Auf manche Bürger regnet in den nächsten Jahren ein wahrer Geldregen herab. Schließlich können sie mit üppigen Erbschaften im Wert von 3,1 Billionen Euro über die kommenden zehn Jahre rechnen. Dies zeigt eine Studie im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA). Allerdings weist die Studie auch darauf hin, dass diese Erbschaften sehr ungleich unter den Bürgern verteilt sein werden.
Es ist kein Einzelfall, dass Erblasser ihre Erben nicht gleich bedenken. Nicht selten lösen solche Entscheidungen in Familien erbitterte Streits aus.
Diese Konflikte versuchen manche Erben zu ihren Gunsten zu entscheiden, indem sie eine Testamentsanfechtung anstreben. Eine erfolgreiche Anfechtung kann dazu führen, dass ein Testament unwirksam wird und der Nachlass neu aufgeteilt werden muss. Doch bis dahin ist es oft ein langer Weg, auf dem streitlustige Erben einige Regeln beachten müssen.
Wer kann ein Erbe anfechten?
So können Erben einen letzten Willen nur nach dem Tod des Erblassers anfechten. Der Erbfall muss also bereits eingetreten sein. Dazu kommt: „Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt nur bestimmten Erben, Testamente anzufechten“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Es müssen Erben sein, die aus der Anfechtung einen Vorteil ziehen.“
Vermacht ein Erblasser sein Haus beispielsweise einer gemeinnützigen Organisation statt seinen Kindern, können diese versuchen, eine Testamtentsanfechtung zu erwirken. Dafür müssen sie einen guten Grund vorbringen können (siehe weiter unten). Denn die Kinder würden davon profitieren, wenn der letzte Wille ihres Vaters für unwirksam erklärt würde. In diesem Fall würden sie das Haus erben.
Diese rechtliche Vorgabe verkleinert den Kreis der Menschen, die etwas gegen ein Testament unternehmen können: Es kommen zum einen die Personen in Frage, die eigentlich gesetzliche Erben wären. Meistens Kinder und Ehepartner, zum anderen die Personen, die durch ein anderes, früheres Testament profitieren würden, weil sie dort bedacht wurden.
Wann ist eine Testamentsanfechtung möglich?
Rechtlich gesehen reicht es nicht, zu den Personen zu gehören, die berechtigt sind, einen letzten Willen anzufechten. Man braucht gute Gründe, um diesen Schritt zu rechtfertigen. Denn Erblasser können bei ihrer Erbschaft zunächst frei darüber entscheiden, wem sie ihr Vermögen vererben. Sie können ihren Angehörigen also nur den gesetzlichen Pflichtteil hinterlassen und ansonsten in ihrer Erbschaft andere Erben bedenken.
Diese sogenannte Testierfreiheit eines Erblassers auszuhebeln und ein Testament als unwirksam erklären zu lassen, ist nicht einfach. Dazu muss einer der Anfechtungsgründe vorliegen, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt.
„Danach ist es denkkbar, ein Testament anzufechten, wenn dieses einen Pflichtteilsberechtigten übergeht. Etwa, weil dieser beim Erbfall noch nicht existierte oder dessen Existenz dem Erblasser nicht bekannt war“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze. „Zum Beispiel, wenn ein Erblasser die Kinder aus seiner ersten Ehe bedacht hat. Aber nicht gedacht hat, dass aus einer zweiten oder dritten Ehe noch mehr Kinder hervorgehen.“
Auch wenn ein Erblasser bedroht und so gezwungen wurde, jemanden als Alleinerben einzusetzen, lässt sich ein Testament anfechten. Das gilt auch, wenn der Erblasser einem Irrtum erlegen ist, als er seinen letzten Willen verfasste.
In einem solchen Fall könnte das Testament entweder komplett oder zumindest in Teilen unwirksam sein. Aber, und das ist das große Problem in der Praxis: Erben müssen belegen, dass die Verteilung Erbschaft unter dubiosen Umständen entstanden ist. Dazu muss man Zeugen und Beweise erbringen und diese dem Gericht vorlegen.
