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Erbrecht

Testament schreiben: Den letzten Willen richtig aufsetzen

Testament schreiben: Wie Sie Ihren letzten Willen richtig aufsetzen

Ein Testament ist schnell geschrieben. Im Fall der Fälle sogar handschriftlich auf einem Bierdeckel. Einige Regeln müssen Sie als Erblasser aber befolgen. Anwalt­auskunft.de zeigt Ihnen, wie Sie ein privates Testament aufsetzen und Ihren Nachlass regeln.

Die meisten Menschen meiden das Thema Tod. Sie denken nicht daran, wem sie was vererben. Nur 30 Prozent der Deutschen haben ihren letzten Willen handschriftlich festge­halten. Die Scheu, sich mit dem eigenen Tod zu befassen und seinen Nachlass zu regeln, ist verständlich. Ratsam ist sie nicht.

Jeder sollte sich mit seinem Nachlass beschäftigen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Mit Ihrem letzten Willen können Sie zum Beispiel nach Ihrem Tod den Famili­en­frieden wahren. Ist dieser schriftlich festge­halten, ist der Streit ums Erbe unter Verwandten weniger wahrscheinlich. Der Erblasser bestimmt, wer das Vermögen erbt. Zudem umgehen Sie die gesetzliche Erbfolge, wenn Sie Ihre Erben schriftlich festhalten. Die Regelung des Pflichtteils für Partner oder Kinder bleibt davon allerdings unberührt.

Einzel- oder gemeinsames Testament: die Unterschiede

Menschen ohne Partner setzen ein Einzel­te­s­tament auf. Eheleute und Menschen in einer eingetragenen Lebens­part­ner­schaft verfassen einen gemeinsamen letzten Willen. Dieser ist auch als „Berliner Testament“ bekannt. Darüber hinaus ist es möglich, mit seinen Kindern oder einer anderen Person, die nicht der Ehepartner ist, einen Erbvertrag zu schließen. Nur hierfür brauchen Sie einen Notar, der den Vertrag beurkundet.

Die Form: Was Sie beim Aufsetzen beachten müssen

Bei der Form des Testaments muss der Erblasser nur einige wenige Punkte beachten. Zunächst sollte Sie das Testament als solches kenntlich machen. Schreiben Sie beispielsweise “Mein letzter Wille” oder “Testament” in die Überschrift oder auf das Deckblatt. „Zudem muss es ein handschrift­liches Testament sein, das Sie persönlich und eigenhändig verfassen“, sagt Rechts­an­wältin Dr. Stephanie Herzog von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Ein letzter Wille, den Sie auf dem Computer oder auf der Schreib­ma­schine schreiben, ist unwirksam.

Die Angabe von Ort und Datum ist zwar keine Pflicht, aber unbedingt empfohlen, da sie im Streitfall die Einordnung des Testaments erleichtert. Ihre Unterschrift ist hingegen ein Muss: Sie unterschreiben immer mit Ihrer vollständigen Unterschrift. Bei einem gemein­schaft­lichen Testament setzt der eine Partner den Text handschriftlich auf. Dann unterschreiben beide das Dokument. Vor der zweiten Unterschrift kann auch ein Zusatz wie „Das ist auch mein letzter Wille“ hinzugefügt werden – dies ist aber kein Muss.

Ein Testament ist nur gültig, wenn es eigenhändig unterschrieben ist. Lesbar muss die Unterschrift nicht sein. Aber eine bloße Zeichnung wie eine reine Wellenlinie oder ein anderes Symbol ersetzt sie nicht – selbst wenn eindeutig ist, von wem sie stammt. Eine gültige Unterschrift muss zumindest Ansätze von Buchstaben enthalten und wie ein indivi­dueller Namenszug wirken. „Fehlen diese Merkmale, kann das Nachlass­gericht das Testament für unwirksam erklären“, erklärt Erbrechts­expertin Dr. Herzog.

Was ist ein Nottes­tament und wann gilt es?

