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Vermögen vererben

Testa­ments­voll­strecker: Was Sie wissen müssen

Testamentsvollstrecker – alles was Sie über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten wissen müssen.

Streit um ein Erbe kennen viele Familien. Doch solchen Zank können Erblasser verhindern, indem sie einen Testaments­voll­strecker in ihrem Testament bestimmen. Aber Testaments­voll­strecker helfen nicht nur gegen Erbstreit. Sie können darüber hinaus viele andere Aufgaben im Erbfall übernehmen.

Erbstreit ist in Deutschland an der Tagesordnung. Dabei gibt es Möglich­keiten, die Konflikte ums Erbe zu verhindern. Eine Möglichkeit ist die Testaments­voll­streckung. Schon zu Lebzeiten bestimmen Erblasser einen Testaments­voll­strecker im Testament oder Erbvertrag. Alternativ beauftragen sie eine Person oder ein Nachlass­gericht, nach ihrem Tod einen Testaments­voll­strecker einzusetzen.

Testa­ments­voll­strecker: die Aufgaben im Überblick

Testa­ments­voll­strecker sind in rund sieben Prozent aller Erbfälle tätig. Dabei handelt es sich nicht nur um Fälle, bei denen es um ein hohes Erbe geht. Oft setzen auch Erblasser aus durchschnittlich betuchten Familien einen Testa­ments­voll­strecker ein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und vielleicht Vermögen im Ausland umfasst.

Meist bestimmen Erblasser ein Famili­en­mitglied zum Testaments­voll­strecker. Es kann jedoch von Vorteil sein, einen Rechts­anwalt oder Steuer­berater mit der Testaments­voll­streckung zu beauftragen. "Gehört der Vollstrecker des Testaments nicht zur Familie, betont dies, dass er neutral ist und nur den Willen des Erblassers vertritt“, so der Bonner Rechts­anwalt Eberhard Rott von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Testa­ments­voll­stre­ckung: Ablauf und Dauer

Meist handelt es sich bei der Testaments­voll­streckung um eine sogenannte Abwick­lungs­voll­streckung. In diesem Fall ist die Arbeit des Testaments­voll­streckers beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuer­lichen Pflichten erfüllt sind. Doch nicht immer ist die Aufgabe damit erschöpft. Mitunter obliegt es dem Testaments­voll­strecker, das Erbe für eine gewisse Zeit zu verwalten. In diesem Fall spricht man von einer Dauer­tes­ta­ments­voll­stre­ckung. Diese darf maximal 30 Jahre dauern, kann aber auch bis zum Tod eines Erben oder des Testaments­voll­streckers andauern. Das geschieht regelmäßig, wenn Eltern an behinderte Kinder vererben.

Welche Befug­nisse haben Testa­ments­voll­strecker laut BGB?

Das Erbrecht ist im Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Es gewährt dem Testa­ments­voll­strecker viele Befug­nisse. „Diese hängen davon ab, was der Erblasser in seinem Testament verfügt hat“, sagt Rott. „Hat dieser nichts bestimmt, greifen die im BGB festge­schriebenen gesetz­lichen Regelungen zum Erbrecht.“ So weitreichend seine Befugnisse, so gering ist die Kontrolle des Testaments­voll­streckers. Erben können während der Testaments­voll­streckung nicht auf das Erbe zugreifen. Ebensowenig dürfen sie dem Testaments­voll­strecker Vorschriften machen.

Welche Pflichten haben Testaments­voll­strecker gemäß BGB?

Doch Testaments­voll­strecker haben auch Pflichten. So sind sie laut BGB dazu verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. „Außerdem müssen sie ein Nachlass­ver­zeichnis erstellen, das das Vermögen des Verstor­benen sowie dessen Schulden auflistet“, erklärt Eberhard Rott.

Den Erben müssen Testaments­voll­strecker Auskunft über ihre Arbeit geben. Auch sind sie bei längeren Testa­ments­voll­stre­ckungen dazu verpflichtet, eine jährliche Rechnungs­legung zu führen. All diese Pflichten müssen Erben aller­dings einfordern.

Verstoßen Testa­ments­voll­strecker gegen ihre Pflichten oder üben ihre Aufgaben zum Nachteil der Erben aus, können diese sie haftbar machen. Testa­ments­voll­strecker haften mit dem eigenen Vermögen. Daher sollten sie zumindest eine Haftpflicht­ver­si­cherung haben.