Wie kann man ein Testament anfechten?
Wer sich auf die gesetzlichen Anfechtungsgründe stützen will, muss eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben.Das muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geschehen. In der Erklärung muss man mitteilen, dass man den letzten Willen anficht, begründen muss man dies nicht. Die Erklärung muss auch keine besonderen formalen Kriterien erfüllen.
Das Erklären spielt dann eine Rolle, wenn jemand für diesen Erbfall einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragt. Dann wird die Anfechtung der Erbschaft öffentlich. Wie berechtigt die Anfechtung ist, muss der Anfechtende vor Gericht plausibel machen und belegen. Das Gericht prüft die Beweise und erklärt dann indirekt das Testament für unwirksam oder nicht, indem der Erbschein erteilt oder verweigert wird. In einem Fall – das Testament ist unwirksam – greifen ein eventuell früher geschriebenes Testament oder die gesetzliche Erbfolge, die den Anfechtenden begünstigt.
Übrigens erlischt die Frist, in der man ein Testament anfechten kann, 30 Jahre nach dem Erbfall, unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
Testamentsanfechtung wegen Demenz oder Alter: Geht das?
Von der Anfechtung eines Testaments spricht man nicht nur, wenn die gesetzlichen Anfechtungsgründe greifen. In der Alltagssprache spricht man auch von Anfechtung, wenn Erben etwa gegen ein Testament vorgehen wollen, das ein demenzkranker, testierunfähiger Erblasser geschrieben hat. In diesen Fällen gilt: „Nur die Diagnose einer Demenz ist als Anfechtungsgrund rechtlich nicht anerkannt“, sagt Dr. Dietmar Kurze, „Die Demenz muss so stark ausgeprägt gewesen sein, dass der Erblasser testierunfähig war.“
In diesem Fall können Erben nur versuchen, die Testierunfähigkeit des Erblassers zu belegen und den letzten Willen darüber für unwirksam erklären zu lassen. Doch auch hier stellt sich das Problem des Beweises, vor allem nach dem Tod des Erblassers. „In der Praxis gelingt der Nachweis, dass jemand testierunfähig war, als er das Testament geschrieben hat, nur selten“, gibt Dr. Kurze zu bedenken.
Berliner Testament: Ist eine Anfechtung möglich?
Grundsätzlich ist auch die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments, auch bekannt als Berliner Testament, möglich. Besonders häufig führt bei dieser Form etwa die Wiederheirat eines überlebenden Ehegatten zu einer Anfechtung, da hierdurch Pflichtteilsberechtigte übergangen werden können. Auch die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Erstverstorbenen kann ein Anfechtungsgrund sein.
Wer ein Berliner Testament, oder auch einen Erbvertrag, anfechten will, muss wissen, dass in diesen Fällen auch die Erblasser selbst ein Anfechtungsrecht haben. Benachteiligte, anfechtungsberechtigte Personen dürfen im Erbfall dann zwar die Verfügung anfechten. Allerdings nur, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers nicht bereits zu seinen Lebzeiten durch Ablauf einer einjährigen Frist oder durch Bestätigung (§ 2284 BGB) verfallen ist.
Warum Sie sich für eine Testamentsanfechtung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden sollten
- Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann Sie im Erbrecht umfassend beraten. Sie oder er kann Sie darüber informieren, welche Wege es gibt, um ein Testament anzufechten und ob Sie dazu berechtigt sind.
- Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann Ihnen in einer Beratung auch mitteilen, wie das Verfahren abläuft. Er oder sie kann sie nachfolgend beraten, welche Schritte Sie unternehmen müssen, um eine Anfechtung durchzuführen und kann Sie dabei bei Bedarf auch vertreten.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 16.05.2018
- Autor
- ime