Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. So stellen sie die Versorgung des länger Lebenden sicher. Erst nach dessen Tod vererben sie den Nachlass – nicht zwangsläufig, aber in den allermeisten Fällen – an die Kinder. Da das elterliche Testament die Kinder nach dem ersten Todesfall nicht bedenkt, greifen die Regeln zu den Pflichtteilen, die bestimmte nahe Verwandte beanspruchen dürfen.