Alle Aufwendungen, die mit einem Nachlass auf Erben zukommen, können grundsätzlich aus der Erbmasse finanziert werden. Die Kosten müssen aber auch tatsächlich anfallen, und die Erbengemeinschaft muss den Auftrag gegeben haben.
Anders sieht es mit Kosten aus, die zwar von einem Erbe der Gemeinschaft veranschlagt, dann aber nicht zur Pflege des Erbes eingesetzt werden.
So hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg in einen Fall entschieden, in dem das Geld aus dem Nachlass für ein Flugticket entnommen wurde, um sich um eine Immobilie im Ausland zu kümmern (AZ: 117 C 88/11). Entgegen ihres Versprechens, trat die Erbin dann aber den Flug nie an und musste der Erbengemeinschaft deshalb den Ticketpreis erstatten.
Kein Auftrag der Erbengemeinschaft – Betrag muss zurückgegeben werden
Nach Ansicht des Gerichts hatte sich die Erbin ungerechtfertigt bereichert. Sie habe keinen Grund darlegen können, warum sie den Betrag für die Flugtickets behalten dürfe. Die Frau habe behauptet, sie habe für die Erbengemeinschaft einen Spediteur beauftragt, der den Hausrat der Verstorbenen nach Deutschland habe zurückholen sollen. Den Beweis hierfür sei sie jedoch schuldig geblieben. Sie habe nicht nachweisen können, dass die Erbengemeinschaft sie hiermit beauftragt habe.
Praxistipp
Leser-Umfrage
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.03.2015
- Autor
- dpa