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- Seite 1 – Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?
- Seite 2 – Mehrere Testamente: Welches Dokument ist wirksam?
- Seite 3 – Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?
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„Ich habe gedanklich schon mein Testament gemacht“: Dieser Satz ist oft von Menschen zu hören, die eine gefährliche oder unangenehme Situation durchleben mussten. Jeder weiß, dass es natürlich nicht ausreichend ist, ein Testament nur gedanklich zu machen. Wie ein Testament wirksam errichtet wird, ist jedoch vielen nicht klar.
Ein Kriterium, das ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist: Es muss schriftlich gemacht – im Fachjargon: errichtet – werden. Das Schriftstück muss außerdem als Testament kenntlich gemacht werden. Es muss daraus auch klar hervorgehen, was der Erblasser mit seinem Besitz vorhatte. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern. In diesem Artikel erfahren Sie mehr dazu, wie Sie ein gültiges Testament schreiben.
Ist ein Testament unklar formuliert, muss es ausgelegt werden. Sind Angehörige der Meinung, ein letzter Wille sei ungültig, können sie das Testament anfechten.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod so umgesetzt wird, wie Sie es vorgehen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. In der Anwaltssuche oben auf der Seite finden Sie Ansprechpartner im ganzen Bundesgebiet.
Die Frage, wann ein Testament gültig ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Wir zeigen Ihnen wichtige Entscheidungen.
Um erben zu können, muss man dem Nachlassgericht das Testament des Verstorbenen in der Regel im Original vorlegen. Ist es nicht mehr auffindbar, kann es trotzdem gültig sein – wenn eine Kopie davon vorliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 8. Oktober 2015 (AZ: 11 Wx 78/14) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
In dem Fall ging es um ein Testament, von dem die Angehörigen nach dem Tod des Erblassers nur noch die Kopie finden konnten. Das OLG Karlsruhe entschied schließlich: Das Testament ist trotzdem gültig.
Ist nur noch eine Kopie vorhanden, sind allerdings sorgfältige Ermittlungen notwendig. Das OLG Karlsruhe hörte alle Beteiligten an und holte ein Schriftsachverständigengutachten ein. Die Ergebnisse überzeugten es davon, dass der Erblasser (und seine Ehefrau, es handelte sich um ein Ehegattentestament) ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie des Testaments ersichtlichen Inhalt errichtet haben.
Auch in einem anderen Fall erklärte ein Gericht ein Testament für gültig, obwohl das Original nicht mehr auffindbar war. Ehepartner hatten sich in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemeinnützige Organisation zum Schlusserben benannt.
Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein neues notarielles Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragte die gemeinnützige Organisation den Erbschein. Auch der Enkel wollte einen Alleinerbschein und legte dazu die Kopie eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments des Ehepaars vor. Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte er Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2016, AZ: 2 Wx 550/16): Der Enkel habe mit der Kopie nachgewiesen, dass das Testament, auf das er sich berief, formgültig errichtet wurde.
Sehr kranke oder schwache Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ihr Testament selbst zu schreiben. Steht ihr Tod also kurz bevor, bleibt auch nicht immer Zeit, noch einen Notar aufzusuchen. Erblasser können dann ein sogenanntes Nottestament oder Dreizeugentestament errichten. Das heißt, sie errichten es durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Diese schreiben den vom Erblasser diktierten Willen auf und unterschreiben ihn selbst. Ein Nottestament kann auch vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen errichtet werden.
Ein solches Testament ist nur gültig, wenn drei Zeugen bewusst an der Erstellung des Testaments mitwirken und der Erblasser sich tatsächlich in naher Todesgefahr befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin hervor (Entscheidung vom 29. Dezember 2015, AZ: 6 W 93/15). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über die Entscheidung.
In dem Fall litt die Erblasserin an Lungenkrebs im Endstadium, war blind, zu schwach um sich selbständig zu bewegen und lag im Krankenhaus. Ihr Testament wurde an einem Samstag von ihrem Arzt aufgeschrieben, ihr vorgelesen und sodann vom Arzt und einer Krankenschwester unterschrieben. Die Frau starb 25 Tage später.
Damit das Nottestament gültig ist, muss jeder Zeuge absichtlich und bewusst mitgewirkt und Verantwortung bei der Testamentserrichtung übernommen haben. Nur zu bezeugen, „er war dabei“ – wie es ein Zeuge in diesem Fall getan und das Nottestament nachträglich unterschrieben hatte – reiche nicht.
Im vorliegenden Fall scheiterte die Errichtung eines Nottestamentes daran, dass keine nahe Todesgefahr bestand. Für ein Nottestament reicht auch eine nahende Todesgefahr nicht aus, wenn noch genug Zeit bleibt, um einen Notar für die Erstellung eines normalen Testamentes herbeizurufen. Die Erblasserin war zwar in einem schlechten Allgemeinzustand. Es sah es bei der Errichtung des Nottestamentes aber nicht so aus, als ob sie nur noch kurze Zeit zu leben hat. An einem Samstagmittag im Raum Berlin hätte man sicherlich einen Notar finden können, der das Testament im Krankenhaus beurkundet, schloss das Gericht.
In einem ähnlichen Fall erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung für unwirksam (Beschluss vom 10.02.2017, AZ: 15 W 587/15). Die Erblasserin litt an Krebs im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus ein Drei-Zeugen-Testament, in welchem sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung beschränkte.
Dem OLG Hamm zufolge gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden habe.