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Verbraucherschutz

Kleinanleger jetzt besser vor Betrügern geschützt?

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen private Kleinanleger vor unseriösen Anbietern geschützt werden. Tatsächlich wird das Gesetz seinem Ziel nicht ganz gerecht. © Quelle: Dan Brownsword/gettyimages.de 

Kleinan­le­ger­schutz­gesetz: Hinter diesem langen Wort verbirgt sich ein Gesetz, das private Kleinanleger vor unseriösen und undurch­schaubaren Investments schützen soll. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Skandal um das Windener­gie­un­ter­nehmen PROKON, bei dem tausende Kleinanleger viel Geld verloren. Hält das Gesetz, das umgangs­sprachlich auch „Prokon-Gesetz“ genannt wird, was es verspricht – und kann es verhindern, dass es noch einmal zu einem solchen Vorfall kommt?

Grauer Kapitalmarkt: Teilweise nebulöse Produkte

Zunächst ist wichtig: Mit dem Kleinan­le­ger­schutz­gesetz, das seit dem 1. Juli 2015 gilt, hat die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) es auf unseriöse Anlage­produkte im sogenannten grauen Kapitalmarkt abgesehen. Als grauen Kapitalmarkt bezeichnet man den Teil des Finanz­marktes, der nicht komplett staatlich reguliert ist. In diese Kategorie werden üblicherweise Produkte und Anbieter eingestuft, die zwar nicht illegal sind – dann würden sie zum „schwarzen Kapitalmarkt“ zählen –, aber auch nicht seriös und sicher genug, um zum „weißen Kapitalmarkt“ zählen zu können.

Als zum weißen Kapitalmarkt zugehörig gelten Finanz­produkte und Emittenten – als solche bezeichnet man die Unternehmen, die Finanz­produkte ausgeben –, die von staatlichen Institu­tionen geprüft und als seriös eingestuft werden. Zudem zeichnen sie sich in der Regel als besonders transparent aus. Das heißt: Die Chancen und vor allem die Risiken, die mit einem Investment einhergehen, werden deutlich kommuniziert.

Kleinan­le­ger­schutz­gesetz soll grauen Kapitalmarkt erhellen

An dieser Stelle setzt das Kleinan­le­ger­schutz­gesetz an. Es betrifft die Prospekt­pflicht bestimmter Anlage­produkte: Der Anbieter muss dort aktuelle und ausführliche Informa­tionen insbesondere zu Verlust­risiken veröffent­lichen. Die BaFin prüft, ob die Prospekte den Anforde­rungen entsprechen. Ist das nicht der Fall, droht ein Vertriebs­verbot. Dabei listet die BaFin auf ihrer Internetseite auf, welche Produkte verboten sind.

Begriffs­er­klä­rungen

Beteili­gungen an Treuhand­vermögen: Wer sich an einem Treuhand­vermögen beteiligt, überlässt einem anderen – dem Treuhänder – eine Geldsummer zur Verwaltung. Dieser wiederum verpflichtet sich, das Vermögen möglichst gewinn­bringend anzulegen. Zu Treuhand­vermögen können geschlossene Fonds oder Crowdfunding-Projekte zählen.

Unterneh­mens­be­tei­li­gungen: Wer sich finanziell an einem Unternehmen beteiligt, wird zum Anteils­eigner dieses Unternehmens. Er ist dann auch am Gewinn oder am Verlust des Unternehmens beteiligt. Mit einer Unterneh­mungs­be­tei­ligung geht auch ein Mitspra­cherecht bei Unterneh­mens­ent­schei­dungen einher.

Namens­schuld­ver­schreibung: Eine Namens­schuld­ver­schreibung ist ein festver­zins­liches Wertpapier. Es gehört zur Gruppe der Schuld­ver­schrei­bungen, zu der zum Beispiel auch Anleihen gehören. Der Unterschied zu anderen Schuld­ver­schrei­bungen ist, dass eine Namens­schuld­ver­schreibung persönlich auf den Käufer ausgestellt ist.

Die Anforde­rungen gelten für Beteili­gungen an Treuhand­vermögen, Unterneh­mens­be­tei­li­gungen, Namens­schuld­ver­schrei­bungen und Genuss­scheine. Genuss­scheine sind Wertpapiere. Wer sie kauft, erwirbt damit ein Recht auf eine jährliche Zahlung aus dem Gewinn des ausgebenden Unternehmens. Nach Ende der Laufzeit erhalten die Anleger die investierte Summe zurück. Erwirt­schaftet das Unternehmen keinen Gewinn, schüttet es auch keine Gelder aus. Erwirt­schaftet der Emittent Verluste oder muss er sogar Insolvenz anmelden, ist es wahrscheinlich, dass die Anleger ihr Geld nicht mehr zurück­be­kommen.

