Wann ist ein Testament ungültig?

Wann ist ein Testament ungültig?
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Damit ein Testament wirksam ist, muss es bestimmte Anforde­rungen erfüllen. Andernfalls kann es ungültig sein. Und auch wenn ein Testament gültig ist, geht nicht immer genau daraus hervor, was der Erblasser wollte. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de zeigt Ihnen im Überblick ausgewählte Urteile zu der Frage, wann ein Testament ungültig ist.

Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?

„Ich habe gedanklich schon mein Testament gemacht“: Dieser Satz ist oft von Menschen zu hören, die eine gefährliche oder unangenehme Situation durchleben mussten. Jeder weiß, dass es natürlich nicht ausreichend ist, ein Testament nur gedanklich zu machen. Wie ein Testament wirksam errichtet wird, ist jedoch vielen nicht klar.

Ein Kriterium, das ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist: Es muss schriftlich gemacht – im Fachjargon: errichtet – werden. Das Schriftstück muss außerdem als Testament kenntlich gemacht werden. Es muss daraus auch klar hervorgehen, was der Erblasser mit seinem Besitz vorhatte. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Erben und Vermächt­nis­nehmern. In diesem Artikel erfahren Sie mehr dazu, wie Sie ein gültiges Testament schreiben.

Ist ein Testament unklar formuliert, muss es ausgelegt werden. Sind Angehörige der Meinung, ein letzter Wille sei ungültig, können sie das Testament anfechten.

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Die Frage, wann ein Testament gültig ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Wir zeigen Ihnen wichtige Entschei­dungen.

Testament verschwunden: Ist es trotzdem gültig?

Um erben zu können, muss man dem Nachlass­gericht das Testament des Verstorbenen in der Regel im Original vorlegen. Ist es nicht mehr auffindbar, kann es trotzdem gültig sein – wenn eine Kopie davon vorliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Karlsruhe vom 8. Oktober 2015 (AZ: 11 Wx 78/14) hervor, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

OLG Karlsruhe: Auch verschwundenes Testament kann gültig sein

In dem Fall ging es um ein Testament, von dem die Angehörigen nach dem Tod des Erblassers nur noch die Kopie finden konnten. Das OLG Karlsruhe entschied schließlich: Das Testament ist trotzdem gültig.

Ist nur noch eine Kopie vorhanden, sind allerdings sorgfältige Ermitt­lungen notwendig. Das OLG Karlsruhe hörte alle Beteiligten an und holte ein Schrift­sach­ver­stän­di­gen­gut­achten ein. Die Ergebnisse überzeugten es davon, dass der Erblasser (und seine Ehefrau, es handelte sich um ein Ehegat­ten­tes­tament) ein formge­rechtes Testament mit dem aus der Kopie des Testaments ersicht­lichen Inhalt errichtet haben.

OLG Köln: Testamentskopie kann ausreichen

Auch in einem anderen Fall erklärte ein Gericht ein Testament für gültig, obwohl das Original nicht mehr auffindbar war. Ehepartner hatten sich in einem gemein­schaft­lichen notariellen Testament zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemein­nützige Organi­sation zum Schlusserben benannt.

Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein neues notarielles Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragte die gemein­nützige Organi­sation den Erbschein. Auch der Enkel wollte einen Allein­erb­schein und legte dazu die Kopie eines weiteren gemein­schaft­lichen Testaments des Ehepaars vor. Vor dem Oberlan­des­gericht Köln hatte er Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2016, AZ: 2 Wx 550/16): Der Enkel habe mit der Kopie nachge­wiesen, dass das Testament, auf das er sich berief, formgültig errichtet wurde.

Was ist ein Nottes­tament und wann ist es gültig?

Sehr kranke oder schwache Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ihr Testament selbst zu schreiben. Steht ihr Tod also kurz bevor, bleibt auch nicht immer Zeit, noch einen Notar aufzusuchen. Erblasser können dann ein sogenanntes Nottes­tament oder Dreizeu­gen­tes­tament errichten. Das heißt, sie errichten es durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Diese schreiben den vom Erblasser diktierten Willen auf und unterschreiben ihn selbst. Ein Nottes­tament kann auch vor dem Bürger­meister und zwei Zeugen errichtet werden.

