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Finanzen

Steuer­erklärung: Wer muss eine abgeben und für wen ist es sinnvoll?

Die alljährliche Steuererklärung macht kaum jemand gerne. Für manche kann sie sich aber auszahlen. © Quelle: Schuppich/fotolia.com

Sie gehört nicht unbedingt zu den spannendsten Dingen, die einem für das Wochenende einfallen: Die jährliche Steuer­erklärung wird oft als etwas gehandelt, das viele vor sich herschieben. Für manche Steuer­zahler gibt es allerdings kein Entkommen; sie müssen eine Steuer­erklärung abgeben, und zwar bis zum Ablauf einer gewissen Frist. Andere sind zwar nicht verpflichtet, hätten davon aber finanzielle Vorteile. Wir bringen Licht ins Dunkel und zeigen, wer eine Steuer­erklärung abgeben muss, wer dies tun kann und wer es tun sollte.

Früher waren es grau-grün unterlegte Formulare, heute gibt es ELSTER – das Internet­zeitalter hat mittlerweile auch die Finanzämter erreicht, und die Steuer­erklärung, ein Sinnbild für deutsche Bürokratie, kann auf elektro­nischem Wege übermittelt werden. Verschiedene im freien Handel erhältliche Steuer­erklä­rungs­pro­gramme versprechen, beim Ausfüllen der Formulare Hilfestellung zu leisten. Was der Steuer­pflichtige aber zu allererst klären sollte: Muss ich überhaupt eine Steuer­erklärung machen?

Steuer­erklärung Pflicht für jeden Steuer­zahler – theoretisch

Grundsätzlich muss jeder Steuer­pflichtige, der Einkünfte erzielt hat, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuer­erklärung abgeben. Steuer­pflichtig ist jeder, der in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhält. Diese unbeschränkte Steuer­pflicht betrifft alle, Erwachsene wie auch Kinder.

„Hintergrund ist, dass das Finanzamt wissen muss, in welcher Höhe der jeweilige Steuer­pflichtige welche Einkünfte erzielt hat“, erklärt Rechts­an­wältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das Finanzamt müsse auf Basis dieser Informa­tionen die Veranlagung durchführen, also die Höhe der zu zahlenden Steuern ermitteln.

Zu unterscheiden sind sieben verschiedene Arten von Einkünften. Beispielsweise erzielen Angestellte Einkünfte aus nichtselb­ständiger Tätigkeit, Gewerbe­be­treibende Einkünfte aus Gewerbe­betrieb und Freibe­rufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zudem sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – zum Beispiel bei Eigentümern einer vermieteten Eigentums­wohnung –, Einkünfte aus Kapital­vermögen oder sonstige Einkünfte möglich.

Selbständige müssen Einkom­men­steu­er­erklärung abgeben

Wer selbständig ist, muss sich um alle steuer­lichen Belange selbst kümmern. Das heißt, er muss auch das Finanzamt über seine Einkünfte informieren und eine Einkom­men­steu­er­erklärung abgeben. Die zu zahlende Steuer müssen Selbständige nach §37 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) als Voraus­zahlung leisten.

Wie hoch sie ausfällt, berechnet das Finanzamt auf Basis der Einkünfte aus dem jeweiligen Vorjahr. Die Steuern müssen dann, je nach Höhe, pro Jahr oder pro Quartal gezahlt werden. Fallen die Einkünfte niedriger aus als erwartet, kann man die Steuer­vor­aus­zahlung auf Antrag reduzieren. Andererseits kann das Finanzamt die Voraus­zah­lungs­beträge unter bestimmten Voraus­set­zungen im laufenden Jahr für dieses Jahr erhöhen.

Selbständige: Frist bis Ende Mai des Folgejahres

Dass man als Selbständiger eine Steuer­erklärung abgeben muss, heißt allerdings nicht zwangs­läufig, dass man sie auch selbst erstellen muss. Natürlich kann das auch ein Steuer­berater übernehmen. Der Steuer­pflichtige muss die Einkom­men­steu­er­erklärung dann nur selbst unterschreiben und durch den Steuer­berater elektronisch einreichen lassen. Erstellt der Steuer­pflichtige die Einkom­men­steu­er­erklärung selbst, muss er diese selbst auf elektro­nischem Wege einreichen (ELSTER).

Die entspre­chende Frist läuft bis Ende Mai des Folgejahres. Selbständig tätige Steuer­zahler können eine Verlän­gerung beantragen, müssen dies aber in der Regel begründen.