Genuss­scheine waren es auch, die die Anleger im Prokon-Skandal um ihr Geld brachten. Heißt das, dass private Kleinanleger von Genuss­rechten generell die Finger lassen sollten? Nein, sagt Rechts­an­wältin Daniela Bergdolt von der Arbeits­ge­mein­schaft Bank- und Kapital­marktrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Genuss­rechte beziehungsweise Genuss­scheine sind per se keine schlechten Anlage­produkte. Riskant werden sie durch unseriöse oder gar kriminelle Emittenten.“

„Anleger­schutz sieht anders aus“

Ob das Kleinan­le­ger­schutz­gesetz Verbraucher wirklich davor bewahren kann, unseriösen Anbietern zum Opfer zu fallen, bezweifelt die Expertin. „Das Gesetz ist nur eine kleine Nachbes­serung der zuvor bestehenden Gesetz­gebung“, sagt Daniela Bergdolt. „Wirksamer Anleger­schutz sieht anders aus.“

Wie kann umfassender Verbrau­cher­schutz gewähr­leistet werden? „Kleinanleger wären nur dann wirksam geschützt, wenn die Beweislast umgekehrt würde“, erklärt die Anwältin. „Aktuell ist es so: Wenn ein Verbraucher mit einem Investment Geld verliert, muss er beweisen, dass er falsch beraten wurde, um seine Rechte geltend zu machen. Das ist naturgemäß sehr schwierig. Viel sinnvoller wäre es, wenn die Bank oder der Finanz­dienst­leister beweisen müssten, dass sie den Verbraucher richtig beraten und über die Risiken eines Investments aufgeklärt haben.“

Bis dahin sei es aber noch ein weiter Weg – auch wenn zum Beispiel im Arzthaf­tungsrecht eine solche Regelung bereits etabliert ist. „Finanz­dienst­leister haben eine sehr starke Lobby“, informiert Daniela Bergdolt. „Sie ist vor finanziell bedeutend schlag­kräftiger als die Lobby der Anleger.“

Kleinan­le­ger­schutz auch für Crowdfunding?

Wenn es um Anleger­schutz geht, rücken auch Crowdfunding- beziehungsweise Crowdin­vesting-Projekte immer mehr in den Fokus von Verbrau­cher­schützern. Crowdin­vesting ist eine Art der Finanzierung von Projekten oder Unternehmen, bei der eine große Anzahl an meist privaten Investoren Geld für ein Projekt bereit­stellt. Crowd steht in diesem Zusammenhang für Menge. Organisiert werden diese Projekte in der Regel über spezielle Online-Plattformen. Die Investoren können sich häufig auch mit kleinen Beiträgen beteiligen. Crowdin­vesting ist eine beliebte Strategie zur Finanzierung von Unterneh­mens­grün­dungen sowie von kreativen und unkonven­tio­nellen Projekten.

„Crowdin­vesting-Projekte sind bis zu einer bestimmten Größe vom Kleinan­le­ger­schutz­gesetz ausgenommen und bislang nicht reguliert“, erklärt Daniela Bergdolt. „Das sind Projekte, bei denen das Gesamt­volumen unter 2,5 Millionen Euro liegt und bei dem pro Anleger maximal 1.000 Euro investiert werden können.“ Damit sollen Unterneh­mens­grün­dungen, die sich häufig über Crowdfunding investieren, nicht gefährdet werden.

Kleinanleger: Besonders schutz­be­dürftig?

Sind Kleinanleger überhaupt so schutz­be­dürftig, dass es vieler Gesetze bedarf? Häufig kommt einem in diesem Zusammenhang das Bild des unwissenden Otto-Normal-Verbrauchers in den Sinn, der Werbung nicht hinterfragt und vor sich selbst geschützt werden muss. „Das trifft nicht zu“, sagt Daniela Bergdolt. „Häufig braucht es spezifisches Fachwissen, um die Qualität eines Angebots richtig einschätzen zu können. Das gilt nicht nur, aber in besonderem Maße für Invest­ment­produkte. Da Emittenten und Banken gegenüber dem Verbraucher naturgemäß einen großen Wissens­vor­sprung haben, brauchen die Anleger einen besonderen Schutz, damit dieser Wissens­vor­sprung nicht ausgenutzt wird.“

Vorsicht bei hohen Rendite­ver­sprechen

Wichtig: Wer sein Vermögen oder ein Teil seines Vermögens in Wertpapiere investieren möchte, sollte die Bedingungen der Angebote genau prüfen. Insbesondere, wenn hohe Renditen versprochen werden, ist Vorsicht geboten. Denn attraktive Renditen lassen sich in der Regel nur bei einem hohen Risiko realisieren. Anleger sollte sich vor allem darüber informieren, was passiert, wenn der Emittent Insolvenz anmelden muss. Das gilt auch für Produkte, bei denen das Kleinan­le­ger­schutz­gesetz nicht greift.

Datum
Aktualisiert am
15.02.2016
Autor
vhe
Bewertungen
219
Themen
Banken Betrug Geld Kleinanleger Verbraucher

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