KG Berlin: Nur gültig, wenn Tod unmittelbar bevorsteht

Ein solches Testament ist nur gültig, wenn drei Zeugen bewusst an der Erstellung des Testaments mitwirken und der Erblasser sich tatsächlich in naher Todesgefahr befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Kammer­ge­richts (KG) Berlin hervor (Entscheidung vom 29. Dezember 2015, AZ: 6 W 93/15). Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über die Entscheidung.

In dem Fall litt die Erblasserin an Lungenkrebs im Endstadium, war blind, zu schwach um sich selbständig zu bewegen und lag im Krankenhaus. Ihr Testament wurde an einem Samstag von ihrem Arzt aufgeschrieben, ihr vorgelesen und sodann vom Arzt und einer Kranken­schwester unterschrieben. Die Frau starb 25 Tage später.

Alle drei Zeugen müssen bewusst mitgewirkt haben

Damit das Nottes­tament gültig ist, muss jeder Zeuge absichtlich und bewusst mitgewirkt und Verant­wortung bei der Testaments­er­richtung übernommen haben. Nur zu bezeugen, „er war dabei“ – wie es ein Zeuge in diesem Fall getan und das Nottes­tament nachträglich unterschrieben hatte – reiche nicht.

Im vorlie­genden Fall scheiterte die Errichtung eines Nottes­ta­mentes daran, dass keine nahe Todesgefahr bestand. Für ein Nottes­tament reicht auch eine nahende Todesgefahr nicht aus, wenn noch genug Zeit bleibt, um einen Notar für die Erstellung eines normalen Testamentes herbei­zurufen. Die Erblasserin war zwar in einem schlechten Allgemein­zustand. Es sah es bei der Errichtung des Nottes­ta­mentes aber nicht so aus, als ob sie nur noch kurze Zeit zu leben hat. An einem Samstag­mittag im Raum Berlin hätte man sicherlich einen Notar finden können, der das Testament im Krankenhaus beurkundet, schloss das Gericht.

OLG Hamm: Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus

In einem ähnlichen Fall erklärte das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testaments­voll­streckung für unwirksam (Beschluss vom 10.02.2017, AZ: 15 W 587/15). Die Erblasserin litt an Krebs im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus ein Drei-Zeugen-Testament, in welchem sie die Erbein­setzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testaments­voll­streckung beschränkte.

Dem OLG Hamm zufolge gab es keine hinrei­chenden Anhalts­punkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testaments­er­richtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintre­tender Testier­un­fä­higkeit befunden habe.

Mehrere Testamente: Welches Dokument ist wirksam?

In manchen Fällen ist nicht klar, ob ein handschrift­liches Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Ob es echt ist oder es sich um Testaments­fäl­schung handelt, lässt sich nur durch einen Vergleich mit anderen Schrift­stücken des Verstorbenen belegen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Karlsruhe vom 10. Juni 2015 (AZ: 11 Wx 33/15).

In dem Fall errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. Nach ihrem Tod wurde dem Nachlass­gericht ein handschrift­liches Testament vorgelegt, nach dem das notarielle Testament kurz vor ihrem Tod widerrufen worden sein sollte.

Verdacht auf Testaments­fäl­schung: Gericht muss umfassend prüfen

Der Fall landete in zweiter Instanz beim OLG Karlsruhe. Es gab das Verfahren zurück an das Nachlass­gericht. Das Ergebnis war also wieder offen. Das OLG Karlsruhe bemängelte, dass das Nachlass­gericht in erster Instanz nicht gründlich genug nachge­forscht hatte, ob das Testament echt war.

Es hatte zum Beispiel die Beteiligten des Verfahrens nicht dazu angehört, ob sie etwas über die Entstehung des Testaments wussten. Zwar wurde ein Sachver­ständiger beauftragt, die Echtheit der fraglichen Unterschrift festzu­stellen. Das kann er aber nur mit Vergleichs­ma­terial, das sicher von der Erblasserin stammt. Die Beteiligten des Verfahrens hätten deshalb auch zu den Vergleichs­stücken befragt werden müssen. Des Weiteren hatte das Nachlass­gericht dem Sachver­ständigen von den Vergleichs­texten ganz überwiegend nur Kopien übermittelt.

Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Testament ungültig?

