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Testament

Wann entstehen Notarkosten bei Testaments­be­ratung?

Wer sich notariell zum Testament beraten lässt, sollte die Kosten im Blick behalten. © Quelle: Sokolov/fotolia.com

Die notarielle Beurkundung eines Testaments gibt dem Erblasser eine gewisse Sicherheit, dass sein Nachlass entsprechend seinen Wünschen in die richtigen Hände gelangt. Dies kann später den Erbschein ersparen. Gegenüber einem eigenhändig verfassten Testament fallen bei einem notariellen jedoch Gebühren an. Auch bei der Beratung zu der Frage, ob überhaupt ein notarielles Testament notwendig ist, können erhebliche Notarge­bühren anfallen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Kammer­ge­richts (KG) Berlin.

Der Fall

Die Ehegatten besprachen mit dem Notar die Frage, ob sie ein notariell beurkundetes Ehegat­ten­tes­tament errichten sollten. Ohne diese Frage zu beantworten und ohne zu erwähnen, dass hierfür Kosten anfallen, übersandte ihnen der Notar mit ihrem Einver­ständnis einen Testaments­entwurf. Bei diesem handelte es sich um einen Standard­entwurf, der nicht auf die Verhältnisse der Ehegatten angepasst war.

Die Notarge­bühren sind entstanden, …

Das KG Berlin stellte fest, dass die Ehegatten ohne Zweifel einen Entwurfs­auftrag erteilt hatten, da sie der Zusendung zugestimmt hatten. Somit ist bereits die dafür gesetzlich vorgesehene Notargebühr angefallen. Im Grunde kommt es nicht darauf an, für welchen Zweck der Entwurf angefordert wurde – die Gebühren fallen auch an, wenn der Entwurf nur Informa­ti­ons­zwecken dienen sollte.

Anders als die Eheleute meinten, handelte es sich bei dem ihnen vom Notar übersandten dreiseitigen Testamentstext um einen Entwurf, auch wenn es sich um einen Standard­entwurf handelt, in dem noch nicht alle Einzel­heiten aufgenommen waren. Denn dass ein Entwurf noch an die jeweiligen Besonder­heiten des Falls anzupassen ist, entspricht seinem Wesen.

… aber zahlen müssen sie dennoch nicht.

Jedoch steht dem Kosten­an­spruch des Notars ein Notarhaf­tungs­an­spruch der Eheleute in gleicher Höhe entgegen. Der Notar musste die Eheleute darüber unterrichten, dass schon die Anfertigung des Entwurfs eines Testamentes erhebliche Kosten verursachen würde. Denn wissen diese nicht einmal, ob ein notariell beurkundetes Testament für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen kosten­pflichtigen Entwurf zukommen zu lassen, amtspflicht­widrig, wenn er die Eheleute nicht über die dafür entste­henden Kosten informiert.

Hätte sie der Notar auf die Kosten für den Entwurf hingewiesen, hätten die Eheleute aufgrund des geringen Bedürf­nisses für ein notarielles Testament und ihrer angespannten finanziellen Lage davon abgesehen, einen dreiseitigen Entwurf eines Standard-Testamentes für 852,69 Euro anzufordern.

Da die Eheleute gegen den Kosten­an­spruch mit ihrem Notarhaf­tungs­an­spruch noch im gericht­lichen Verfahren aufrechneten, mussten sie dem Notar letztendlich nichts zahlen, denn anrechenbare Vorteile hatten die Kosten­schuldner aus der Übersendung des für sie unbrauchbaren Entwurfs nicht.

Kammer­gericht Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2015 (AZ: 9 W 103/14)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
20.10.2015
Autor
dpa/red
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Themen
Erbschaft Notar Testament

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