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Erbschaft

Kann man ein Testament per E-Mail widerrufen?

Immer mehr vertragliche Angelegenheiten werden per E-Mail geregelt. Bei testamentarischen Angelegenheiten liegt aber eine Grenze. © Quelle: nito/fotolia.com

Um ein wirksames Testament zu errichten, müssen Erblasser unbedingt die Formvor­schriften einhalten. So verhält es sich auch beim Widerruf eines Testaments. Eine E-Mail mit dem Inhalt, nichts weiter zu vererben zu haben, erfüllt nicht die Anforde­rungen an ein eigenhändiges Testament und lässt auch keine Widerrufs­er­klärung erkennen. Über diese Entscheidung des Kammer­ge­richts (KG) Berlin informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Fall: Zwei Testamente – eines vernichtet, eines per E-Mail widerrufen

Der Erblasser verfasst im Januar 2010 ein handschrift­liches Testament, welches er im März 2011 durch ein neues handschrift­liches Testament ersetzt. Den durch beide Testamente eingesetzten Testaments­voll­strecker fordert der Erblasser 2012 telefonisch auf, das Testament zu vernichten. Er habe zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert.

Der Testaments­voll­strecker vernichtet daraufhin das Testament vom Januar 2010. Das zweite Testament vom März 2011 ist ihm nicht bekannt. In einer E-Mail im November 2013 schreibt der Erblasser dem Testaments­voll­strecker, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben habe, er weiter nichts mehr zu vererben habe und er daher hinsichtlich der verbliebenen Gegenstände von gesetz­licher Erbfolge ausgehe.

KG: Testament von 2011 trotz E-Mail wirksam

Das Kammer­gericht hat entschieden, dass das Testament vom März 2011 immer noch wirksam ist. Ein Testament kann sowohl durch ein neues Testament als auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die Testaments­urkunde vernichtet oder an ihr Verände­rungen vornimmt, durch die der Wille ausgedrückt wird, eine schriftliche Willens­er­klärung aufzuheben.

E-Mail als Widerruf des Testaments nicht ausreichend

Die E-Mail des Erblassers vom November 2013 erfüllt nicht die Anforde­rungen an ein neues eigenhändiges Testament. Eine E-Mail ist kein eigenhändig geschriebenes Dokument, weil die Unterschrift vom Verfasser nicht selbst geschrieben ist. Die E-Mail lässt zudem inhaltlich keine Widerrufs­er­klärung erkennen.

Denn der Erblasser hat den Testaments­voll­strecker bereits im Jahr 2012 angewiesen, das bei ihm verwahrte Testament zu vernichten. Dabei ist umstritten, ob eine wirksame Vernichtung eines Testamentes zu Lebzeiten des Erblassers auch in der Weise geschehen kann, dass dieser sich eines Dritten als eines unselbst­ständigen Werkzeuges bedient – dem Dritten darf dabei kein Entschluss- und Handlungs­spielraum verbleiben –, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichtet.

Testament weder widerrufen noch vernichtet: Testament wirksam

Das KG musste hierzu allerdings nicht Stellung beziehen. Denn aus der Beschwer­de­be­gründung und dem Akteninhalt lässt sich allenfalls der Wille des Erblassers erkennen, dass er wegen zwischen­zeit­licher Vermögens­über­tra­gungen zu Lebzeiten auch das Testament vom März 2011 nicht mehr aufrecht­erhalten wollte. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Testaments­voll­strecker die Urkunde körperlich verändert und auf diese Weise vernichtet hat.

Er hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass er das hier in Rede stehende Testament nicht in seinem Besitz hatte. Damit kann er es nicht auf Geheiß des Erblassers vernichtet haben. Daher war dieses Testament noch wirksam.

Kammer­gericht Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 (AZ: 6 W 64/15)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
24.11.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Erbschaft Testament

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