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Erbschein

Erben ermitteln: Muss man dem Nachlass­gericht bei Adresssuche helfen?

Um den Erbschein erteilen zu können, muss das Nachlassgericht die Erben ermitteln. © Quelle: DrBest/fotolia.com

Um den Erbschein erteilen zu können, muss das Nachlass­gericht häufig die tatsäch­lichen Erben ermitteln. Kann es hierfür einen Beteiligten des Verfahrens mit Zwangsgeld dazu bringen, die Anschriften weiterer Famili­en­an­ge­höriger heraus­zu­finden und zu benennen? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Karlsruhe.

Der Fall: Alleinerbe soll Anschriften der Geschwister mitteilen

Der Sohn der Erblasserin, der gleich­zeitig ihr testamen­ta­rischer Alleinerbe ist, werden vom Nachlass­gericht aufgefordert, die Anschriften seiner beiden Geschwister dem Gericht mitzuteilen. Als er diese nicht zeitnah angibt, verhängt das Nachlass­gericht deswegen gegenüber dem Sohn ein Zwangsgeld von 250 Euro. Hiergegen wendet sich der Sohn.

OLG: Es gibt keine Rechts­grundlage

Das OLG Karlsruhe stellte sich auf die Seite des Sohnes und hob den Zwangs­geld­be­scheid auf: Dem Nachlass­gericht fehlt es an einer Rechts­grundlage, dem Sohn die Adress­mit­teilung weiterer Beteiligter in einer mit Zwangs­mitteln durchsetzbaren Weise aufzugeben. Grundsätzlich kann zwar ein Gericht ein Zwangsgeld festsetzen.

Das gilt aber nur dann, wenn eine Vorschrift dem Gericht ausdrücklich die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Verpflichtung gibt. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Beteiligter des gericht­lichen Verfahrens zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet ist oder die Berich­tigung des Grundbuches erzwungen werden soll.

Nachlass­gericht ist verpflichtet, Erben zu ermitteln, Erbe muss mitwirken

Das Nachlass­gericht hat eine allgemeine Amtser­mitt­lungs­pflicht, wonach es selber die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzu­stellen hat. Auch hat ein Beteiligter des gericht­lichen Verfahrens bei der Ermittlung des Sachver­haltes generell mitzuwirken. Im Gesetz ist aber dort eben nicht ausdrücklich aufgeführt, dass Adressen von diesem bekannt zu geben sind.

Die Verpflichtung eines Beteiligten, Adressen eventuell weiterer Erben dem Gericht mitzuteilen, ist im Gesetz somit eben nicht ausdrücklich vorgesehen. Befugnisse des Gerichts dahingehend, einen Beteiligten zu Angaben dieser mit Hilfe eines Zwangs­geldes zu zwingen, lassen sich hieraus daher nicht ableiten.

Oberlan­des­gericht Karlsruhe am 18. Mai 2016 (AZ: 11 W 41/16)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
08.05.2017
Autor
dpa/red
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Themen
Erbschaft Familie Geld Gericht

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