Wer nicht in der Lage ist zu schreiben, weil er krank ist oder in einer Ausnah­me­si­tuation steckt – darf sein Testament auch vor Zeugen mündlich vortragen. Hier greift unter anderem das sogenannte Bürgermeis­ter­tes­tament. Wer sich in Lebens­gefahr befindet und keinen Notar mehr aufsuchen kann, darf sein Vermächtnis vom Bürger­meister beurkunden lassen. In einer solchen Situation müssen zwei weitere Zeugen hinzu­ge­zogen werden. Die dürfen aller­dings weder im Nachlass bedacht werden noch das Testament vollstrecken.

Wenn auch der Bürger­meister nicht mehr hinzu­ge­zogen werden kann, darf ein Testament auch vor drei Zeugen vorge­tragen werden, von denen keiner eine Amtsperson ist. Eine solche Situation sieht das deutsche Recht zum Beispiel vor, wenn jemand in einer abgesperrten Zone im Sterben liegt. Das gilt zum Beispiel auch für Reisende, die lebens­be­drohlich verletzt auf hoher See festsitzen.

„Diese Arten gelten allerdings als Nottes­tamente und sind nach drei Monaten nicht mehr gültig, wenn der Erblasser diesen Zeitraum überlebt“, erklärt die Fachan­wältin für Erbrecht, Dr. Herzog. Falls gewünscht und notwendig, sollte man daher anschließend ein reguläres Testament errichten.

Alleinerbe, Enterben, Vermächtnis anordnen – was Sie mit einem Testament regeln können

Die oberste Regel lautet: Denken Sie gut über den Inhalt nach, bevor Sie ihren letzten Willen verfassen. So können Erblasser Freunde, Verwandte oder einer gemein­nützige Organi­sation Geld hinter­lassen. Oder auch die eigenen Kinder enterben, sodass sie bloß den gesetz­lichen Pflichtteil bekommen. Dieser garantiert den nächsten Angehörigen, vor allem den Kindern und den Ehegatten, eine Mindest­be­tei­ligung am Nachlass. Der Wunsch des Erblassers spielt keine Rolle. Der Anspruch beträgt in der Regel Hälfte des gesetz­lichen Erbteils. Über den Pflichtteil hinaus aber regeln Sie Ihr Erbe aber so, wie Sie es für richtig halten. Sie sind in Ihrer Entscheidung frei – bis zur Grenze der Sitten­wid­rigkeit.

Möchten Sie einen Alleinerben einsetzen, liest sich Ihr Testament wie folgt:

  • Ich, [Ihr vollständiger Name], geboren am [Ihr Geburtsdatum] in [Ihr Geburtsort] setze hiermit [vollständiger Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort] als Alleinerben ein.

Wollen Sie einen Angehörigen enterben, müssen Sie auch das handschriftlich festhalten. Ein Beispiel:

  • Hiermit enterbe ich meine(n) Sohn/ Tochter [vollständiger Name Ihres Kindes], geboren am [Geburtsdatum Ihres Kindes] in [Geburtsort Ihres Kindes]. Gleiches gilt für seine/ihre Abkömmlinge.

Gleich­zeitig können Sie beispielsweise für Freunde gezielt ein Vermächtnis anordnen. Wenn Sie Ihr Testament aufsetzen, können Sie explizit verfügen, wer was bekommt. Der entspre­chende Satz liest sich dann ungefähr so:

  • Meinem Freund/meiner Freundin [vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort] vermache ich [Sachwert, z.B. Auto, Gemälde, Uhr].

Die Vorgehensweise ist immer ähnlich. Neben den Erben kann der Erblasser auch viele kleine Details regeln. Zum Beispiel, dass die Erben eine Immobilie für eine gewisse Zeit nicht verkaufen dürfen. Um die Umsetzung eines solchen Willens nach seinem Tod zu garantieren, ist der Erblasser gut beraten, einen Testaments­voll­strecker einzusetzen, der die Umsetzung überwacht.

