Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Erben

Erbvertrag: Das sollten Sie wissen

Erbvertrag: Das sollten Sie unbedingt wissen
Erbverträge können praktisch sein. Doch es lauern auch Fallstricke

Ein Erbvertrag kann eine Alternative zum Testament sein – besonders für nichteheliche Lebens­ge­mein­schaften. Doch Vorsicht: Es gibt auch Nachteile. Erblasser, die sichergehen möchten, dass sie den Ehevertrag später nicht anfechten müssen, sollten sich einen Rücktritt vorbehalten.

Was ist ein Erbvertrag?

Wer für seine Angehörigen im Falle des eigenen Todes vorsorgen möchte, hat eine Alternative zum Testament – den Erbvertrag. Während im Testament der Erblasser, also der Verer­bende, alleine über seinen Nachlass entscheidet, sind im Erbvertrag mehrere Menschen invol­viert, die die Regelungen zu ihrem Nachlass aufein­ander abstimmen. Ebenso wie das Testament kann der Vertrag die gesetzliche Erbfolge umgehen.

Wie unterscheidet sich der Erbvertrag vom Testament?

Der grundlegende Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament besteht laut BGB darin, dass der Vertrag Verfügungen enthält, die ein Vertrags­partner nicht einseitig ändern kann. Das ist beim Testament anders. Hier kann der Testator, also derjenige, der das Testament verfasst, seinen letzten Willen jederzeit beliebig ändern.

Für wen kommt ein Erbvertrag infrage?

Für einen Erbvertrag entscheiden sich meist Personen, die aufeinander abgestimmte Verfügungen für die Zeit nach ihrem Tod treffen wollen und die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen möchten. Dabei handelt es sich häufig um Paare, die keine Ehe eingehen möchten. Das gemein­schaftliche Testament, das ebenfalls aufeinander abgestimmte Verfügungen enthält, ist für sie keine Option. In einem gemein­schaft­lichen Testament können nur Eheleute aufeinander abgestimmte Verfügungen treffen. Gelegentlich wird ein Erbvertrag mit einer Pflege­ver­pflichtung verbunden. In diesem Falle legt der pflegende Verwandte Wert darauf, Erbe zu werden, wenn er den Erblasser pflegt.

Kann der Erblasser einen einseitigen Erbvertrag ohne Zustimmung der Erben aufsetzen?

Ein Erbvertrag muss gemäß BGB eine vertrags­mäßige Verfügung von Todes wegen enthalten, so dass die Erben in jedem Falle beteiligt sein müssen. Allerdings können auch Ehegatten einen Erbvertrag schließen, in dem sie einen Dritten begünstigen, der nicht am Vertrag beteiligt ist.

Können Erben den Vertrag nach dem Tode des Erblassers noch ausschlagen?

Jedem Erben steht laut BGB das Ausschla­gungsrecht zu, das innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeübt werden muss.

Kann ein Erbvertrag nachträglich geändert werden?

Der Erblasser kann laut Bürger­lichem Gesetzbuch vom Erbvertrag zurück­treten, insofern er sich einen solchen Rücktritt vorbehalten hat. Außerdem kann er sich bei bestimmten schweren Verfeh­lungen der Erben auf sein gesetzlich verbrieftes Rücktrittsrecht berufen. In allen anderen Fällen können nur alle Vertrags­be­tei­ligten einver­nehmlich den Vertrag ändern oder aufheben. Demgegenüber kann der Testator ein Testament jederzeit frei widerrufen und ggf. ein neues Testament aufsetzen.

Wie detailliert sollten die Bedingungen des Vertrages festgelegt sein?

Erbverträge sollten so detailliert wie möglich verfasst sein – insbesondere, wenn Pflege­ver­pflich­tungen Teil der Verträge sind.

Benötige ich einen Notar, um einen Erbvertrag zu schließen?

Ja, letztwillige Verfügungen bedürfen gemäß BGB zwingend einer notariellen Beurkundung. Sie geht bei gleich­zeitiger Anwesenheit aller Vertrags­partner vonstatten. Der Notar kann den notariellen Erbvertrag nach der Beurkundung auch verwahren. Alternative ist laut BGB die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht.

