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Letzter Wille - so klappt es mit dem Widerruf

Testament
Ein Testament zu widerrufen, ist möglich. © Canva

Das Testament gibt jeder Person die Möglichkeit, den letzten Willen genau zu formulieren. Es regelt, was mit dem Nachlass passiert und wer davon profitiert. Was aber, wenn unvorher­ge­sehene Dinge eintreten? Können letztwillige Verfügungen einfach geändert oder widerrufen werden?

Die Absicht, das Nachlass­do­kument noch mal anzugehen, kann viele Gründe haben: vorzeitiger Tod der Partnerin oder des Partners, eine Scheidung oder ein familiäres Zerwürfnis. In den allermeisten Fällen ist ein Widerruf eine problemlose Angele­genheit. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet eine Reihe von Möglich­keiten. anwalt­auskunft.de zeigt Ihnen, was es dabei zu beachten gilt.

 

Testament widerrufen: Geistige Klarheit ist Pflicht

Bevor es an einen Widerruf geht, muss der Erblasser bei geistiger Gesundheit sein. Er darf nicht unter Krankheiten wie Demenz leiden oder eine Bewusst­seins­störung haben. Ansonsten kann seine Testier­fä­higkeit in Frage gestellt und damit das Testament angefochten werden.

Sollte von einer Seite böswillig die Behauptung in den Raum gestellt werden, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig, müssen dafür auch aussage­kräftige Beweise geliefert werden. Anderenfalls bleibt es eine haltlose Behauptung. Im Zweifel kann ein Facharzt für Neurologie und Psychologie den Gesund­heits­zustand des Testators bescheinigen.

Natürlich kann der Fall eintreten, dass die Frage nach der Testier­fä­higkeit erst nach dem Tod des Erblassers gestellt wird. Hier können vor Gericht auch ärztliche Unterlagen herangezogen werden, um den Sachverhalt zu klären.

Widerruf von Testamenten mit einseitigen Verfügungen

Ist die Frage der geistigen Gesundheit geklärt – sollte sie denn überhaupt zur Debatte gestanden haben –, ist die Art des Testaments entscheidend für das weitere Vorgehen. Handelt es sich um ein einseitiges Testament, ist ein Widerruf relativ einfach. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein handschrift­liches Testament oder ein notarielles ist. Dagegen erfordert ein gemein­schaft­liches Testament wie zum Beispiel das Berliner Testament mehr Aufmerk­samkeit. Gleiches gilt für einen Erbvertrag. Hier empfiehlt es sich in jedem Fall, Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Erbrecht hinzuzu­ziehen.

Wer aufsetzt, kann auch das Testament widerrufen

Das Gesetz ist eindeutig: § 2253 BGB räumt jedem Erblasser das Recht ein, sein Testament jederzeit widerrufen zu können. Das gilt sowohl für das gesamte Dokument als auch für die einzelnen Verfügungen darin.

So kann der Erblasser laut §2254 BGB sein Testament jederzeit durch ein Widerrufs­tes­tament aufheben. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Sofern das gesamte Testament aufgehoben werden soll, genügt eine allgemeine Erklärung nach dem Muster "Hiermit widerrufe ich mein Testament vom xxx". Geht es um einzelne Passagen im Dokument, die widerrufen werden sollen, ist klarer Wortlaut Pflicht. Es soll nach Möglichkeit kein Spielraum für unterschiedliche Auslegungen geboten werden.

Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung

Eine weitere Option, das Testament aufzuheben, eröffnet sich mit § 2255 BGB. Der Erblasser kann das Dokument vernichten. Um spätere Missver­ständnisse zu vermeiden, sollte das widerrufene Testament am besten direkt geschreddert werden. Allerdings gibt es auch hier die Möglichkeit, nur einzelne Textpassagen durchzu­streichen oder unkenntlich zu machen. Sollte es Kopien geben, sollte darauf geachtet werden, auch diese vollständig zu vernichten.

Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Ein privates Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden - muss aber nicht. Anders sieht es bei einem von einem Notar beurkundeten Testament aus, wie
Rechts­anwalt Dr. Hubertus Rohlfing, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) erklärt:

„Der Notar muss das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Notars oder am Wohnort des Testie­renden. Wird das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben, sind der Notar und beim privaten Testament das Amtsgericht verpflichtet, das Testament zusätzlich im zentralen Testaments­re­gister registrieren zu lassen, das bei der Bundes­no­tar­kammer in Berlin geführt wird. Der Erblasser kann sein Testament, unabhängig davon, ob es eigenhändig errichtet oder notariell beurkundet ist, jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurück­nehmen. Die Wirkungen der Rücknahme sind aber unterschiedlich. Nimmt der Erblasser das notarielle Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, gilt es mit Rückgabe an ihn als widerrufen. Nimmt der Erblasser das private Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, bleibt es wirksam, § 2256 BGB.“

Aufhebung durch widerspre­chendes Testament

Ein bestehendes Testament kann auch durch ein neu errichtetes Testament aufgehoben werden. Hier ist zu beachten, dass damit aber nicht unbedingt das komplette Dokument widerrufen wird. Wie §2258 BGB deutlich macht, werden nur diejenigen Verfügungen des alten Testaments aufgehoben, die mit Verfügungen des neuen Testaments im Widerspruch stehen.

