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Kein Erbe

Eltern geschlagen und beleidigt: Pflicht­teils­ent­ziehung möglich

Erst wenn ein Berechtigter eine schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, kann der Erblasser diesem auch den Pflichtteil entziehen. © Quelle: Nia Carmina Catudio / EyeEm/gettyimages.de

Ein Erblasser kann einen grundsätzlich erbberech­tigten Verwandten enterben. Den sogenannten Pflichtteil erhält dieser jedoch weiterhin. Erst wenn dieser eine schwer­wiegende Verfeh­lungen begangen hat, kann der Erblasser diesem auch den Pflichtteil durch eine testamen­ta­rische Verfügung entziehen. Nach dem Saarlän­dischen Oberlan­des­gericht (OLG) kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Erbberechtigte den Erblasser schlägt und beleidigt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Saarlän­dischen OLG.

Der Fall: Tochter schlägt Vater im Streit

Die Tochter des Erblassers verlässt ihren Ehemann und ihre drei minder­jährigen Kinder, um sich einer neuen Beziehung mit einem verhei­rateten Mann zu widmen. Bei einem Zusammen­treffen des Erblassers, dessen Tochter, ihrem Ehemann und einer weiteren Tochter des Erblassers kommt es zu einem Streit zwischen der Tochter und dem Erblasser. Nachdem der Erblasser erklärt, sie wisse überhaupt nicht, was sie ihren Kindern antue, schlägt die Tochter den Erblasser mehrfach mit der Hand ins Gesicht; sie zeigt ihm den gestreckten Mittel­finger und bezeichnet ihn als „Dreckschwein", „Arschloch" und „Idiot", dem sie wünsche, er möge „verrecken".

Daraufhin enterbt der Erblasser seine Tochter durch ein notarielles Testament und entzieht ihr darüber hinaus auch den Pflichtteil. Dazu schreibt er im Testament: „Meine Tochter hat mich Ende April 1996 am Tage ihres Auszuges aus dem Hausanwesen geschlagen. Bei diesem Vorfall waren mein Schwie­gersohn sowie meine andere Tochter anwesend.“ Die Tochter geht gerichtlich gegen die Entziehung des Pflichtteils vor.

Voraus­set­zungen einer Pflicht­teils­ent­ziehung wegen schweren vorsätz­lichen Vergehens

Das Saarlän­dische OLG sieht die Voraus­set­zungen für eine Pflicht­teils­ent­ziehung wegen eines schweren vorsätz­lichen Vergehens gegen den Erblasser als gegeben an: Danach muss die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung erfolgen, und der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben sein.

Die Angabe muss hinreichend konkret erfolgen, sodass später gerichtlich geklärt werden kann, auf weichen Entzie­hungsgrund der Erblasser seinen Entschluss stützt. Zugleich soll so ein „Nachschieben von Gründen" durch die Erben in einem Pflicht­teils­ent­zie­hungs­prozess vermieden werden. Es brauchen nicht sämtliche Einzel­heiten angeführt zu werden, vielmehr genügt jede substan­ziierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzu­stellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebens­sach­verhalt sich der Erblasser bezieht.

OLG: Grund für Pflicht­teils­ent­ziehung muss konkret, aber nicht in allen Einzel­heiten geschildert werden

Im notariellen Testament des Erblassers ist auf einen konkreten Vorfall im Hausanwesen Bezug genommen. Dass lediglich vom Schlagen die Rede ist, nicht aber von den durch einen Zeugen bekundeten Beleidi­gungen, steht deren Berück­sich­tigung nicht entgegen. Der Erblasser braucht in seiner letztwilligen Verfügung nicht den gesamten Gesche­hens­ablauf in allen Einzel­heiten zu schildern. Das Gericht darf sich bei der Auslegung der Verfügung nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss sämtliche zugäng­lichen Umstände außerhalb der Testaments­urkunde auswerten, die zur Aufdeckung des Erblas­serwillens möglicherweise dienlich sind.

Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entzie­hungs­gründe in dem Testament selbst einen hinrei­chenden Ausdruck gefunden haben. Im Streitfall ist der „Kern" des vom Erblasser zur Begründung der Pflicht­teils­ent­ziehung genannten Lebens­sach­verhalts eindeutig indivi­dua­lisiert. Die Angaben waren so konkret, dass sie die gerichtliche Klärung der relevanten Einzel­heiten des als Entzie­hungsgrund benannten Ereignisses einschließlich der die Körper­ver­letzung beglei­tenden massiven Beschimp­fungen ohne weiteres ermöglichten.

Das gilt umso mehr, als der Erblasser selbst durch die Benennung der beiden Zeugen in seiner letztwilligen Verfügung die Grundlage dafür schuf, um später die Begleit­um­stände der Schläge, mithin auch die in unmittelbarem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang dazu stehenden verbalen Attacken, aufklären und beweisen zu können.

Für die Pflicht­teils­ent­ziehung muss ein schweres vorsätz­liches Vergehen vorliegen …

Der vor der Gesetzes­reform im Gesetz aufgeführte Grund für eine Pflicht­teils­ent­ziehung der körper­lichen Misshandlung entspricht heute einem schweren vorsätz­lichen Vergehen zum Beispiel gegen den Vater. Darunter ist eine üble, unange­messene, sozial­widrige Behandlung zu verstehen, die das körperliche Wohlbe­finden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Sie braucht weder grob noch gefährlich oder schwer zu sein. Auch eine einmalige Misshandlung genügt.

