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Erben in Europa

Neues EU-Erbrecht: Folgen für deutsche Testamente

Das neue Erbrecht der EU könnte deutsche Testament ungültig machen. © Quelle: Photographee.eu/fotolia.com

Wer als Deutscher im Ausland lebt und Vermögen vererben will, sollte sein Testament überprüfen. Denn ab dem 17. August 2015 gilt die neue Erbrechts­ver­ordnung der Europäischen Union. Die neuen Vorschriften bringen einige Änderungen mit sich und könnten sogar das hierzulande unter Ehepaaren beliebte „Berliner Testament“ ungültig machen.

Es ist für viele Deutsche fast selbst­ver­ständlich geworden, in einem der europäischen Nachbar­länder zu arbeiten oder ihren Lebensabend im Süden zu verbringen. Auch wohnen immer mehr deutsche Senioren etwa in polnischen oder tschechischen Pflege­heimen.

Für diese Auslands­deutschen ändern sich künftig die Regeln, nach denen sie ihr Vermögen zum Beispiel an ihre in Deutschland lebende Familie vererben können. Denn für Erbfälle über verschiedene Landes­grenzen hinweg ändern sich ab dem 17. August 2015 zentrale Vorschriften des Erbrechts. Bei Todesfällen nach diesem Stichtag greift künftig die neue Erbrechts­ver­ordnung der Europäischen Union, danach werden grenzüber­schreitende Erbfälle künftig innerhalb der EU nach den gleichen Regeln abgewickelt. Nur in Dänemark, Großbri­tannien und Irland gilt die Verordnung nicht.

Betroffen von den neuen Vorschriften könnten zahlreiche Erblasser und ihre Familien sein, denn grenzüber­schreitende Erbfälle machen immerhin rund zehn Prozent aller Erbschaften in der EU aus. Das sind jährlich 450.000 Fälle, bei denen Vermögen im Wert von 123 Milliarden Euro vererbt wird.

Neues EU-Erbrecht: Es gilt das Prinzip des letzten gewöhn­lichen Aufent­haltes

Mit der neuen Erbrechts­ver­ordnung will die EU grenzüber­schrei­tendes Erben einfacher machen. Deshalb werden solche Erbfälle in der EU künftig nach dem Erbrecht des Landes abgewickelt, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhn­lichen Aufenthalt hatte. Die Staats­an­ge­hö­rigkeit des Erblassers spielt keine Rolle mehr.

Bisher vererbte ein Deutscher, der im Ausland lebt, sein Vermögen nach deutschem Erbrecht. Denn nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der  Staatan­ge­hö­rigkeit des Erblassers. Andere Länder in der EU aber richten sich nach dem Wohnort des Erblassers.

„In der Vergan­genheit kollidierten bei grenzüber­schrei­tenden Erbfällen häufig unterschiedliche Rechts­systeme, was bei Erben für viel Rechts­un­si­cherheit gesorgt hat“, sagt der Rechts­anwalt Dr. Hubertus Rohlfing von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Es war häufig unklar, welches Gericht für die Erbschaft zuständig war und welches nationale Recht gelten sollte.“

Ein Deutscher, der etwa in Frankreich wohnt, konnte in der Vergan­genheit zwar sein Vermögen nach deutschem Erbrecht vererben. Doch sein Haus dort musste er nach franzö­sischem Recht vererben, denn dieses hatte bei unbeweg­lichem Vermögen Vorrang vor deutschem Erbrecht. Dieser Rechtslage folgten häufig Nachlass-Spaltungen mit kompli­zierten und mitunter teuren gericht­lichen Verfahren für die Erben.

Welche Folgen hat das neue EU-Erbrecht für deutsche Testamente?

Die neuen Regeln des EU-Erbrechts sollte jeder beachten, der im Ausland lebt und künftig seinen Nachlass regelt und ein Testament aufsetzt. Wie die Rechtslage bei bestehenden Testamenten und Erbver­trägen aussieht, erklärt Rechts­anwalt Dr. Hubertus Rohlfing: „Diese Dokumente bleiben wirksam, wenn sie von Einzel­personen verfasst sind. Anders kann es aber für gemein­schaftlich verfasste Testamente aussehen. Betroffen davon sein könnten Ehepaare, die ein ‚Berliner Testament‘ verfasst haben.“

Das unter deutschen Ehepaaren sehr beliebte „Berliner Testament“ ist eine Sonderform des Testaments, bei der sich die Partner gegenseitig bindend als Alleinerben einsetzen. Auch enthalten „Berliner Testamente“ häufig eine Klausel, nach der die Kinder das Vermögen erben, wenn der zweite Partner stirbt. „Solche bindenden Vorgaben sind in Ländern wie Frankreich, Spanien oder Italien aber völlig unbekannt oder sogar unzulässig“, sagt der Erbrechts­spe­zialist Dr. Rohlfing. „Deshalb muss man aufpassen, dass Ehegat­ten­tes­tamente durch die neue Erbrechts­ver­ordnung der EU nicht unwirksam werden. Man sollte sie auf jeden Fall schnell aktuali­sieren.“

Neue EU-Erbrechts­ver­ordnung: Nationales Recht wählen

„Berliner Testamente“ können Paare aktuali­sieren, indem sie dem Dokument einen formwirksamen, also handge­schriebenen Passus hinzufügen, der festlegt, dass in ihrem Erbfall nicht das Wohnort­prinzip greifen soll, sondern das der Staats­an­ge­hö­rigkeit, ihr Nachlass also etwa nach deutschem Erbrecht abgewickelt werden soll. Bei Änderungen sollte man die allgemein für Testamente geltenden Formvor­schriften beachten, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht. Diese Vorschriften haben sich durch die Erbrechts­ver­ordnung nicht geändert.

EU-Erbrecht: Was ist das Europäische Nachlass­zeugnis?

Mit den neuen Vorschriften zum EU-Erbrecht gilt für grenzüber­schreitende Erbschaften auch ein neues europäisches Nachlass­zeugnis. Das Nachlass­zeugnis ist mit dem deutschen Erbschein vergleichbar und enthält neben persön­lichen Daten der Erben und des Erblassern Angaben über das nationale Recht, das in diesem Fall greifen soll. Das Nachlass­zeugnis kann auch Erbquoten enthalten oder den Namen des Testaments­voll­streckers bei einer Testaments­voll­streckung. Beantragen muss man das Zeugnis bei dem Gericht oder der Behörde an dem Ort, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhn­lichen Aufenthalt hatte.

Datum
Aktualisiert am
17.08.2015
Autor
ime
Bewertungen
1978
Themen
Ehe Erbschaft Europa Familie Geld

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