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Erbe und Sozial­leistung

Trotz Hartz 4: Erbe mit Bedürftigen­tes­tament möglich

Hartz-4-Erbe: Wie ein Bedürftigentestament die Hinterlassenschaft sichert
© Quelle: gabyfotoart/panthermedia.net

Wer staatliche Leistungen wie Hartz IV bezieht oder Schulden hat, muss aufpassen, wenn er oder sie erbt. Denn Erbschaften werden auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet oder gehen bei Menschen mit hohen Schulden direkt an die Gläubiger. Um das zu vermeiden, setzen diejenigen, die einem Hartz-IV-Bezieher oder einem Menschen mit Schulden etwas vererben wollen, manchmal ein sogenanntes Bedürf­ti­gen­tes­tament auf.

Wer wenig Geld hat, erhält staatliche Leistungen. Doch diese Hilfen erhält man nur, wenn man nachweisen kann, dass man seinen Lebens­un­terhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Um diesen Nachweis zu erbringen, muss man eine akribische Prüfung zum Beispiel über sich ergehen lassen.

Dabei muss man gegenüber dem Jobcenter, der für langzeit­ar­beitslose Menschen und ihre Familien zuständigen Behörde, offenlegen, ob und welches Einkommen man hat und über wie viel Vermögen man verfügt. Je nachdem, erhält man Leistungen zur Sicherung seines Lebens­un­terhalts in Form von Arbeits­lo­sengeld II, in der Umgangs­sprache auch Hartz IV genannt. Hartz IV erhält nur, wer über kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen verfügt. Manchmal zahlen die Jobcenter Hartz UV auch nur anteilig.

Hartz IV und erben: Rechnet das Jobcenter die Erbschaft auf den Regelsatz an?

Wer erbt, bevor er Hartz IV beantragt und erhält, dessen Erbschaft stuft das Jobcenter als Vermögen ein. Erbt man während man Hartz IV bezieht, gilt es als Einkommen. Dann rechnet das Jobcenter kleinere Geldbeträge auf die Hartz-IV-Leistung an und zieht sie davon ab. Größere Beträge können dazu führen, dass man seine komplette Hartz-IV-Leistung verliert. Dann muss man das Erbe erst aufbrauchen, bevor man erneuten Anspruch auf Hartz IV hat.

In jedem Fall muss man eine Erbschaft beim Jobcenter angeben. Wer sie verheimlicht, riskiert, sanktioniert zu werden.

Wie können Hartz-IV-Empfänger oder Menschen mit Schulden erben?

Diese Praxis und die ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben führen dazu, dass ein Hartz-IV-Empfänger kaum von einem Erbe profitiert. Das ist auch bei Menschen mit hohen Schulden so, denn deren Erbschaft erhalten in der Regel sofort die Gläubiger.

„Um das zu verhindern, gestalten Erblasser, die einem Hartz-IV-Empfänger oder einem insolventen Menschen etwas vererben wollen, ihr Testament manchmal in einer besonderen Weise: Sie setzen ein sogenanntes Bedürf­ti­gen­tes­tament auf“, sagt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Bedürf­ti­gen­tes­tamente sind eine Variante der sogenannten Behinder­ten­tes­tamente.“

In dieser Form von Testament hinterlässt der Vererbende demjenigen, den er bedenken will, einen Erbteil, der höher als der übliche Pflichtteil ist, also 30 bis 50 Prozent des Nachlasses.

Dann setzt der Vererbende den Bedürftigen als Vorerben ein und verfügt eine nicht-befreite Vorerb­schaft für ihn. Das bedeutet: Der Erbe kann nicht auf seine gesamte Erbschaft zugreifen, er kann aber die Erträge daraus nutzen. Bei kleinen, nur aus Bargeld bestehenden Erbschaften, bekommt der Erbe regelmäßig bestimmte Beträge daraus ausbezahlt. Diese Aufgabe übernimmt ein Testaments­voll­strecker (siehe weiter unten).

Zugleich mit dem Vorerben bestimmt der Vererbende einen oder mehrere Nacherben. Diese erhalten das Erbe nach dem Tod des bedürftigen Erben und können es komplett nutzen.  

Hartz-IV-Empfänger erben: Was ist eine Dauerte­s­ta­ments­voll­streckung?