Wichtig ist darüber hinaus, dass Ihr privates Testament einfach verfasst ist. Meiden Sie rechtliche Begriffe, die juristische Laien zu oft falsch verwenden. So erschweren die Erblasser die Auslegung des Testaments nach ihrem Tod nur unnötig. Sehen Sie Bedarf für präzisen fachlichen Ausdruck, lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Kann ich ein Testament ändern oder widerrufen?

Einzel­te­s­tamente lassen sich problemlos ändern. Wichtig ist, dass Sie jeden neuen Zusatz unterschreiben. Sie können ein früheres Testament auch widerrufen, vernichten oder durch ein neues ersetzen. Das alte Testament verliert dann seine Gültigkeit. Bei einem gemein­schaft­lichen Testament zweier Personen ist es schwieriger – vor allem, wenn einer der beiden stirbt.

Wann bin ich testierfähig?

Oft entzündet sich an der Testier­fä­higkeit der Streit der Erben. Wenn Zweifel bestehen, kann ein Gutachten eines hierauf spezia­li­sierten Psychiaters eingeholt werden. Jedoch kann auch dies nicht die Testier­fä­higkeit bindend feststellen.

Was kostet ein Testament?

Wer ein handschrift­liches Testament verfasst und dieses zu Hause aufbe­wahrt, muss mit keinerlei Kosten rechnen. Erst wenn Sie Ihr Testament bei einem Nachlass­ge­richt hinterlegen, zahlen Sie einmalig 75 Euro. Für die Registrierung im Zentralen Testaments­register der Bundes­notar­kammer sind es weitere 18 Euro. Insgesamt bezahlen Erblasser in solchen Fällen also 93 Euro. Eine rechtliche Prüfung ist darin nicht enthalten.

Berät Sie ein Anwalt, kostet das ebenfalls. Allerdings können Sie das Honorar verhandeln. Die Gebühren für einen Notar hängen von der Höhe des Vermögens des Erblassers ab. Auch die Komplexität spielt bei der Kalkulation eine Rolle. Umfasst das Erbe beispielsweise ein Unternehmen, liegen die Gebühren schnell im vierstelligen Bereich.

Testament schreiben: Was bringen Online-Portale?

Wenn es um die Erstellung eines Testaments geht, bieten auch viele Online-Portale Unterstützung an. Kunden können hier Testa­ments­vor­lagen erstellen und die Testamente über das Portal hinterlegen lassen. Wie die Anbieter versprechen, sind die Dokumente rechts­sicher und die Dienst­leistung kosten­günstig und unkompliziert. So einfach ist es jedoch nicht.

Wann Online-Portale nicht zu empfehlen sind und was Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht für Mandanten tun können, sehen Sie in unserem Video.

Wo sollten Sie Ihr Testament aufbewahren?

Ihr Testament können Sie an verschiedenen Orten lagern: Zum einen ist es möglich, das Schreiben zu Hause aufzube­wahren. Wichtig ist dabei, mindestens eine Person einzuweihen. Ansonsten bleibt Ihr letzter Wille womöglich unentdeckt. Zum anderen können Sie sich für ein notarielles Testament entscheiden. Dieses liegt dann bei Ihrem Notar.

Auch eine amtliche  Verwahrung ist möglich: Der Erblasser bringt seinen letzten Willen zu einem Nachlass­gericht, das die Öffnung garantiert. Auf dem Justiz­por­tal des Bundes und der Länder können Sie nach dem für Sie zuständigen Gericht suchen.

Zusammen­fassung: Checkliste für Ihr Testament

  • Regeln Sie Ihr Erbe eigenhändig und handschriftlich.

  • Halten Sie immer das Datum fest.

  • Unterschreiben Sie auf jeder einzelnen Seite.

  • Verzichten Sie auf Zeichnungen.

  • Formulierungen sorgsam wählen und im Zweifel prüfen lassen.

  • Das Testament aktualisieren, wenn sich die Lebensumstände ändern und wieder unterschreiben.

 

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Datum
Aktualisiert am
17.12.2025
Autor
Vivian Chang
Bewertungen
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Themen
Erbschaft Erbstreit Geld Steuern Vermächtnis

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