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Notar

Notarge­bühren muss der Notar selbst verdienen

Dokumente und Verträge zu beurkunden und zu beglaubigen gehört zur Arbeit eines Notars. © Quelle: Jedzura/fotolia.com

Wird ein Notar tätig, muss er seine Leistungen nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichts­barkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abrechnen. Die Aufgaben von Notaren sind aber so vielfältig, dass Notare manch eine Tätigkeit Mitarbeitern überlassen. Eine solche Tätigkeit kann aber nicht mit Notarge­bühren abgerechnet werden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht informiert über den Beschluss des Landge­richts (LG) Münster.

Der Fall: Gespräch mit Rechts­an­wältin über GNotKG abgerechnet

Eine Frau bittet bei einem Notar um einen Termin, um ihr Erbe zu regeln. Es wird ein Termin mit dem Hinweis vereinbart, dass dieser „im hiesigen Notariat von Frau Rechts­an­wältin B durchgeführt würde“. Nach dem Bespre­chungs­termin fertigt die Anwältin den Entwurf eines Testaments an und übersendet ihn per E-Mail unter Angabe ihres Namens mit dem Zusatz „für W, Notar“ an die Frau mit der Bitte um Prüfung, Mitteilung etwaiger Änderungs- und Ergänzungs­wünsche und Verein­barung eines Beurkun­dungs­termins. Die Frau teilt der Anwältin aber mit, dass man keinen Termin wahrnehmen werde und bitte um „die Rechnung für das Beratungs­ge­spräch“. Der Notar übersendet daraufhin der Frau seine Kosten­be­rechnung über insgesamt 541,45 EUR aufgrund des GNotKG. Hiergegen wehrt sich die Frau.

Der Notar muss selbst eine Amtstä­tigkeit erbringen

Das LG Münster stimmt der Frau zu: Weder die Beratung durch die Rechts­an­wältin noch der von dieser gefertigte Testaments­entwurf kann mit einer notariellen Kosten­be­rechnung nach dem GNotKG abgerechnet werden. Das GNotKG ist im vorlie­genden Fall nicht anwendbar. Notare können nach dem GNotKG ihre Gebühren und Auslagen nur für ihre „Amtstä­tigkeit“ erheben. Im vorlie­genden Fall hat diese Tätigkeiten aber nicht der Notar erbracht, sondern eine Rechts­an­wältin, deren Kosten eben nicht nach dem GNotKG erhoben werden dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechts­an­wältin erklär­termaßen für den Notar tätig geworden ist.

Richtig ist zwar, dass ein Notar einen Entwurf nicht unbedingt persönlich verfassen muss, sondern sich dabei auch eines Angestellten bedienen darf. Die Beratung durch einen Mitarbeiter stellt aber selbst dann keine Amtshandlung des Notars dar, wenn sich der Notar später über Verlauf und Inhalt der Beratung informiert. Daraus ist zu folgern, dass ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Verant­wortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernehmen muss, um seine Gebühren nach dem GNotKG zu verdienen.

Das aber ist vorliegend nicht geschehen. Dass sie ihren Namen dabei mit dem Zusatz „für Notar W“ versehen hat, bedeutet lediglich, dass sie für den Notar tätig werden wollte, nicht aber, dass der Notar den Entwurf geprüft, für richtig befunden und die Verant­wortung dafür übernommen hätte. Für den Auftraggeber muss deutlich werden, dass der Notar nicht nur generell, sondern jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall nachweislich die Verant­wortung für den konkreten Entwurf übernimmt und ihn sich zu eigen macht.

Landgericht Münster, Beschluss vom 22. Juli 2016 (AZ: 5 OH 8/16)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
20.01.2017
Autor
dpa/red
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Themen
Anwalt Erbschaft Geld Notar

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