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Erbe ausschlagen: So vermeiden Sie, Schulden zu erben

Erbe ausschlagen – was Sie tun können, um keine Schulden zu erben
© Quelle: DAV

Eine Erbschaft macht nicht immer reich: Hatte der Verstorbene Schulden, gehen diese auf die Erben über. Sie können sich aber davor schützen, indem sie die Hinter­las­sen­schaft ablehnen. Im Fachjargon heißt das: das Erbe ausschlagen. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt Ihnen, was Sie dazu wissen müssen und welche Regeln gelten.

Wie kann ich das Erbe ausschlagen?

Rund 400 Milliarden Euro werden jedes Jahr in Deutschland vererbt. Das schätzt das Wissen­schaftliche Institut der Deutschen Wirtschaft. Aber nicht alle Erben bekommen von diesem üppigen Kuchen etwas ab. Immer wieder hinter­lassen Verstorbene auch Schulden oder marode Immobilien.

Das Problem: Wer Schulden erbt, haftet dafür mit seinem gesamten Vermögen. Es genügt nicht, den Besitz des Verstorbenen zu verkaufen und mit dem Erlös die Verbind­lich­keiten zu zahlen. Erben können jedoch einige Dinge tun, um nicht in die ererbte Schuldenfalle geraten.

Eröffnungs­pro­tokoll: Wie erfährt man, ob man Erbe geworden ist?

Stirbt ein Mensch und hat der Verstorbene ein Testament hinter­lassen, schickt das Nachlass­gericht den Erben eine beglaubigte Kopie und das Protokoll über die Eröffnung des Testaments. Wer ein Testament des Verstorben findet, muss es an das Gericht weiter­leiten.

Das Nachlass­gericht ist in der Regel das Amtsgericht der Stadt, in der der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Hat der Verstorbene kein Testament aufgesetzt, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge.

Wie gehe ich vor, wenn ich die Erbschaft ausschlagen möchte?

Erben, die ein überschuldetes Erbe ausschlagen möchten, müssen gegenüber dem zuständigen Nachlass­gericht die Erbaus­schlagung erklären. Wer die Erklärung der Ausschlagung zuhause verfasst und beim Gericht einreicht, muss seine Unterschrift bei einem Notar beglaubigen lassen.

Erbaus­schlagung: Bis wann muss ich mich entscheiden?

"Sobald das Testament eröffnet ist und die Erben die beglaubigte Kopie erhalten haben, haben sie sechs Wochen Bedenkzeit, ob sie das Erbe annehmen", sagt Dr. Hubertus Rohlfing, Rechts­anwalt für Erbrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Die Frist laufe ab, sobald der Postbote klingelt und die Unterlagen in den Briefkasten wirft.

Gibt es kein Testament, läuft die sechswöchige Frist ab, sobald die Angehörigen vom Tod des Erblassers erfahren haben. Bis dahin müssen sie sich für eine Annahme oder eine Ausschlagung der Erbschaft entschieden haben.

Mehr Zeit bleibt den Erben, wenn der Erblasser im Ausland lebte. In diesem Fall beträgt die Frist für die Erbaus­schlagung sechs Monate. Das gilt auch dann, wenn die Erben selbst außerhalb Deutschlands unterwegs sind, wenn sie über den Nachlass informiert werden.

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Datum
Aktualisiert am
15.05.2018
Autor
red/dpa
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Themen
Erbschaft Schulden Testament

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