Steuer­erklärung für Rentner Pflicht

Wichtig: „Nach dem sogenannten Alters­ein­künf­te­gesetz müssen seit dem 1. Januar 2005 auch Rentner eine Steuer­erklärung abgeben“, informiert Rechts­an­wältin Unkelbach-Tomczak. Seit diesem Zeitpunkt würden die Renten mit einem stetig steigenden Anteil besteuert. Hintergrund sei das Ziel, die Steuer­pflichtigen während der Erwerbsphase zu entlasten und den im Rentenalter ohnehin niedrigeren Einkom­men­steu­ersatz dann auch für die Renten anzusetzen.

Ab dem 1. Juli 2016 müssen zudem mehr Rentner als bislang Einkom­men­steuer zahlen. Der Grund sind steigende Renten: In Westdeutschland erhalten Rentner dann 4,25 Prozent und in Ostdeutschland 5,95 Prozent mehr Geld.

Auch für das Jahr des Todes muss übrigens eine Steuer­erklärung eingereicht werden – das müssen die Erben übernehmen.

Angestellte: Arbeitgeber übermittelt Informa­tionen ans Finanzamt

Eine Steuer­erklä­rungs­pflicht gilt grundsätzlich auch für Angestellte. Hier muss aber zunächst der Arbeitgeber tätig werden: „Bei Arbeit­nehmern hat der Arbeitgeber die Erklärungs­pflicht gegenüber dem Finanzamt“, sagt die Rechts­an­wältin aus Frankfurt. Er habe monatlich die Lohnsteuer für den Arbeit­nehmer zu berechnen, diese vom Lohn abzuziehen und einzube­halten und an das Finanzamt abzuführen.

Mit dem Lohnsteu­erabzug ist die Einkom­men­steuer für nichtselb­ständige Steuer­pflichtige (Arbeit­nehmer) abgegolten. Der Arbeit­nehmer hat seine Pflichten erfüllt, solange sein Arbeitgeber alles richtig macht.

„Der Arbeit­nehmer ist aber trotzdem der Steuer­schuldner und im Zweifel auch vom Finanzamt in Anspruch zu nehmen“, fügt Rechts­an­wältin Unkelbach-Tomczak hinzu.

Auch für manche Angestellte verpflichtend

Angestellte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten hat, müssen nur unter bestimmten Voraus­set­zungen eine Einkom­men­steu­er­erklärung abgeben. Das gilt zum Beispiel für jene, die bei mehreren Arbeit­gebern gleich­zeitig tätig sind, die sich im entspre­chenden Jahr haben scheiden lassen oder die weitere Einkünfte beziehen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung.

Diese und weitere Voraus­set­zungen, die eine Steuer­klärung erforderlich machen, sind unter §46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 EStG zusammen­gefasst. Diese Pflicht­ver­an­lagung ist innerhalb der vierjährigen Festset­zungsfrist durchzu­führen.

Angestellte: Vielfach Steuer­rück­zah­lungen

Was manchen als lästige Pflicht erscheint, kann sich finanziell auszahlen. „Erzielt jemand Verluste, zum Beispiel weil seine Eigentums­wohnung nicht vermietet wurde oder die Aktien sich negativ entwickelt haben, kann sich dies steuer­mindernd auswirken“, sagt Rechts­an­wältin Unkelbach-Tomczak.

Wer angestellt ist und sich in der genannten Liste (§46 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 EStG) nicht wieder­findet, kann dennoch eine Steuer­erklärung abgeben. Angestellte können dann Steuer­ermä­ßi­gungs­gründe geltend machen, die Arbeitgeber nicht berück­sichtigt haben beziehungsweise von denen sie nichts wussten, beispielsweise Werbungs­kosten. Viele bekommen vom Finanzamt Geld zurück.

Freiwillige Steuer­erklärung: Vier Jahre Zeit

Angestellte müssen dazu beim Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung stellen. Das erfolgt automatisch, wenn sie die Einkom­men­steu­er­erklärung abgeben. Es ist dann Aufgabe des Finanzamts, die Steuer­erklärung einschließlich Antrag anzunehmen. Entscheiden sich Angestellte dafür, die Erklärung freiwillig abzugeben, haben sie insgesamt vier Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit Ablauf des Veranla­gungs­zeitraums, also des Kalender­jahres, für das die Steuer­erklärung gilt.

Dass man jedes Jahr eine Steuer­erklärung abgeben muss, wenn man einmal vom Finanzamt veranlagt wurde, trifft nicht zu. Wer einmal freiwillig eine Steuer­erklärung abgegeben hat, kann sich jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob er wieder eine abgeben möchte oder nicht.

Datum
Aktualisiert am
23.05.2016
Autor
vhe
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Themen
Arbeit­nehmer Freibe­rufler Geld Steuer­erklärung Steuern

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