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Von der Steuer absetzen

Steuer­erklärung: Erpres­ser­gelder keine außerge­wöhnliche Belastung

So eine Erpressung kann ganz schön teuer werden. Von der Steuer absetzen kann man die Kosten aber meist nicht. © Quelle: DAV

Manche Ausgaben kann man in der Steuer­erklärung als außerge­wöhnliche Belastung deklarieren und von der Steuer absetzen. Damit kommen die Finanz­be­hörden jenen Steuer­zahlern entgegen, die finanziell stärker belastet sind als die meisten anderen mit ähnlichen finanziellen Verhält­nissen. So können zum Beispiel bestimmte Gesund­heits­kosten als außerge­wöhnliche Belastung abgesetzt werden. Erpres­ser­gelder gehören nicht zu dieser Gruppe der Ausgaben – zumindest dann nicht, wenn der Erpresste durch rechts­widriges Verhalten die Erpressung provoziert hat beziehungsweise die Zahlung durch richtiges Verhalten hätte verhindern können.

Die meisten dürften das nur aus Filmen kennen: Jemand hat sich etwas zuschulden kommen lassen und wird damit erpresst. Die Erpresser drohen, ihn anzuzeigen, wenn er die geforderte Summe nicht zahlt. Wie man sich in einem solchen Fall am besten verhält, kommt auf den Einzelfall an. Sicher ist aber: Das Geld, das man für die Erpressung oder im Zusammenhang damit zahlt, darf man nicht als außerge­wöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. So entschied das Finanz­gericht (FG) Rheinland-Pfalz am 1. April 2014 (AZ: 5 K 1989/12).

Erpressung: Geld oder Anzeige und Konfis­zierung

Ähnlich verhielt es sich auch im zugrun­de­lie­genden Fall nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz. Die Kläger hatten im Ausland einen Teppich gekauft und ihn sich nach Hause liefern lassen. Mehrere Jahre später meldete sich der türkische Transport­un­ter­nehmer bei den Klägern. Er informierte sie darüber, dass sie den Teppich nicht richtig verzollt hätten. Gleich­zeitig sagte er den Klägern, dass sie um die Konfis­zierung des Teppichs und einer hohen Strafzahlung herum kämen, wenn sie ihm eine gewisse Summe überwiesen. Er setzte sie massiv unter Druck, das Geld zu zahlen.

Die Käufer gaben schließlich nach, zahlten und erstatteten danach Anzeige gegen den Transport­un­ter­nehmer. In ihrer Steuer­erklärung machten sie dann die Kosten für die Anzeige und die Ermittlung – insgesamt eine Summe von rund 14.500 Euro – als außerge­wöhnliche Belastung geltend.

Nur zwangs­läufige Ausgaben als außerge­wöhnliche Belastung absetzbar

Das zuständige Finanzamt erkannte das nicht an, und das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt Recht. Die Begründung der Richter: Nach § 33 Einkom­mens­steu­er­gesetz gelten nur solche Aufwen­dungen als außerge­wöhnliche Belastung, die zwingend notwendig sind. Wird jemand allerdings mit einer Handlung erpresst, die strafbar oder sozial­widrig ist und die der Erpresste freiwillig begangen hat, so das Gericht, gelten die gezahlten Erpres­ser­gelder nicht als außerge­wöhnliche Belastung.

So sei es im vorlie­genden Fall geschehen. Das Gericht erklärte seinen Entschluss damit, dass die Kläger aus freien Stücken entschieden hätten, den Teppich zu kaufen und nicht zu verzollen. Auch nach dem Anruf des Transporteurs hätten sie die Erpressung gegebe­nenfalls abwenden können, wenn sie sich bei den Zollbe­hörden über das übliche Prozederen und eine nachträgliche Deklaration kundig gemacht hätten.

Zudem hätten sie vor der Überweisung des Geldes eine Strafanzeige stellen können. Auch mit einer Selbst­anzeige bei den Zollbe­hörden hätten die Kläger die Zahlung der Erpres­ser­gelder vermeiden können.

Das FG Rheinland-Pfalz sah die Zahlung aus diesen Gründen nicht als zwangs­läufig an – die Kosten und Erpres­ser­gelder von der Steuer abzusetzen, war also nicht möglich.

Für Steuer­zahler ist folglich wichtig: Bei der Steuer­erklärung lassen sich nur solche Ausgaben als außerge­wöhnliche Belastung absetzen, die wirklich eine solche darstellen – also Kosten sind, die andere Steuer­pflichtige mit ähnlichen Einkom­mens­ver­hält­nissen nicht tragen müssen und die nicht selbst verschuldet sind.

Datum
Aktualisiert am
12.01.2016
Autor
red
Bewertungen
566
Themen
Erpressung Steuern

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