Damit ein Testament nicht verloren geht, kann der Erblasser es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Dabei kann er das Testament jederzeit zurückverlangen. Dies hat nach dem Gesetz jedoch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In Ausnah­me­fällen kann das Testament dennoch gültig sein. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Der Fall: Testamente vom Amtsgericht zurück­ge­nommen

Die Erblasserin hinterlegt zwei notarielle Testamente zur Verwahrung beim Amtsgericht. Im Februar 2005 gibt das Amtsgericht die beiden Testamente der Erblasserin auf deren eigenen Wunsch zurück. Das Gericht belehrt die Erblasserin dabei, dass die Testamente durch die Rückgabe als widerrufen gelten. Dies wird auf den Testamenten auch so vermerkt. Die Erblasserin verfasst in den folgenden zwei Jahren noch mehrere Schreiben, die damit anfangen: “Betrifft mein Testament. Ich muss mein Testament ändern.“

Das OLG Düsseldorf entschied: Die Rücknahme eines notariellen Testaments ist grundsätzlich anfechtbar, wenn die Erblasserin sich über die Rechts­wirkung dieser Rücknahme geirrt hat (OLG am 23. Dezember 2015, AZ: I-3 Wx 285/14).

Der Umstand, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung mehrmals ausdrücklich verfügt hat, sie müsse ihr Testament ändern, zeigt: Sie war sich über die Wirkung der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung nicht im Klaren.

Testament nur über Teil des Vermögens: Wer erbt den Rest?

Manchmal ist aus einem Testament nicht klar ersichtlich, wie der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod verteilt wissen möchte. In solch einem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Kann der tatsächliche Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei festge­stellt werden, ist zu ermitteln, was der Erblasser vernünf­ti­gerweise gewollt haben kann. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über die entspre­chende Entscheidung des Kammer­ge­richts (KG) Berlin vom 12. April 2016 (AZ: 6 W 82/15)

In dem Fall hatte der Erblasser ein Testament aufgesetzt, in dem er seinem Sohn und seiner Tochter seine Immobilien je zur Hälfte „vermacht“. Seine Ehefrau erwähnte er nicht, ebenso wie sein Geldvermögen. Das Amtsgericht erklärte jedoch die Ehefrau zur Erbin. Das Kammer­gericht bestätigte dies. Durch das Testament seien nicht die Kinder als Erben eingesetzt worden. Es sei so zu verstehen, dass sie nur einzelne Nachlass­ge­gen­stände erhalten sollten.

Letzter Wille aus zwei Zetteln: Testament ungültig?

Zwei kleine Zettel, die fehler- und lückenhaft beschriftet sind, erfüllen nicht die Anforde­rungen an einen gültigen letzten Willen. So hat das OLG Hamm am 27. November 2015 entschieden (AZ: 10 W 153/15).

Im zugrun­de­lie­genden Fall verstarb eine verwitwete Frau. Einige Monate nach ihrem Tod legten die Enkel zwei Schrift­stücke aus dem Jahr 1986 vor und beantragten einen Erbschein. Bei einem dieser Schrift­stücke handelte es sich um einen ca. acht mal zehn Zentimeter großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit handschrift­licher Aufschrift. Darunter folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Auf dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergament­papier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewan­delter Anordnung.

Gültiges Testament muss Testier­willen deutlich zeigen

Das Amtsgericht Lübbecke, an das sie sich wandten, stellte jedoch keinen Erbschein aus. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Es könne nicht mit hinrei­chender Sicherheit festge­stellt werden, dass es sich bei den beiden Schrift­stücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele.

Das Gericht zweifelte daran, dass die Frau mit den Zetteln wirklich ihr Testament errichten wollte. Die vermeint­lichen Testamente seien nicht auf einer üblichen Schreib­un­terlage geschrieben worden. Zudem enthalte die Überschrift gravierende Schreib­fehler, im Text fehle ein vollständiger Satz – und das, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sei. Dass zwei inhaltlich ähnliche Schrift­stücke auf ungewöhn­lichen Schreib­un­terlagen vorliegen, spreche dem Gericht zufolge dafür, dass es sich nur um Vorüber­le­gungen oder Entwürfe handelt.

Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?

Was wird aus einem Testament, wenn neue Lebens­ver­hältnisse – wie eine Hochzeit – eigentlich zu einer anderen gesetz­lichen Erbfolge führen würden? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des Kammer­ge­richts (KG) Berlin vom 10. November 2015 (AZ: 6 W 54/15).

