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Wann ist ein Testament ungültig?

Wann ist ein Testament ungültig?
© Quelle: DAV

Letzter Wille aus zwei Zetteln: Testament ungültig?

Zwei kleine Zettel, die fehler- und lückenhaft beschriftet sind, erfüllen nicht die Anforde­rungen an einen gültigen letzten Willen. So hat das OLG Hamm am 27. November 2015 entschieden (AZ: 10 W 153/15).

Im zugrun­de­lie­genden Fall verstarb eine verwitwete Frau. Einige Monate nach ihrem Tod legten die Enkel zwei Schrift­stücke aus dem Jahr 1986 vor und beantragten einen Erbschein. Bei einem dieser Schrift­stücke handelte es sich um einen ca. acht mal zehn Zentimeter großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit handschrift­licher Aufschrift. Darunter folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Auf dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergament­papier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewan­delter Anordnung.

Gültiges Testament muss Testier­willen deutlich zeigen

Das Amtsgericht Lübbecke, an das sie sich wandten, stellte jedoch keinen Erbschein aus. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Es könne nicht mit hinrei­chender Sicherheit festge­stellt werden, dass es sich bei den beiden Schrift­stücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele.

Das Gericht zweifelte daran, dass die Frau mit den Zetteln wirklich ihr Testament errichten wollte. Die vermeint­lichen Testamente seien nicht auf einer üblichen Schreib­un­terlage geschrieben worden. Zudem enthalte die Überschrift gravierende Schreib­fehler, im Text fehle ein vollständiger Satz – und das, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sei. Dass zwei inhaltlich ähnliche Schrift­stücke auf ungewöhn­lichen Schreib­un­terlagen vorliegen, spreche dem Gericht zufolge dafür, dass es sich nur um Vorüber­le­gungen oder Entwürfe handelt.

Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?

Was wird aus einem Testament, wenn neue Lebens­ver­hältnisse – wie eine Hochzeit – eigentlich zu einer anderen gesetz­lichen Erbfolge führen würden? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des Kammer­ge­richts (KG) Berlin vom 10. November 2015 (AZ: 6 W 54/15).

Der Erblasser errichtet ein Testament, in welchem er seine Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Einige Jahre später heiratet er. Bis zu seinem Tod ändert er das Testament nicht. Vielmehr macht er sich nach der Hochzeit zusammen mit seiner Tochter und schriftlich Gedanken, was mit seinen verschiedenen Immobilien nach seinem Tod passieren soll. Die Ehefrau ficht das Testament an und sieht sich als Miterbin neben der Tochter des Erblassers.

Erblasser ändert sein Testament nach der Hochzeit nicht

Das KG weist ihre Klage zurück. Es nimmt an, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung zugunsten seiner Tochter auch nach der Eheschließung getroffen haben würde. Der Wille des Erblassers, an seinem Testament mit Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin festzu­halten, wird nach Ansicht des KG insbesondere bei den von ihm schriftlich nieder­ge­legten Gedanken zur Zukunft eines anderen Hauses deutlich.

Dass der Erblasser allein eine Absprache mit seiner Tochter für angezeigt hielt, um seine Überle­gungen umzusetzen, belegt erstens seinen Willen, sie weiterhin als seine Alleinerbin einzusetzen, mithin am Testament festzu­halten. Es zeigt zweitens sein Vertrauen in seine Tochter, dass sie seine Überle­gungen nach seinem Tod umsetzen würde. Hätte der Erblasser seine Ehefrau als Miterbin einsetzen wollen, wäre demgegenüber nach den Umständen zu erwarten gewesen, dass er in diesem Fall auch mit ihr Absprachen getroffen hätte.

Vor Operation Testament gemacht: Bleibt es auch danach wirksam?

Vor einer großen Operation schreiben manche Menschen noch ein Testament für den Fall, dass sie sie nicht überleben oder testier­unfähig werden. Ist ein solches Testament ungültig, wenn die Operation gut verläuft, der Erblasser aber einige Zeit danach stirbt? Ja, entschied das Oberlan­des­gericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: I-3 Wx 191/14). Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über den Fall.

Die Erblasserin litt unter Leukämie und musste sich unter örtlicher Betäubung einer Biopsie unterziehen. An selben Tag errichtete sie vor dem Eingriff auf einem kleinen Zettel formwirksam folgende letztwillige Verfügung: „Dies ist mein Testament: Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A. … Dieses ist mein letzter Wille.“

Zwar verlief der Eingriff ohne Kompli­ka­tionen; die Erblasserin verstarb dennoch fünf Monate später. Herr A, ihr Lebens­ge­fährte, beantragte daraufhin einen Erbschein zu seinen Gunsten, wogegen sich die Schwester und die Neffen und Nichten der Erblasserin wehren wollten.

Sterben durch die OP als Bedingung? Im Zweifel auf Dauer angelegt

Dem OLG Düsseldorf zufolge sind Formulie­rungen wie „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen“, wie sie die Erblasserin wählte, auslegungs­be­dürftig. Dem Gericht zufolge kann man ohne weitere konkrete Anhalts­punkte nicht davon ausgehen, dass ein Erblasser diese Rechtsfolge nur dann will, wenn der Eingriff tödlich verläuft. Gerade im vorlie­genden Fall ließe sich argumen­tieren, dass es so unwahr­scheinlich sei, dass eine Biopsie mit nur örtlicher Betäubung tödlich verlaufe, dass gerade deshalb die Erbein­setzung davon unabhängig gewollt gewesen sein müsse.

Die Rechtsprechung sieht solche mit Blick auf einen medizi­nischen Eingriff errichtete Testamente in der Regel nicht als Schnell­schuss an, der im Überle­bensfall nicht mehr gilt. Vielmehr handelt es sich um wirksame, also gültige Testamente.

Streit ums Testament? Rechts­anwälte helfen

Sie haben geerbt, doch andere Famili­en­mit­glieder glauben, dass das Testament ungültig ist? Ein Angehöriger ist verstorben, es liegen mehrere Dokumente vor und Sie sind nicht sicher, welches Testament ungültig und welches gültig ist? Oder möchten Sie selbst Ihren letzten Willen festhalten und möchten wissen, wie man ein Testament richtig aufsetzt?

In diesen und anderen Fällen können Sie sich an Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht wenden. Diese beraten Sie und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung zu finden. Sie können zudem einschätzen, wann ein Testament ungültig ist und wann sich eine Klage lohnt. Kompetente Ansprech­partner finden Sie in unserer Anwaltssuche.

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Datum
Aktualisiert am
30.05.2018
Autor
red/dpa
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