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Gesetzliche Erbfolge

Enterben: Grund für Pflicht­teils­ent­ziehung muss bewiesen werden

Wird ein Kind enterbt, ist häufig Streit der Grund. © Quelle: Norris/gettyimages.de

Streit ist meist der Grund dafür, dass ein Erblasser sein Kind enterbt. Testamen­tarisch ist das möglich. Dann bekommt das Kind jedoch immer noch den sogenannten Pflichtteil vom Erbe. Möchte der Erblasser, dass sein Kind auch diesen Pflichtteil nicht erhält, kann er dies nur unter bestimmten Voraus­set­zungen anordnen, die im Gesetz aufgeführt sind. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Landshut.

Der Fall: Pflicht­teils­ent­ziehung des Sohnes wegen Körper­ver­letzung

Der Erblasser wollte einen von seinen drei Söhnen nicht nur enterben, sondern diesem auch dessen Pflicht­teils­an­spruch entziehen. Hierfür setzte der Erblasser 1999 zwei Söhne zu gleichen Anteilen als Erben ein. Gleich­zeitig enterbte er den dritten Sohn und entzog ihm den Pflichtteil. Er begründete dies mit einer Körper­ver­letzung am 16. August 1998.

2004 errichtete der Erblasser ein weiteres notarielles Testament, in welchem er das Testament vom 10. Juni 1999 ausdrücklich aufrecht­erhielt. Er wiederholte die Pflicht­teils­ent­ziehung gegenüber dem einen Sohn, verwies auf eine dem Testament beiliegende Strafanzeige und präzisierte den Sachverhalt weiter. Der Sohn macht nunmehr gegenüber seinen beiden Brüdern diese Pflicht­teils­an­sprüche geltend.

LG: Landshut: Keine wirksame Pflicht­teils­ent­ziehung

Das LG Landshut sah durch die Testamente dennoch eine wirksame Pflicht­teils­ent­ziehung als nicht gegeben an. Nach dem Gesetz ist eine Pflicht­teils­ent­ziehung nur in sehr engen Grenzen möglich, wenn der potenzielle Erbe sich bestimmter, schwerer Vergehen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.

Diese wurden von den beiden als Erben verklagten Brüdern aber nicht hinreichend bewiesen. Zwar hätte sie, so das Gericht, die Pflicht­teils­ent­zie­hungs­gründe dahingehend konkre­tisiert, dass der enterbte Bruder dem Vater am 16. August 1998 eine Schürfwunde beigebracht und eine blutige Nase sowie ein blaues Auge geschlagen habe. Außerdem soll er unter anderem Telefon­terror durchgeführt sowie Luft aus den Autoreifen eines Bruders abgelassen haben.

Grund für Pflicht­teils­ent­ziehung nicht belegt: Sohn bekommt Pflichtteil

Objektive Anhalts­punkte für den Nachweis dieses Vortrags waren jedoch nicht vorhanden, insbesondere konnten die staats­an­walt­schaft­lichen Akten über die damaligen Strafan­zeigen des Erblassers und der beiden Beklagten wegen zwischen­zeit­licher Vernichtung nicht mehr beigezogen werden.

Ein Zeuge konnte nur angeben, dass es zwischen dem Erblasser und dem Kläger zu einem Streit gekommen war und das Verhältnis zwischen den Parteien und zwischen dem Kläger und dem Erblasser danach sehr belastet war. Eine konkrete Körper­ver­letzung ist damit aber nicht bewiesen. Der enterbte und dem Pflichtteil entzogene Sohn hatte somit zumindest einen Anspruch auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters.

Landgericht Landshut am 4. März 2016 (AZ: 54 O 2287/12)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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dpa/red
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Erbschaft Erbstreit Testament

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