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Erbe ausschlagen: So vermeiden Sie, Schulden zu erben

Erbe ausschlagen – was Sie tun können, um keine Schulden zu erben
© Quelle: DAV

Erbaus­schlagung rückgängig machen & beschränkte Erbenhaftung

Überschuldetes Erbe ausgeschlagen: Was tun, wenn später Vermögen auftaucht?

Sowohl wenn man das Erbe annimmt als auch wenn man es ausschlägt, kann man seine Meinung später wieder ändern. Das geht aber nur aus gutem Grund. Erben können die Erklärung der Erbaus­schlagung zum Beispiel anfechten, wenn sie nicht über den gesamten Nachlass informiert waren, als sie das Erbe ausgeschlagen haben.

"Genauso können Angehörige ihre Entscheidung anfechten, wenn sie das Erbe angenommen haben und erst danach entdecken, dass der Verstorbene Steuer­schulden hatte", sagt der Rechts­anwalt aus Hamm. Selbst wenn sie es versäumt haben, innerhalb der ersten Frist das Erbe auszuschlagen, können sie noch dagegen noch angehen. Wiederum innerhalb einer Frist von sechs Wochen.

Staat ist Zwangserbe geworden: Kann ich das Erbe zurück­be­kommen?

Manchmal werden die Angehörigen erst nach zehn Jahren auf eine Erbschaft aufmerksam. Der Staat ist dann längst als Zwangserbe eingesprungen. "Wenn der Staat ein Erbe übernimmt, weil er keine Erben ausfindig machen kann, ist er verpflichtet, das Vermögen des Verstorbenen heraus­zugeben ‒ wenn sich doch noch Erben melden‚“ erklärt Rohlfing. Die Angehörigen müssen dann einen Erbscheins­antrag beim Nachlass­gericht stellen.

Welche Kosten dann auf die Erben zukommen, hängt vom Vermögen des Erblassers ab. "Wenn der Verstorbene zum Beispiel eine Millionen Euro auf einem Schweizer Schwarz­geldkonto versteckt hatte, kostet die Erben der Verwal­tungs­aufwand für das staatliche Interimserbe rund 3.500 Euro" erklärt Rohlfing.

Beschränkte Erbenhaftung: Was ist das?

Wenn der Nachlass die Schulden nicht deckt, kann der Erbe die Haftung für die Schulden auf den Nachlass beschränken. Dann werden die Verbind­lich­keiten des Erblassers nur daraus beglichen.

Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er beim Nachlass­gericht die Nachlass­ver­waltung beantragt. Das Gericht bestellt daraufhin einen Nachlass­ver­walter, der den Nachlass in Besitz nimmt und die Schulden reguliert. Die Nachlass­ver­waltung wird nur angeordnet, wenn eine für die Kosten des Verfahrens ausrei­chende Nachlassmasse vorhanden ist.

Andernfalls kann der Erbe gegenüber den Gläubigern des Erblassers die Dürftig­keits­einrede erheben. Dabei muss der Erbe etwa noch vorhandene Nachlass­ge­gen­stände an die Gläubiger zu deren Befrie­digung herausgeben. Eine persönliche Haftung kann er dadurch vermeiden.

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Datum
Aktualisiert am
15.05.2018
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Erbschaft Schulden Testament

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