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Nachlass

Vermögensloser Mieter stirbt, keine Erben: Wer zahlt die Miete?

Verstirbt ein Mieter ohne Vermögen und Angehörige, ist der Vermieter oft ratlos, mit wem er den Mietvertrag abwickeln soll. © Quelle: Astes/gettyimages.de

Der Tod eines Mieters stellt Vermieter vor Heraus­for­de­rungen: Hat der Mieter etwa kein Vermögen und neben seiner Rente kein weiteres Einkommen, ist zu befürchten, dass die Mieten nach seinem Tod nicht mehr gezahlt werden, obwohl die Wohnung nicht geräumt ist. An wen kann sich der Vermieter in einem solchen Fall wenden? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Zweibrücken.

Der Fall: Tod eines allein­ste­henden Mieters, Erben unbekannt

Im zugrun­de­lie­genden Fall stirbt der vermögenslose, allein­stehende Mieter einer Wohnung, seine Erben sind unbekannt. Der Vermieter weiß daher nicht, an wen er sich zur Abwicklung des Mietver­hält­nisses wenden soll. Er möchte die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten erreichen und beantragt beim Amtsgericht, hierzu über den Nachlass eine Nachlass­pfleg­schaft anzuordnen. Das Nachlass­gericht lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass kein Nachlass­vermögen existierte oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei.

Der Vermieter zog daraufhin vor das OLG Zweibrücken, welches dem Antrag des Vermieters stattgab. Dem Gericht zufolge sei es eben keine Voraus­setzung für eine Nachlass­pfleg­schaft auf Antrag eines Nachlass­gläu­bigers, dass ein Sicherungs­be­dürfnis am Nachlass bestehe. Vielmehr genüge es, wenn dieser Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend machen wolle.

Gericht: Auch ohne Vermögen Nachlass­pfleg­schaft möglich

Ausreichend für eine Nachlass­pfleg­schaft sei ein Rechts­schutz­be­dürfnis des Antrag­stellers, so das Gericht weiter. Und ein solches habe der Vermieter, damit er die Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Mieten geltend machen könne. Daher sei eine Nachlass­pfleg­schaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des beziehungsweise der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietver­hält­nisses mit dem Vermieter zwingend anzuordnen.

Oberlan­des­gericht Zweibrücken am 7. Mai 2015 (AZ: 8 W 48/15)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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dpa/red
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Erbschaft Miete

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