Die Tochter hat das körperliche Wohlbe­finden ihres Vaters durch eine üble, unange­messene Behandlung nicht bloß unerheblich beeinträchtigt, indem sie ihn mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Die Verabreichung von Ohrfeigen hat in der Regel eine mehr als bloß unerhebliche Beeinträch­tigung des Wohlbe­findens zur Folge. Dafür, dass es hier anders gewesen sein könnte, sind keine Anhalts­punkte ersichtlich. Das Ausbleiben von Verlet­zungs­folgen ist unschädlich.

Der Hinweis der Tochter, dem Erblasser wäre es ein Leichtes gewesen, einen heftigen Angriff seiner Tochter abzuwehren, ist unverständlich. Bei einem für die Pflicht­teils­ver­letzung notwendigen schweren vorsätz­lichen Vergehen geht es nicht darum, welche Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten dem Erblasser gegen eine körperliche Misshandlung zur Verfügung stehen.

… und eine Pietäts­ver­letzung

Die Pflicht­teils­ent­ziehung setzt nicht nur eine vorsätzliche Körper­ver­letzung voraus, sondern setzt stets auch eine schwere Verletzung der familiären Achtung voraus, die Kinder ihren Eltern schulden (Pietäts­ver­letzung). Die Verletzung muss so schwer sein, dass sie das Eltern-Kind-Verhältnis empfindlich stört. Dieses Erfordernis rechtfertigt sich damit, dass eine Pflicht­teils­ent­ziehung mit ihrem außeror­dent­lichen Gewicht und ihrem demüti­genden Charakter einer „Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt und dass sie deshalb ohne eine schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung auch unter verfas­sungs­recht­lichen Gesichts­punkten nicht zu begründen ist.

Eine Entziehung dieser Rechts­po­sition kann auch bei vorsätz­lichen Körper­ver­let­zungen, deren Gewicht sehr unterschiedlich sein kann, nur unter konkreter Abwägung der Schwere der dem Abkömmling vorgeworfenen Vergehen gegen die familiäre Bande zum Erblasser einerseits und der darauf gestützten Zerschneidung eben dieser Bande durch Quasive­r­stoßung andererseits gerecht­fertigt werden.

Die Tochter hat durch die von ihr ausgeübten Schläge die dem Erblasser geschuldete familiäre Achtung schwer verletzt. Schläge ins Gesicht sind schon für sich genommen demütigend. Mit ihnen wird in grober Form Missachtung ausgedrückt. Das gilt umso mehr, als die Klägerin mehrfach zugeschlagen hat. Während­dessen hat sie den Erblasser noch in gröbster und verlet­zendster Art und Weise beleidigt. Hinzu kommt, dass die Misshand­lungen und Beleidi­gungen im Beisein weiterer Personen erfolgt sind und dass die Tochter ihrem Vater in besonders verabscheu­ungs­würdiger Art und Weise den Tod herbei­ge­wünscht hat.

OLG: Anlass für die körperliche Misshandlung zu würdigen

Der Erblasser hat an jenem Tag mitgeholfen, eines der Kinder der Tochter medizinisch zu versorgen. Die Klägerin hat beabsichtigt, ihre Kinder zu verlassen und den Kontakt abzubrechen, um sich einer neuen Beziehung mit einem verhei­rateten Mann zu widmen.

Die Situation hat den Erblasser zu der Aussage veranlasst, sie wisse gar nicht, was sie ihren Kindern antue. Er hat damit in moderater und nachvoll­ziehbarer Art und Weise an ihr Verant­wor­tungs­be­wusstsein und auch an ihre rechtlichen Verpflich­tungen gegenüber ihren drei minder­jährigen Kindern appelliert. Dies rechtfertigt die körperliche Misshandlung und die schweren Beleidi­gungen der Tochter keinesfalls. Wird eine Körper­ver­letzung unter solchen Begleit­um­ständen ausgeführt, stellt das unzwei­felhaft eine schwere Pietäts­ver­letzung dar.

Das Saarlän­dische OLG teilt die Einschätzung der Tochter nicht, ihr Fehlver­halten wiege deshalb weniger schwer, weil ihr Vater sich trotz heftiger, nach der Behauptung der Tochter auch körper­licher Ausein­an­der­set­zungen zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann mit Vorwürfen in ihre persön­lichen Angele­gen­heiten eingebracht und sich dabei gegen sie gestellt hat. Es ist weder angezeigt noch möglich, darüber zu befinden, inwieweit die Motive der Tochter zum Verlassen ihrer Familie billigenswert gewesen sein mögen oder nicht.

Im hiesigen Rechts­streit geht es allein darum, ob ihr Verhalten gerade gegenüber dem Erblasser die familiäre Bande in einer derart gravie­renden Weise zerschneidet, dass er ihre Teilhabe an seinem Nachlass als schlechthin unzumutbar empfinden darf. Das war der Fall. Das OLG betrachtet die den Schlägen vorange­gangene Äußerung des Erblassers, der seine Tochter an die Bedürfnisse ihrer minder­jährigen Kinder erinnert, selbst dann nicht als übergriffig, wenn es im Rahmen des gesamten Konflikts zu irgend­welchen Handgreif­lich­keiten und Beleidi­gungen zwischen den Eheleuten gekommen sein sollte. Selbst aus der Sicht eines noch so verständ­nis­vollen Vaters war eine körperliche und verbale Attacke der hier in Rede stehenden Art nicht hinnehmbar, und der Erblasser hat ein legitimes und überwie­gendes Interesse daran, frei zu Gunsten seiner anderen Abkömmlinge, insbesondere auch der damals von ihrer Mutter zurück­ge­lassenen Enkelkinder zu testieren und sein Vermögen in vollem Umfang diesen zuzuwenden.

Saarlän­disches Oberlan­des­gericht, Urteil vom 5.10.2016 (AZ: 5 U 61/15).

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
07.04.2017
Autor
dpa/red
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