Im zweiten Teil der Verfügung legt der Erblasser einen Testaments­voll­strecker fest, der den Nachlass für den bedürftigen Erben verwaltet. Wegen des möglicherweise langen Zeitraums der Vollstreckung sollte der Vererbende einen weiteren Testaments­voll­strecker als Ersatz für den ersten bestimmen.

Die Aufgabe des Testaments­voll­streckers besteht darin, dem bedürftigen Erben die Erträge aus dem Vermögen zuzuteilen, so dass dieser damit zusätzliche Anschaf­fungen oder Aktivitäten finanzieren kann.

„Erblasser sollten aber genau aufschreiben, wofür der Erbe das Geld verwenden darf“, sagt Rechts­anwalt Dr. Kurze. Der Testaments­voll­strecker muss regelmäßig kontrol­lieren, ob sich der Erbe an die Vorgaben des Erblassers hält - oder er bezahlt die Anschaf­fungen oder Aktivitäten direkt. Er kann also viel Macht über das Leben eines bedürftigen Erben hat, und das kann Konflikte mit sich. „Um Streit zu vermeiden, sollten Erblasser den Erben in die Entscheidung, wer Testaments­voll­strecker werden soll, einbeziehen -  wie auch bei anderen Fragen zum Bedürf­ti­gen­tes­tament“, rät Dr. Kurze.  

Erbschaften von Menschen im Hartz-IV-Bezug: Welche Regeln greifen, wenn der Erbe einen Job findet?

Die Vererbenden sollten auch darauf achten, dass die Verfügungen zur Vor- und Nacherb­schaft nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, bis zu dem der Erbe bedürftig ist. Denn es ist denkbar, dass ein Hartz-IV-Empfänger eine Arbeit findet und dann nicht mehr auf staatliche Hilfen angewiesen ist. „Der Erblasser sollte im Bedürf­ti­gen­tes­tament festlegen, dass die Vor- und Nacherb­schaft dann aufgelöst wird und die normalen Erbbedin­gungen greifen“, sagt Rechts­anwalt Dr. Kurze.

Welche formalen Kriterien oder Inhalte muss ein Bedürf­ti­gen­tes­tament aufweisen?

Bedürf­ti­gen­tes­tamente unterscheiden sich formal nicht von anderen Arten von Testamenten. Anders sieht es aber mit den Inhalten aus, denn diese sind umfang­reicher als bei „normalen“ Testamenten und müssen mehr Szenarien und Bedingungen abdecken. Weil die Inhalte umfangreich und juristisch anspruchsvoll zu formulieren sind, sollten sich Vererbende von einem auf Erbrecht spezia­li­sierten Rechts­anwalt beraten lassen.

Umstrittene Frage: Sollen Menschen mit Schulden oder Hartz-IV-Bezieher erben dürfen?

Bedürf­ti­gen­tes­tamente sind rechtlich wie auch allgemein umstritten. Denn fraglich ist, ob jemand, der erbt, zugleich staatliche Leistungen erhalten sollte.

Umstritten ist aber auch, ob Jobcenter Hartz-IV-Empfänger zwingen können, ein ihnen über ein Bedürf­ti­gen­tes­tament vermachtes Erbe auszuschlagen, was Praxis mancher Jobcentern ist. „Schlägt ein Hartz-VI-Empfänger das Erbe aus, erhält er den gesetz­lichen Pflichtteil. Diesen wiederum rechnen Jobcenter dann auf die Regelleistung an oder stellen diese komplett ein, wenn das Erbe groß ist“, erklärt Dr. Kurze.

Wer als Bedürftiger nicht in einem Testament bedacht wird, aber einen Pflichtteil beanspruchen darf, könnte diesen von sich aus ausschlagen, um ihn nicht für seinen Lebens­un­terhalt aufwenden zu müssen und ihn in der Familie zu halten. Aber solche Verzichte könnten sitten­widrig sein. Eine höchst­rich­terliche Einschätzung dessen steht allerdings noch aus - anders als bei Pflicht­teils­ver­zichten behinderter Erben. Diese hat der Bundes­ge­richtshof 2011 in einem Urteil als legitim eingestuft (AZ: IV ZR 7/10).

Datum
Aktualisiert am
14.03.2018
Autor
ime
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Themen
Arbeitslos Arbeits­lo­sengeld 2 Erbschaft Familie Hartz IV

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