Abwick­lungs­voll­stre­ckung und Dauer­tes­ta­ments­voll­stre­ckung: die Unterschiede

Die Aufgaben des Testaments­voll­streckers sind davon abhängig, welche Form der Testaments­voll­streckung der Erblasser bestimmt hat. Dabei unterscheiden wir zwischen zwei Formen:

Die übliche Form der Testaments­voll­streckung ist die Abwick­lungs­voll­streckung. Dabei wickelt der Testaments­voll­strecker den Nachlass ab und teilt ihn unter den Erben auf.

Bei der Dauerte­s­ta­ments­voll­streckung verwaltet der Testaments­voll­strecker den Nachlass eines Verstorbenen für eine bestimmte Zeit. In dieser Zeit ruht das Vermögen jedoch nicht. Der Testaments­voll­strecker muss es dann sogar mehren – und Geld anlegen oder Immobilien vermieten.

Wann ist eine Dauer­tes­ta­ments­voll­stre­ckung sinnvoll?

Es gibt viele Gründe für eine Dauerte­s­ta­ments­voll­streckung. „Mancher Erblasser will einem minder­jährigen Erben Vermögen hinter­lassen und dieses von einem Testa­ments­voll­strecker verwalten lassen, bis es volljährig ist“, sagt Rechts­anwalt Rott. Auch wer verhindern will, dass der Erbteil eines Erben mit Steuer­schulden sofort an das Finanzamt fällt, entscheidet sich für die Dauerte­s­ta­ments­voll­streckung. Unter der Verwaltung eines Testaments­voll­streckers ist der Erbteil vor dem Finanzamtes geschützt. Man wartet dann die Zahlungs­ver­jährung ab.

„Häufig wählen Familien aus dem Adel oder der Großin­dustrie diese Form der Testa­ments­voll­stre­ckung, um einen Nachlass zusam­men­zu­halten“, erklärt Erbrechtss­pe­zialist Eberhard Rott. „Man verhindert so, dass ein Nachlass geteilt und dabei etwa Ländereien zerrissen oder Unter­nehmen zerschlagen werden.“

Können Erben Testa­ments­voll­strecker entlassen?

Erben, die mit der Arbeit des Testa­ments­voll­streckers unzufrieden sind, können diesen nicht entlassen. Jedoch können sie seine Entlassung beim Nachlass­ge­richt beantragen. Für schlechte Arbeit können sie den Testa­ments­voll­strecker belangen und Schadens­ersatz fordern.

„Einen Testaments­voll­strecker zu entlassen, ist schwierig. Dies ist nur im Falle einer groben Pflicht­ver­letzung möglich“, so Rechts­anwalt Rott. Eine schwere Pflicht­ver­letzung könnte ein Testa­ments­voll­strecker begehen, wenn er eine Immobilie aus dem Nachlass deutlich unter Wert verkauft oder sich Vermögen selbst einver­leibt – und sei es nur als Darlehen.

Wie viel Geld darf ein Testaments­voll­strecker sich selbst auszahlen?

Der Testaments­voll­strecker darf sich zwar selbst eine Vergütung aus dem Nachlass auszahlen, aber nur in Grenzen. Was erlaubt ist, hängt vom Einzelfall ab. Erblasser können in ihrem Testament zum Beispiel festlegen, dass der Testaments­voll­strecker nach der Richtlinie des Deutschen Notarvereins vergütet wird. Die erste Hälfte der Vergütung des Testaments­voll­streckers ist demnach fällig, wenn das Nachlass­ver­zeichnis fertig­ge­stellt ist. Die andere Hälfte erhält der Testaments­voll­strecker, nachdem die Erbschaft­steuer veranlagt wurde.

Die Richtlinie regelt auch die Höhe der Vergütung. Bei einem Brutto­nach­lasswert von 1,2 Millionen Euro wäre richtli­ni­en­konform eine Vergütung von 36.060 Euro, maximal 108.180 Euro (im Falle bestimmter Zuschläge) angemessen.

Zahlt der Testaments­voll­strecker sich selbst mehr aus und/oder entnimmt er Geld, bevor er dazu berechtigt ist, darf das Nachlass­gericht ihn entlassen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Hamburg vom 28.08.2019 hervor (AZ: 2 W 66/19), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des DAV informiert.

Im Streitfall: Mediator einschalten

Doch was tun, wenn der Erblasser keine Testaments­voll­streckung angeordnet hat – und der Streit ums Testament bereits im Gange ist? In diesem Falle können betroffene Familien einen Mediator einschalten. Dieser vermittelt zwischen den Parteien und hilft, einen Kompromiss zu finden.

Datum
Aktualisiert am
27.05.2020
Autor
ime,red/dpa
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Themen
Ehe Erbschaft Erbstreit Familie Geld

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