Unter Umständen kann das neue Testament als Ergänzung des alten wahrge­nommen werden – nicht als dessen Widerruf. Daher ist es unter Umständen ratsam, eine Anwältin oder einen Anwalt die Gültigkeit des Dokuments prüfen zu lassen.

Sonderfall gemein­schaft­liches Testament

Die oben genannten Fälle beziehen sich auf Testamente mit einseitigen Verfügungen. Anders sieht es zum Beispiel beim sogenannten Berliner Testament aus. Hierbei handelt es sich um ein Ehegat­ten­tes­tament mit wechsel­be­züg­lichen Verfügungen: Die Ehepartner geben sich gegenseitig als ihre Alleinerben an. Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten werden andere Personen zu Erben eingesetzt, zum Beispiel die gemeinsamen Kinder.

Zu Lebzeiten können beide Ehegatten durch ein neues gemein­schaft­liches Testament gemeinsam jegliche Änderung vornehmen, einzelne Verfügungen streichen oder auch das gesamte Testament widerrufen:  „Zerstreiten sich die Ehepartner, kann jeder Ehegatte allein nur über einen Notar das gemein­schaftliche Testament durch eine notarielle Widerrufs­er­klärung widerrufen.“, so Dr. Rohlfing.

Schwieriger wird es nach dem Tod des ersten Ehepartners. Ab diesem Zeitpunkt greift die Bindungs­wirkung. Der überlebende Ehepartner muss sich an die wechsel­seitigen Verfügungen halten. Änderungen an dem bestehenden Testament sind nicht mehr möglich – selbst, wenn es die Umstände vielleicht erfordern würden.

Deswegen kann es von Vorteil sein, eine sogenannte Öffnungs­klausel in das Dokument aufzunehmen. Sie eröffnet die Möglichkeit, getroffene Verfügungen auch zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern. So stünde es dem überle­benden Ehepartner zum Beispiel frei, nach erneuter Heirat die Erbfolge oder die Erbquote zu ändern.

Das würde zu einer neuen Zusammen­setzung der Erbenge­mein­schaft führen. Daher dürfen beim Thema gemein­schaft­liches Ehegat­ten­tes­tament Punkte wie Erbschaft­steuer und Pflicht­teil­an­sprüche nicht vernach­lässigt werden. Hier sollte unbedingt eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt mit Erbrecht-Spezia­li­sierung konsultiert werden.

Rücktritt vom Erbvertrag

In einem gemein­schaft­lichen Testament können nur Eheleute oder eingetragene Partner­schaften aufeinander abgestimmte Verfügungen treffen. Nicht verhei­ratete Partner, die sich gegenseitig absichern wollen, können einen Erbvertrag schließen. Geschieht das nicht, geht der überlebende Partner in diesem Fall leer aus, da kein gesetz­liches Erbrecht besteht. Dann wird der Nachlass entsprechend der gesetz­lichen Erbfolge aufgeteilt.

Wird ein Erbvertrag verfasst, braucht es eine notarielle Beurkundung. Danach wird das Dokument direkt beim Notar oder beim zuständigen Amtsgericht verwahrt. Zusätzlich wird es zwingend in das Zentrale Testaments­re­gister aufgenommen. Ähnlich wie beim Berliner Testament können Änderungen nur einver­nehmlich getroffen werden.

Da sämtliche Verfügungen bindend sind, kann der Erblasser vom Erbvertrag nur dann zurück­treten, wenn eine entspre­chende Klausel im Schriftstück dies vorsieht. Eine weitere Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu annullieren, ist ein Aufhebungs­vertrag zwischen beiden Lebens­partnern. Damit sind die Optionen zum Thema Widerruf natürlich nicht ausgeschöpft. Das juristische Vorgehen hängt aber stark von den Verein­ba­rungen ab, die getroffen wurden.

 

Fazit: Alles machbar

Ob Testament oder Erbvertrag – ein Widerruf ist möglich. Allerdings sind es immer die juristischen Details, auf die es zu achten gilt. Unsere Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Erbrecht beraten Sie gerne zu diesem Thema. In der Anwaltssuche oben auf der Seite finden Sie Ansprech­partner im ganzen Bundes­gebiet.

 

Datum
Aktualisiert am
20.10.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
338
Themen
Erbschaft Testament Tod

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