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Erben

Erbschaft kann auch nach Annahme angefochten werden

Quelle: Image Source/gettyimages.de
Ist die Erbschaft einmal angenommen, lässt sich nichts mehr machen? Manchmal schon. Kommen danach neue Erkenntnisse ans Licht, lässt sich die Annahme eventuell anfechten.
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Nimmt ein Erbe eine Erbschaft an, erbt er nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Stellt sich erst später heraus, dass die Schulden höher sind als das Vermögen, kann der Erbe die Annahme der Erbschaft anfechten. Das ist auch möglich, wenn die Erben die Forderung zwar kannten, aber nicht wussten, ob sie noch durchsetzbar war. Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) München.

Der Fall

Nach dem Tod des Vaters erfuhren seine Kinder als dessen Erben von einer Forderung gegen den Vater, meinten jedoch, dass diese verjährt sei und den Nachlass daher nicht mehr belaste. Um dies verbindlich zu klären, reichten sie eine Klage ein. Das Gericht entschied, dass die Forderung gegen den Nachlass immer noch besteht.

Durch diese Forderung war der Nachlass überschuldet, sodass die Kinder nach Verkündung des Urteils ihre Annahme der Erbschaft anfochten. Sie forderten die Einziehung eines Erbscheins, der sie als Miterben auswies. Das hierfür zuständige Nachlass­gericht lehnte dies ab, da die Kinder bereits vor Klageer­hebung von der Forderung wussten und die sechswöchige Anfech­tungsfrist nach Urteils­ver­kündung abgelaufen war.

Erst Klärung durch Urteil bringt Gewissheit

Das OLG München sah dies anders: Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrs­we­sentliche Eigenschaft, die dazu berechtigen kann, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Ein Anfech­tungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstel­lungen hinsichtlich der Zusammen­setzung des Nachlasses beruht.

So kann eine Überschuldung des Nachlasses auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesent­lichen Verbind­lich­keiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist. Da die Kinder des Erblassers in ihrer Klageschrift davon ausgingen, dass die Forderung wegen der Verjährung keinen Bestand hatte, ist die Auffassung des Nachlass­ge­richts falsch, dass es sich nur um eine nachträglich andere Bewertung einer bekannten Verbind­lichkeit handelt.

Vielmehr hatten die Erben nicht gewusst, dass die Forderung überhaupt eine Nachlass­ver­bind­lichkeit darstellt und damit den Nachlass belastet. Erst mit der Zustellung des feststel­lenden Urteils ergab sich die Aufklärung des Irrtums. Damit begann auch erst dann die Frist zur Ausschlagung des Erbes. Die Anfechtung nach der Zustellung des Urteils, das festge­stellt hatte, dass die Forderungen nicht verjährt waren, zeigte auch, dass die Kinder die Erbschaft bei früherer Kenntnis sofort ausgeschlagen hätten. Ihre Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach diesem Urteil führte also rechtmäßig dazu, dass sie nicht mehr Erben sind. Entsprechend musste der anders­lautende Erbschein eingezogen werden.

OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2015 (AZ: 31 Wx 54/15)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Datum
Aktualisiert am
20.10.2015
Autor
dpa/red
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Themen
Erbschaft Erbstreit Testament Tod

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