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Erbschein

Wer ist am Erbschein­ser­tei­lungs­ver­fahren zu beteiligen?

Erben haben viele Formalien zu regeln. © Quelle: RichLegg/gettyimages.de

Im Erbschein­ser­tei­lungs­ver­fahren bestimmt das Nachlass­gericht, wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen wird. Wer am Verfahren nicht beteiligt ist, hat erstmal keine Chance, als Erbe ausgewiesen zu werden. Ist nicht gänzlich fernliegend, dass jemand Erbe sein könnte, muss er aber am Verfahren beteiligt werden.

Der Fall: Bekannter des Erblassers erhält lebens­langes Wohnrecht

Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass nach seinem Tod ein Bekannter von ihm eine „Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das ,lebenslange‘ Wohnrecht gewähr­leistet.“ Der Bekannte meint, dass er aufgrund dessen Erbe geworden ist und möchte am Erbschein­ser­tei­lungs­ver­fahren beteiligt werden. Das Nachlass­gericht ist hingegen der Ansicht, dass er weder als gesetz­licher noch als testamen­ta­rischer Erbe in Betracht kommt, vielmehr ist er (nur) Vermächt­nis­nehmer in Bezug auf eine von vier Wohnungen, zwischen denen er wählen könne. Ein solcher hat jedoch keinen Anspruch, am Verfahren beteiligt zu werden.

Es gibt viele Gründe, am Erbschein­ser­tei­lungs­ver­fahren teilnehmen zu können

Das OLG München sieht dies anders als das Nachlass­gericht: An einem Nachlass­ver­fahren sind diejenigen Personen zu beteiligen, die einen Antrag gestellt haben, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird und diejenigen, die als sogenannte Kann-Beteiligte einen Antrag auf Hinzuziehung gestellt haben. Soweit eine Hinzuziehung in Rede steht, sind auch diejenigen zu beteiligen, die (nur) mittels Auslegung oder nur in einer aufgehobenen Verfügung Erben sein können.

Unter Berück­sich­tigung dieser Grundsätze ist das OLG der Ansicht, dass der Bekannte des Erblassers am Verfahren zu beteiligen ist. Aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften, der Sicher­stellung der Gewährung rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass eine Beteiligung immer dann zu erfolgen hat, wenn das behauptete Recht nicht von vornherein gänzlich fernliegend ist, wobei eine abschließende rechtliche Würdigung bei der Zulassung zum Verfahren nicht erfolgt. Die endgültige Klärung der Frage, ob etwa der Bekannte des Erblassers in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, ist hingegen erst im Rahmen der Begrün­detheit zu prüfen. Hintergrund dessen ist, dass nicht auf vorgela­gerter Ebene Fragen entschieden werden sollen, für die unter Umständen erst noch eine Beweis­aufnahme durchgeführt werden muss.

Wenn es möglich ist, Erbe zu sein, muss man beteiligt werden

Soweit sich der Bekannte im vorlie­genden Fall darauf beruft, er sei testamen­ta­rischer Erbe geworden, ist eine derartige Auslegung des Testaments nicht von vornherein völlig ausgeschlossen. Für sie lässt sich immerhin die Rechtsprechung der Oberge­richte anführen, wonach die Zuwendung eines wesent­lichen Vermögens­ge­gen­stands, zumal einer Immobilie, eine Erbein­setzung darstellen kann.

Auch die vom Nachlass­gericht vorgenommene Auslegung im angefochtenen Beschluss dahin, dass es sich insoweit lediglich um ein Vermächtnis handelt, ist grundsätzlich denkbar; insbesondere spricht dafür der Begriff „lebens­langes Wohnrecht“. Dies zu klären ist jedoch gerade Aufgabe des (materiellen) Erbschein­ser­tei­lungs­ver­fahrens unter Mitwirkung der Anwärter auf das Erbe, nachdem diesen rechtliches Gehör gewährt worden ist und ihre Erklärungen im Verfahren berück­sichtigt worden sind.

Oberlan­des­gericht München, Beschluss vom 8. November 2016 (AZ: 31 Wx 254/16).

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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dpa/red
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