsachen

Einbruch ins Schließfach: Wann haftet die Bank?

Wer ein Bankschließfach mietet, erwartet hohe Sicherheitsstandards. © Quelle: ColorBlind/gettyimages.de

Wenn Kunden eines Kredit­in­stituts ihre Wertsachen in einem Bankschließfach deponieren, erwarten sie Sicherheit. Welche Vorkeh­rungen muss eine Bank aber konkret treffen, damit die Fächer nicht von anderen Besuchern ausgeräumt werden können? Das bedeutet auch: Wann muss die Bank für gestohlene Wertsachen haften? Das Kammer­gericht Berlin sah in einer Entscheidung vom 2. März 2016 (AZ: 26 U 18/15) ein Kredit­in­stitut in der Pflicht.

Bargeld, Schmuck, wichtige Dokumente: Vermögende lagern ihre Wertge­gen­stände gerne in Bankschließ­fächern, in dem Glauben, sie seien dort sicher. Um diese Sicherheit zu gewähr­leisten, muss die Bank geeignete Maßnahmen treffen. Andernfalls haftet sie bei Verlust durch Einbruch.

Der Fall: Bankschließfach ausgeraubt

Eine Kundin hatte bei einer Bank im Jahr 2006 ein Schließfach angemietet. Diese Bank vermietete im April 2009 vormittags einer unbekannten männlichen Person, die sich mit einem – wie sich nachträglich heraus­stellte gefälschten – finnischen Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach.

Am Nachmittag desselben Tages erschien diese Person erneut in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Bankan­ge­stellter führte die drei Männer in den Tresorraum, schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des Schließfachs auf und begab sich dann wieder in den allgemeinen Kunden­bereich im Erdgeschoss.

Die in dem Tresorraum allein gelassenen Männer brachen sodann eine Vielzahl von Schließ­fächern eines Tresor­schranks auf, darunter auch das von der geschä­digten Kundin. Die Kundin hatte dort 65.000 Euro in bar gelagert, das Geld gehörte einer Freundin von ihr. Ihrer Ansicht nach sollte die Bank für den Schaden haften.

Das Landgericht erhob zunächst Beweise und stellte fest, dass tatsächlich die Summe dort gelagert war. Es verurteilte die Bank zur Zahlung der Summe einschließlich geltend gemachter Zinsen. Die Bank hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

Schließfach: Bank ist für Sicherheit des Inhalts verant­wortlich

Das Kammer­gericht bestätigte die Entscheidung zugunsten der Bankkundin. Die Bank habe die ihr gegenüber der Kundin obliegenden Obhuts- und Aufklä­rungs­pflichten verletzt. Wer ein Schließfach bei einer Bank mietet, so das Gericht, darf erwarten, dass die Bank gewisse Sicher­heits­vor­keh­rungen zum Schutz der Tresore treffe. Den Tätern muss es in gewissem Umfang erschwert werden, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließ­fachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließ­fächer auszurauben.

Das Gericht beschrieb mögliche Vorkeh­rungen:

• Prüfung der Echtheit der Ausweis­papiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems,

• Kontrolle der mitgeführten großen Tasche vorher oder nachher

• Überwachung des eigent­lichen Schließ­fachraums durch eine Videokamera; aus Diskre­ti­ons­gründen muss dann den Kunden ein nicht überwachter Nebenraum zur Verfügung gestellt werden,

• Einbau einer Alarmanlage im Tresorraum, die auf Erschüt­te­rungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervor­gerufen werden.

Bank haftet für ausgeraubtes Schließfach

Eine oder mehrere der vorgenannten Sicherungs­vor­keh­rungen sind nach Auffassung des Gerichts unschwer umsetzbar. Auch ist der Aufwand der Bank zumutbar. Dabei ist zu berück­sichtigen, dass das wertvolle Eigentum der Schließ­fach­kunden erheblich gefährdet war. Die Bank hatte zudem die Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass entgegen der Erwartung keine besonderen Sicher­heits­vor­keh­rungen getroffen worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

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red
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Banken Diebstahl Geld

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