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Alters­vorsorge

Riester vererben – Was bleibt den Hinter­bliebenen?

Todesfall: Was geschieht mit dem angesparten Vermögen aus einem Riester-Vertrag? © Quelle: Hoetink/fotolia.com

Stirbt ein Riester-Sparer, können nahe Angehörige nur unter bestimmten Voraus­set­zungen das angesparte Vermögen erben und die staatliche Förderung behalten. Bereits beim Vertrags­ab­schluss gibt es einiges zu beachten.

Nach dem Tod eines Angehörigen sind Hinter­bliebene meist erst einmal mit anderen Fragen als der Alters­vorsorge beschäftigt. Doch irgendwann geht es dann auch darum. Ehepartner oder nahe Verwandte von einem verstorbenen Riester-Sparer müssen etwa klären, ob sie das angesparte Kapital bekommen und was mit der staatlichen Förderung passiert - die bei einigen Verträgen den Großteil des Vorsor­ge­ver­mögens ausmacht.

Grundsätzlich ist die Riester-Rente vererbbar, bestätigt das Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales (BMAS). Doch was genau gilt, hängt von den verein­barten Vertrags­kon­di­tionen und dem jeweiligen Riester-Produkt ab - Renten­ver­si­cherung, Fonds- oder Banksparplan. Entscheidend ist aber auch, wer erbt und wann in welchem Alter der Riester-Sparer verstirbt.

In der Regel dürfen Angehörige die staatliche Förderung nicht behalten. Dabei gilt: Zahlt der Riester-Anbieter das Vermögen an einen Bezugs­be­rech­tigten oder Erben aus, werden die staatlichen Riester-Zulagen und Steuer­vorteile, die der Verstorbene zu Lebzeiten erhalten hat, von der Auszahlsumme abgezogen.

Doch es gibt Ausnahmen: Anspruch auf das angesparte Kapital inklusive der Förderung haben Ehepartner, wenn sie den Vertrag auf sich übertragen lassen. Das kann ein bestehender oder neu abgeschlossener Vertrag sein. Dafür muss der Ehepartner nicht einmal förder­be­rechtigt sein. In der Regel fällt dann auch keine Erbschafts­steuer an. Allerdings werden die Auszah­lungen daraus dann meist nach dem persön­lichen Steuersatz versteuert.

Riester-Vertrag: Todeszeitpunkt und Vertrags­kon­di­tionen entscheiden darüber, ob Erben eine Rente erhalten

Ob die Erben eine Rente erhalten, hängt bei der Riester-Renten­ver­si­cherung von dem genauen Todeszeitpunkt sowie den Vertrags­ver­ein­ba­rungen an. Macht der Versicherte mit dem Anbieter eine Renten­ga­ran­tiezeit aus, stirbt aber vorher, erhält der Ehepartner die Rente meist nur bis zum Ende der Garantiezeit. Hat der Versicherte hingegen nichts vereinbart oder stirbt nach der verein­barten Garantiezeit, bekommen seine Erben nach Angaben des BMAS in der Regel keine Leistungen.

Hat der Versicherte aber eine Hinter­blie­be­nenrente mit dem Anbieter abgeschlossen, gehen die eingezahlten Beiträge sowie Überschüsse an die Kinder oder den Ehepartner. In diesem Fall zahlt der Versicherer die Rente, ohne die staatliche Förderung nach dem Tod des Versicherten abzuziehen. Ohne eine solche Verein­barung im Vertrag des Verstorbenen fällt das Restkapital an den Versicherer, und die Erben gehen leer aus.

Zu bedenken ist auch, dass der Hinter­blie­be­nen­schutz Geld kostet und die Rente schmälert. Außerdem gibt es diese Möglichkeit nicht bei Riester-Fondsspar­plänen und Bankspar­plänen. Alternativ können Versicherte, die ihre Familie finanziell im Todesfall absichern wollen, über eine Risiko­le­bens­ver­si­cherung nachdenken.

Auch beim Banksparplan oder Fondssparplan zählt der Zeitpunkt, wann der Riester-Sparer stirbt: Passiert dies in der Auszahlphase I - war er also jünger als 85 Jahre - erhält der Erbe das angesparte Kapital.

Riester-Vertrag: Erben müssen Vermögen für eigene Alters­vorsorge nutzen

Stirbt der Ehepartner hingegen in der Auszahlphase II, also mit dem 85. Geburtstag oder später, wird der Banksparplan in eine Riester-Renten­ver­si­cherung umgewandelt – auch wenn der Versicherte zuvor einen Auszahlplan gewählt hat. Diese lebenslange Rente können Erben nicht mehr beanspruchen.

Grundsätzlich sind Anbieter nicht dazu verpflichtet, das Vermögen aus einem Riester-Vertag auf einen bestehenden oder neuen Vertrag des Hinter­bliebenen zu übertragen. Hat ein Anbieter keinen Riester-Vertrag im Programm hat, kann der Ehepartner nach Angaben des BMAS ein anderes zertifi­ziertes Produkt wählen.

Hat der Hinter­bliebene keinen eigenen Riester-Vertrag und ist selbst schon kurz vor dem Rentenalter oder älter, muss er mit weiteren Kompli­ka­tionen rechnen. Dann ist es oft schwierig, noch einen Vertrag zu guten Konditionen zu finden. Denn es sei fraglich, ob man für das übertragene Riester-Vermögen den gleichen Garantiezins wie für das angesparte Kapital des Hinter­bliebenen erhält: Hat der Riester-Sparer den Vertrag etwa vor dem Jahr 2004 abgeschlossen, lag sein Garantiezins noch bei 3,25 Prozent. Derzeit beträgt er hingegen nur noch 1,25 Prozent.

Fazit: Der Riester-Vertrag ist eine lebenslange Leistung. Möchten Hinter­bliebene etwas erben, geht dies nur, wenn sie das Vermögen ebenfalls für ihre Alters­vorsorge nutzen. Also alles auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen lassen. Will der Ehepartner das Vermögen des Verstorbenen nicht dafür nutzen, kann er nur das Restvermögen erben. Der Anbieter zieht also vor der Auszahlung alle Zulagen und die Summe der Steuer­vorteile ab, die der verstorbene Partner erhalten hat.

Datum
Aktualisiert am
16.06.2016
Autor
dpa/red
Bewertungen
989
Themen
Ehe Erbschaft Kinder Privatrente Vorsorge

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