Der Erblasser errichtet ein Testament, in welchem er seine Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Einige Jahre später heiratet er. Bis zu seinem Tod ändert er das Testament nicht. Vielmehr macht er sich nach der Hochzeit zusammen mit seiner Tochter und schriftlich Gedanken, was mit seinen verschiedenen Immobilien nach seinem Tod passieren soll. Die Ehefrau ficht das Testament an und sieht sich als Miterbin neben der Tochter des Erblassers.

Erblasser ändert sein Testament nach der Hochzeit nicht

Das KG weist ihre Klage zurück. Es nimmt an, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung zugunsten seiner Tochter auch nach der Eheschließung getroffen haben würde. Der Wille des Erblassers, an seinem Testament mit Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin festzu­halten, wird nach Ansicht des KG insbesondere bei den von ihm schriftlich nieder­ge­legten Gedanken zur Zukunft eines anderen Hauses deutlich.

Dass der Erblasser allein eine Absprache mit seiner Tochter für angezeigt hielt, um seine Überle­gungen umzusetzen, belegt erstens seinen Willen, sie weiterhin als seine Alleinerbin einzusetzen, mithin am Testament festzu­halten. Es zeigt zweitens sein Vertrauen in seine Tochter, dass sie seine Überle­gungen nach seinem Tod umsetzen würde. Hätte der Erblasser seine Ehefrau als Miterbin einsetzen wollen, wäre demgegenüber nach den Umständen zu erwarten gewesen, dass er in diesem Fall auch mit ihr Absprachen getroffen hätte.

Vor Operation Testament gemacht: Bleibt es auch danach wirksam?

Vor einer großen Operation schreiben manche Menschen noch ein Testament für den Fall, dass sie sie nicht überleben oder testier­unfähig werden. Ist ein solches Testament ungültig, wenn die Operation gut verläuft, der Erblasser aber einige Zeit danach stirbt? Ja, entschied das Oberlan­des­gericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: I-3 Wx 191/14). Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über den Fall.

Die Erblasserin litt unter Leukämie und musste sich unter örtlicher Betäubung einer Biopsie unterziehen. An selben Tag errichtete sie vor dem Eingriff auf einem kleinen Zettel formwirksam folgende letztwillige Verfügung: „Dies ist mein Testament: Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A. … Dieses ist mein letzter Wille.“

Zwar verlief der Eingriff ohne Kompli­ka­tionen; die Erblasserin verstarb dennoch fünf Monate später. Herr A, ihr Lebens­ge­fährte, beantragte daraufhin einen Erbschein zu seinen Gunsten, wogegen sich die Schwester und die Neffen und Nichten der Erblasserin wehren wollten.

Sterben durch die OP als Bedingung? Im Zweifel auf Dauer angelegt

Dem OLG Düsseldorf zufolge sind Formulie­rungen wie „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen“, wie sie die Erblasserin wählte, auslegungs­be­dürftig. Dem Gericht zufolge kann man ohne weitere konkrete Anhalts­punkte nicht davon ausgehen, dass ein Erblasser diese Rechtsfolge nur dann will, wenn der Eingriff tödlich verläuft. Gerade im vorlie­genden Fall ließe sich argumen­tieren, dass es so unwahr­scheinlich sei, dass eine Biopsie mit nur örtlicher Betäubung tödlich verlaufe, dass gerade deshalb die Erbein­setzung davon unabhängig gewollt gewesen sein müsse.

Die Rechtsprechung sieht solche mit Blick auf einen medizi­nischen Eingriff errichtete Testamente in der Regel nicht als Schnell­schuss an, der im Überle­bensfall nicht mehr gilt. Vielmehr handelt es sich um wirksame, also gültige Testamente.

Streit ums Testament? Rechts­anwälte helfen

Sie haben geerbt, doch andere Famili­en­mit­glieder glauben, dass das Testament ungültig ist? Ein Angehöriger ist verstorben, es liegen mehrere Dokumente vor und Sie sind nicht sicher, welches Testament ungültig und welches gültig ist? Oder möchten Sie selbst Ihren letzten Willen festhalten und möchten wissen, wie man ein Testament richtig aufsetzt?

In diesen und anderen Fällen können Sie sich an Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht wenden. Diese beraten Sie und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung zu finden. Sie können zudem einschätzen, wann ein Testament ungültig ist und wann sich eine Klage lohnt. Kompetente Ansprech­partner finden Sie in unserer Anwaltssuche.