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Wann ist ein Testament ungültig?

Wann ist ein Testament ungültig?
© Quelle: DAV

Damit ein Testament wirksam ist, muss es bestimmte Anforde­rungen erfüllen. Andernfalls kann es ungültig sein. Und auch wenn ein Testament gültig ist, geht nicht immer genau daraus hervor, was der Erblasser wollte. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de zeigt Ihnen im Überblick ausgewählte Urteile zu der Frage, wann ein Testament ungültig ist.

Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?

„Ich habe gedanklich schon mein Testament gemacht“: Dieser Satz ist oft von Menschen zu hören, die eine gefährliche oder unangenehme Situation durchleben mussten. Jeder weiß, dass es natürlich nicht ausreichend ist, ein Testament nur gedanklich zu machen. Wie ein Testament wirksam errichtet wird, ist jedoch vielen nicht klar.

Ein Kriterium, das ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist: Es muss schriftlich gemacht – im Fachjargon: errichtet – werden. Das Schriftstück muss außerdem als Testament kenntlich gemacht werden. Es muss daraus auch klar hervorgehen, was der Erblasser mit seinem Besitz vorhatte. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Erben und Vermächt­nis­nehmern. In diesem Artikel erfahren Sie mehr dazu, wie Sie ein gültiges Testament schreiben.

Ist ein Testament unklar formuliert, muss es ausgelegt werden. Sind Angehörige der Meinung, ein letzter Wille sei ungültig, können sie das Testament anfechten.

Letzten Willen aufschreiben: Anwälte unterstützen

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod so umgesetzt wird, wie Sie es vorgehen haben, sollten Sie sich profes­sionell beraten lassen. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Erbrecht stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. In der Anwaltssuche oben auf der Seite finden Sie Ansprech­partner im ganzen Bundes­gebiet.

Die Frage, wann ein Testament gültig ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Wir zeigen Ihnen wichtige Entschei­dungen.

Testament verschwunden: Ist es trotzdem gültig?

Um erben zu können, muss man dem Nachlass­gericht das Testament des Verstorbenen in der Regel im Original vorlegen. Ist es nicht mehr auffindbar, kann es trotzdem gültig sein – wenn eine Kopie davon vorliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Karlsruhe vom 8. Oktober 2015 (AZ: 11 Wx 78/14) hervor, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

OLG Karlsruhe: Auch verschwundenes Testament kann gültig sein

In dem Fall ging es um ein Testament, von dem die Angehörigen nach dem Tod des Erblassers nur noch die Kopie finden konnten. Das OLG Karlsruhe entschied schließlich: Das Testament ist trotzdem gültig.

Ist nur noch eine Kopie vorhanden, sind allerdings sorgfältige Ermitt­lungen notwendig. Das OLG Karlsruhe hörte alle Beteiligten an und holte ein Schrift­sach­ver­stän­di­gen­gut­achten ein. Die Ergebnisse überzeugten es davon, dass der Erblasser (und seine Ehefrau, es handelte sich um ein Ehegat­ten­tes­tament) ein formge­rechtes Testament mit dem aus der Kopie des Testaments ersicht­lichen Inhalt errichtet haben.

OLG Köln: Testamentskopie kann ausreichen

Auch in einem anderen Fall erklärte ein Gericht ein Testament für gültig, obwohl das Original nicht mehr auffindbar war. Ehepartner hatten sich in einem gemein­schaft­lichen notariellen Testament zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemein­nützige Organi­sation zum Schlusserben benannt.

Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein neues notarielles Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragte die gemein­nützige Organi­sation den Erbschein. Auch der Enkel wollte einen Allein­erb­schein und legte dazu die Kopie eines weiteren gemein­schaft­lichen Testaments des Ehepaars vor. Vor dem Oberlan­des­gericht Köln hatte er Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2016, AZ: 2 Wx 550/16): Der Enkel habe mit der Kopie nachge­wiesen, dass das Testament, auf das er sich berief, formgültig errichtet wurde.

Was ist ein Nottes­tament und wann ist es gültig?

Sehr kranke oder schwache Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ihr Testament selbst zu schreiben. Steht ihr Tod also kurz bevor, bleibt auch nicht immer Zeit, noch einen Notar aufzusuchen. Erblasser können dann ein sogenanntes Nottes­tament oder Dreizeu­gen­tes­tament errichten. Das heißt, sie errichten es durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Diese schreiben den vom Erblasser diktierten Willen auf und unterschreiben ihn selbst. Ein Nottes­tament kann auch vor dem Bürger­meister und zwei Zeugen errichtet werden.

KG Berlin: Nur gültig, wenn Tod unmittelbar bevorsteht

Ein solches Testament ist nur gültig, wenn drei Zeugen bewusst an der Erstellung des Testaments mitwirken und der Erblasser sich tatsächlich in naher Todesgefahr befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Kammer­ge­richts (KG) Berlin hervor (Entscheidung vom 29. Dezember 2015, AZ: 6 W 93/15). Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im DAV informiert über die Entscheidung.

In dem Fall litt die Erblasserin an Lungenkrebs im Endstadium, war blind, zu schwach um sich selbständig zu bewegen und lag im Krankenhaus. Ihr Testament wurde an einem Samstag von ihrem Arzt aufgeschrieben, ihr vorgelesen und sodann vom Arzt und einer Kranken­schwester unterschrieben. Die Frau starb 25 Tage später.

Alle drei Zeugen müssen bewusst mitgewirkt haben

Damit das Nottes­tament gültig ist, muss jeder Zeuge absichtlich und bewusst mitgewirkt und Verant­wortung bei der Testaments­er­richtung übernommen haben. Nur zu bezeugen, „er war dabei“ – wie es ein Zeuge in diesem Fall getan und das Nottes­tament nachträglich unterschrieben hatte – reiche nicht.

Im vorlie­genden Fall scheiterte die Errichtung eines Nottes­ta­mentes daran, dass keine nahe Todesgefahr bestand. Für ein Nottes­tament reicht auch eine nahende Todesgefahr nicht aus, wenn noch genug Zeit bleibt, um einen Notar für die Erstellung eines normalen Testamentes herbei­zurufen. Die Erblasserin war zwar in einem schlechten Allgemein­zustand. Es sah es bei der Errichtung des Nottes­ta­mentes aber nicht so aus, als ob sie nur noch kurze Zeit zu leben hat. An einem Samstag­mittag im Raum Berlin hätte man sicherlich einen Notar finden können, der das Testament im Krankenhaus beurkundet, schloss das Gericht.

OLG Hamm: Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus

In einem ähnlichen Fall erklärte das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testaments­voll­streckung für unwirksam (Beschluss vom 10.02.2017, AZ: 15 W 587/15). Die Erblasserin litt an Krebs im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus ein Drei-Zeugen-Testament, in welchem sie die Erbein­setzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testaments­voll­streckung beschränkte.

Dem OLG Hamm zufolge gab es keine hinrei­chenden Anhalts­punkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testaments­er­richtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintre­tender Testier­un­fä­higkeit befunden habe.

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Datum
Aktualisiert am
30.05.2018
Autor
red/dpa
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