
Der Fall: Tod eines alleinstehenden Mieters, Erben unbekannt
Im zugrundeliegenden Fall stirbt der vermögenslose, alleinstehende Mieter einer Wohnung, seine Erben sind unbekannt. Der Vermieter weiß daher nicht, an wen er sich zur Abwicklung des Mietverhältnisses wenden soll. Er möchte die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten erreichen und beantragt beim Amtsgericht, hierzu über den Nachlass eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Das Nachlassgericht lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass kein Nachlassvermögen existierte oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei.
Der Vermieter zog daraufhin vor das OLG Zweibrücken, welches dem Antrag des Vermieters stattgab. Dem Gericht zufolge sei es eben keine Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Nachlassgläubigers, dass ein Sicherungsbedürfnis am Nachlass bestehe. Vielmehr genüge es, wenn dieser Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend machen wolle.
Gericht: Auch ohne Vermögen Nachlasspflegschaft möglich
Ausreichend für eine Nachlasspflegschaft sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, so das Gericht weiter. Und ein solches habe der Vermieter, damit er die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten geltend machen könne. Daher sei eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des beziehungsweise der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter zwingend anzuordnen.
Oberlandesgericht Zweibrücken am 7. Mai 2015 (AZ: 8 W 48/15)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
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- dpa/red