Der Fall
Die Erblasserin besaß drei Katzen und einen Hund. Daher setzte sie in ihrem Testament eine Privatstiftung als Erbin „unter der Voraussetzung ein, dass meine Tiere auf einem Anwesen von dieser ihr Leben weiterführen können“. Für den Hund gab es jedoch bereits einen „Schutzvertrag“ bei einer anderen Organisation und die Katzen kamen bei einer Familie unter.
Da alle Tiere somit gut aufgehoben waren, entschloss sich die Stiftung dazu, die Tiere nicht zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der Stiftung auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen. Dennoch wollte die Stiftung Erbin werden.
Tiere nicht aufgenommen, daher kein Erbe
Das AG Lüdinghausen wies einen Antrag der Stiftung auf Erteilung eines Erbscheins jedoch zurück. Es stellte fest, dass die Erblasserin die Stiftung nur unter der Bedingung zur Erbin machen wollte, wenn sich um die Tiere tatsächlich auf deren Anwesen gekümmert wird.
Die Erbeinsetzung war also bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Bedingung in der Klausel um eine aufschiebende Bedingung handelt, die noch nicht eingetreten ist, oder um eine auflösende, die durch die Nichtaufnahme beziehungsweise die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist.
Aufgenommen hat die Stiftung die Tiere gerade nicht. Vielmehr hat die Stiftung selbst richtigerweise die Aufnahme der Tiere ausgeschlossen, da sie anderweitig aufgenommen werden konnten. Der Erbscheinsantrag war daher zurückzuweisen.
AG Lüdinghausen, Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: 27 VI 230/14)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.11.2015
- Autor
- dpa/red