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Tod des Schuldners

Tod im Insolvenz­ver­fahren: Nachlass­in­solvenz wenn Schuldner verstirbt?

Verstirbt der Schuldner vor oder während eines Insolvenzverfahrens, wirft das einige Fragen auf. © Quelle: Bodamer/gettyimages.de

Ist jemand überschuldet, hat in einem Insolvenz­ver­fahren die Möglichkeit, sich von den Schulden befreien. Doch was passiert, wenn der Erblasser nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens oder noch davor verstirbt? Fraglich ist, ob das Regelin­sol­venz­ver­fahren ohne Weiteres in das Nachlass­in­sol­venz­ver­fahren übergehen kann. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Hamburg.

Der Fall: Arbeitgeber zahlt keine Sozial­beiträge, Krankenkasse stellt Insolvenz­antrag

Im zugrun­de­lie­genden Fall zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeit­nehmerin keine Beiträge zur Sozial­ver­si­cherung. Die Krankenkasse stellt daraufhin beim Insolvenz­gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­ver­fahrens über das Vermögen des Arbeit­gebers. Nachdem das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenz­ver­walter bestellt hat, stirbt der Arbeitgeber, bevor das Insolvenz­ver­fahren eröffnet wird.

Das Gericht fordert die Krankenkasse daraufhin auf, mitzuteilen, ob sie die Überleitung in das Nachlass­in­sol­venz­ver­fahren beantragt, und die Zahlungs­un­fä­higkeit des Nachlasses glaubhaft zu machen. Die Krankenkasse kann jedoch nur ein Unpfänd­bar­keits­pro­tokoll über das Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten vorlegen. Nach Ansicht der Krankenkasse reicht dies aus, da das Vermögen des Schuldners zu Lebzeiten mit dem Nachlass identisch sei. Das Amtsgericht meint hingegen, dass die Krankenkasse zunächst auch gegen den Nachlass erfolglos pfänden muss.

LG Hamburg: Auch der Nachlass muss überschuldet sein

Das Landgericht Hamburg stellt zwar fest, dass ein Gläubiger das Recht hat, den Antrag auf Eröffnung eines Nachlass­in­sol­venz­ver­fahrens umzustellen, wobei er aber (erneut) die Voraus­set­zungen für ein Nachlass­in­sol­venz­ver­fahren glaubhaft zu machen hat. Dementsprechend sei die Krankenkasse aber verpflichtet, die Zahlungs­un­fä­higkeit auch des Nachlasses glaubhaft zu machen und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens darzulegen. Eine solche Glaubhaft­machung sei bisher nicht erfolgt; die Gläubigerin habe keine Recherchen in Bezug auf den Nachlass und etwaige Erben unternommen. Nach dem Ableben des Schuldners müsse die Krankenkasse erneut die Zwangs­voll­streckung – diesmal gegen den Nachlass – einleiten und dem Insolvenz­gericht ein weiteres Unpfänd­bar­keits­pro­tokoll vorlegen.

Landgericht Hamburg am 15. April 2016 (AZ: 326 T 18/16)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
29.09.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Arbeit Geld Insolvenz Schulden

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