Lässt sich ein Erbvertrag anfechten?

Ja. Häufigster Anfech­tungsgrund ist ein sogenannter Motivirrtum des Erblassers. Beispiel: Jemand hat einen Erbvertrag mit dem Partner geschlossen, weil er davon ausging, dass man als Paar auch in Zukunft harmonisch zusammenleben würde. Nach ein paar Jahren trennt sich womöglich der Partner und es stellt sich heraus, dass dieser homosexuell ist und schon seit längerer Zeit eine heimliche Beziehung führt. In einem solchen Fall könnte eine Anfechtung erfolgreich sein. Wichtig: Wer den Vertrag anfechten will, muss sich unbedingt an die entspre­chenden Fristen halten. Sobald sich heraus­stellt, dass ein Grund für eine Anfechtung wegen Irrtums vorliegt, hat man ein Jahr lang Zeit, um den Vertrag anzufechten.

Muss man eine Strafe zahlen, wenn man gegen den Erbvertrag verstößt?

In Erbver­trägen kann man festlegen, dass schadens­er­satz­pflichtig wird, wer gegen die Bestim­mungen verstößt. Ein Schadens­er­satz­an­spruch setzt zwar voraus, dass auch ein Schaden entstanden ist. Eine Erbver­trags­klausel, die eine Schadens­er­satz­pflicht festlegt, kann aber als Vertrags­strafe ausgelegt werden. Wer den Vertrag bricht, muss dann zahlen – auch wenn der Schaden (noch) nicht eingetreten ist. Das zeigt ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken vom 14.08.2019 (5 U 87/18), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht informiert.

In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das mit seiner Tochter einen Erbvertrag geschlossen hat. Die beiden setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Tochter sollte dann Erbin des zuletzt verster­benden Ehegatten werden, also Schlusserbin. Die Eltern verpflichten sich, ihre Immobilien nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verkaufen, „widrigenfalls sie in Geld schadens­er­satz­pflichtig würden.“

Nach dem Tod des Vaters verkaufte die Mutter dennoch eines ihrer Grundstücke ohne Zustimmung ihrer Tochter. Die Tochter verlangte daraufhin Schadens­ersatz in Höhe des erlangten Kaufpreises. Die Mutter weigerte sich zu zahlen - der Tochter sei gar kein Schaden entstanden. An ihrem derzeitigen Vermögen habe sich schließlich nichts geändert. Die Richter gaben hingegen der Tochter recht. Die entspre­chende Klausel könne als Vertrags­strafe verstanden werden. Die Mutter musste zahlen.

Was sollten Personen beachten, die einen Erbvertrag schließen wollen?

Wer mit dem Partner oder einem Famili­en­mit­glied einen Erbvertrag schließt, sollte zuvor unbedingt folgende Fragen beant­worten:

  • Unter welchen Voraus­set­zungen würde ich es nicht mehr wollen, dass mein Partner/mein Verwandter mich beerbt?
  • Welche Vertrags­be­stim­mungen würde ich in diesen Fällen ändern wollen?
  • Möchte ich die Erbein­setzung an bestimmte Gegen­leis­tungen knüpfen?

Wer sich über diese Fragen rechtzeitig im Klaren ist und den Erbvertrag entspre­chend gestaltet, kann sich später viel Ärger, Zeit und Geld sparen. Sind alle Klauseln im Vertrag bindend, bleibt einem Erblasser, der diesen ändern möchte, nur noch, ihn anzufechten.

Sie möchten einen Erbvertrag schließen oder Ihren bestehenden ändern? Sie bevorzugen ein Testament? In beiden Fällen sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. So lassen sich teure Fehlent­schei­dungen vermeiden. Hier finden Sie Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte in Ihrer Nähe.

Lesen Sie weiter

Datum
Aktualisiert am
28.05.2020
Autor
red/dav,red/dpa
Bewertungen
7688
Themen
Erbschaft Erbstreit Vertrag

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite