
Schiedsverfahren können viele Vorteile mit sich bringen. Doch solche Verfahren sind in manchen Bereichen noch unklar. Dies lässt sich an einem Fall zeigen, der dem Oberlandesgericht (OLG) Celle vorlag und über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In dem Fall wurden in einem Ehegattentestament der Sohn und der Neffe des Ehemanns der Erblasserin als hälftige Erben eingesetzt. Die Erblasserin verfügte nach dem Tod des Ehemannes in ihrem dann errichteten Testament, dass für Streitigkeiten, die durch ihren Tod hervorgerufen werden, die staatlichen Gerichte ausgeschlossen sind und stattdessen ein genau bezeichneter Schiedsgerichtsverein zuständig sein soll.
Zwischen einer anderen von der Erblasserin in ihrem Testament als Alleinerbin eingesetzten Person auf der einen Seite und dem Sohn und dem Neffen des vorverstorbenen Ehemannes auf der anderen Seite kam es nach dem Tod der Erblasserin zum Streit. Die nachträglich eingesetzte Alleinerbin beantragte dennoch einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Das OLG Celle entschied bei diesem Fall gleich mehrere Fragen.
Schiedsverfahren geht Erbscheinsverfahren vor
So hat das Gericht zunächst bestimmt, dass die von der Erblasserin eingesetzte Person beim Nachlassgericht keinen Erbschein beantragen darf, sondern erst den Streit, wer Erbe geworden ist, durch das Schiedsgericht klären lassen muss. Wegen der testamentarischen Anordnung darf das Schiedsgericht nicht durch ein Erbscheinsverfahren übergangen werden. Ob das Nachlassgericht die Schiedsklausel im Testament von Amts wegen auch ohne eine Rüge eines Beteiligten zu beachten hat, hat das OLG offen gelassen.
Schiedsgericht entscheidet, wer Erbe wird
Das OLG Celle sagt zudem, dass die Verfügung der Erblasserin in ihrem Testament über die Verweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht wirksam ist. Durch diese Schiedsgerichtsklausel sollte nicht das Schiedsgericht bestimmen, ob diese Erbeinsetzung gelten soll oder nicht. Die Erblasserin wollte diese Erbeinsetzung vornehmen und nur für den Fall, dass jemand diese Erbeinsetzung streitig macht, soll ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte zur Streitentscheidung berufen sein. Unerheblich ist, dass die Schiedsrichter einen Erbschein nicht erteilen dürfen.
Nachträgliche Schiedsklausel nicht durch ein bindendes gemeinschaftliches Testament ausgeschlossen
Auch wenn durch das gemeinsame Ehegattentestament der Nachversterbende an eine darin festgelegte Erbeinsetzung gebunden ist, kann der Nachversterbende durch eine eigene testamentarische Anordnung nachträglich noch die sich streitenden potentiellen Erben an ein Schiedsgericht verweisen. Die Klärung der Streitfrage, ob die im gemeinschaftlichen Testament festgelegte Erbeinsetzung bindend war, hat durch ein Schiedsgericht denselben Wert wie durch ein staatliches Gericht.
Benennung eines Schiedsvereins reicht aus
Die Erblasserin hat die Schiedsrichter durch die genaue Benennung des Vereins hinreichend benannt. Dazu genügt, dass der von ihr bezeichnete Verein ausweislich dessen Internetauftritts nach Einreichung der Klage bei ihm dieser bei seiner Bundesgeschäftsstelle einen oder mehrere Schiedsrichter aus seiner bundesweiten Liste benennt (Urteil vom 9. November 2015, AZ: 6 W 204/15).
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.01.2016
- Autor
- red/dpa