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Verwaiste Vierbeiner

Haustiere von Erblassern: Erbe nur bei Aufnahme der Tiere?

Wer als Erblasser ein Haustier besitzen, macht sich nicht nur Gedanken, wem er sein Vermögen vermachen soll – auch die Versorgung des Haustiers will sichergestellt sein. © Quelle: chalabala/panthermedia.net

Wer als Erblasser ein Haustier besitzen, macht sich nicht nur Gedanken, wem er sein Vermögen vermachen soll – auch die Versorgung des Haustiers will sicher­ge­stellt sein. Tiere können jedoch nichts erben, und so wird häufig eine Person oder Gesell­schaft unter der Bedingung als Erbe eingesetzt, dass sie sich nach dem Ableben des Frauchens beziehungsweise Herrchens sich um die Tiere kümmern. Das Amtsgericht (AG) Lüding­hausen musste nun entscheiden, ob eine Stiftung trotzdem Erbe werden kann, obwohl die Tiere anderweitig gut unterge­kommen waren. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über diese Entscheidung.

Der Fall

Die Erblasserin besaß drei Katzen und einen Hund. Daher setzte sie in ihrem Testament eine Privat­stiftung als Erbin „unter der Voraus­setzung ein, dass meine Tiere auf einem Anwesen von dieser ihr Leben weiter­führen können“. Für den Hund gab es jedoch bereits einen „Schutz­vertrag“ bei einer anderen Organi­sation und die Katzen kamen bei einer Familie unter.

Da alle Tiere somit gut aufgehoben waren, entschloss sich die Stiftung dazu, die Tiere nicht zu übernehmen. Dies wäre nach Ansicht der Stiftung auch nicht im Sinne der Erblasserin gewesen. Dennoch wollte die Stiftung Erbin werden.

Tiere nicht aufgenommen, daher kein Erbe

Das AG Lüding­hausen wies einen Antrag der Stiftung auf Erteilung eines Erbscheins jedoch zurück. Es stellte fest, dass die Erblasserin die Stiftung nur unter der Bedingung zur Erbin machen wollte, wenn sich um die Tiere tatsächlich auf deren Anwesen gekümmert wird.

Die Erbein­setzung war also bedingt. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Bedingung in der Klausel um eine aufschiebende Bedingung handelt, die noch nicht eingetreten ist, oder um eine auflösende, die durch die Nichtaufnahme beziehungsweise die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist.

Aufgenommen hat die Stiftung die Tiere gerade nicht. Vielmehr hat die Stiftung selbst richti­gerweise die Aufnahme der Tiere ausgeschlossen, da sie anderweitig aufgenommen werden konnten. Der Erbscheins­antrag war daher zurück­zu­weisen.

AG Lüding­hausen, Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: 27 VI 230/14)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
25.11.2015
Autor
dpa/red
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Themen
Erbschaft Testament Tiere

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