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Nachlassverwaltung

Erbenge­mein­schaft kann Flugkosten zurück­ver­langen

Wer für eine Erbengemeinschaft Aufwendungen hat, sollte sich deren Finanzierung aus dem Nachlass immer von allen Erben bestätigen lassen. © Quelle: ifong/fpanthermedia.net

Die Finca auf Mallorca, eine Ferien­wohnung an der Côte d'Azur oder das Appartement am Gardasee – wer erbt, muss mitunter mit Reisekosten rechnen. Entfällt das Erbe auf eine Erbenge­mein­schaft, können die Kosten aber geteilt werden.

Alle Aufwen­dungen, die mit einem Nachlass auf Erben zukommen, können grundsätzlich aus der Erbmasse finanziert werden. Die Kosten müssen aber auch tatsächlich anfallen, und die Erbenge­mein­schaft muss den Auftrag gegeben haben.

Anders sieht es mit Kosten aus, die zwar von einem Erbe der Gemein­schaft veranschlagt, dann aber nicht zur Pflege des Erbes eingesetzt werden.

So hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg in einen Fall entschieden, in dem das Geld aus dem Nachlass für ein Flugticket entnommen wurde, um sich um eine Immobilie im Ausland zu kümmern (AZ: 117 C 88/11). Entgegen ihres Versprechens, trat die Erbin dann aber den Flug nie an und musste der Erbenge­mein­schaft deshalb den Ticketpreis erstatten.

Kein Auftrag der Erbenge­mein­schaft – Betrag muss zurück­gegeben werden

Nach Ansicht des Gerichts hatte sich die Erbin ungerecht­fertigt bereichert. Sie habe keinen Grund darlegen können, warum sie den Betrag für die Flugtickets behalten dürfe. Die Frau habe behauptet, sie habe für die Erbenge­mein­schaft einen Spediteur beauftragt, der den Hausrat der Verstorbenen nach Deutschland habe zurückholen sollen. Den Beweis hierfür sei sie jedoch schuldig geblieben. Sie habe nicht nachweisen können, dass die Erbenge­mein­schaft sie hiermit beauftragt habe.

Praxistipp

Wer für die Erbenge­mein­schaft Aufwen­dungen hat, sollte zuvor von den Miterben die – am besten schriftliche – Zusage haben, dass ihm seine Ausgaben von den Miterben erstattet werden.

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Datum
Aktualisiert am
20.03.2015
Autor
dpa
Bewertungen
366 1
Themen
Erbschaft Erbstreit

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