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Drittfirmen beauftragen

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht auch bei Outsourcing von Reinigungs­ar­beiten

Wann müssen Arbeitgeber Beiträge in die Sozialversicherung zahlen? © Quelle: bradbury/gettyimages.de

Um Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge zu sparen, entlassen Unternehmen manchmal Arbeit­nehmer und beauftragen stattdessen Drittfirmen, die deren Arbeit erledigen. Doch nicht immer geht dieses Konzept auf, denn auch beim Outsourcing müssen die Arbeitgeber mitunter Beiträge in die Sozial­ver­si­cherung zahlen.

Unternehmen können nicht unbedingt vermeiden, Sozial­beiträge zu zahlen indem sie bestimmte Arbeiten aus ihrem Haus auslagern und Drittfirmen beauftragen. Das sogenannte Outsourcing rentiert sich für Arbeitgeber also nur bedingt. Das zeigt ein im Juni ergangenes Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richtes Baden-Württemberg, über das die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet (AZ: L 4 R 903/15).

Outsourcing: Keine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht?

Der Fall: Eine Bank betreibt mehrere Filialen und entließ im Laufe der Zeit zahlreiche Arbeit­nehmer, die bei ihr als Reinigungs­kräfte angestellt waren. Die Tätigkeiten dieser Arbeit­nehmer sollte nun ein externer Dienst­leister erledigen. Mit diesem hatte die Bank keinen schrift­lichen Vertrag abgeschlossen, er rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungs­ver­zeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart.

Die bei der Drittfirma tätige Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäfts­zeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforder­lichen Reinigungs­mittel unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen.

Bei einer Betriebs­prüfung stellte die Deutsche Renten­ver­si­cherung fest, dass die Reinigungs­kräfte abhängig beschäftigt seien. Die Renten­ver­si­cherung verlangte für die Jahre 2010 bis 2013 für einen der Dienst­leister, der für die Reinigung zweier Filialen der Bank zuständig war, über 13.000 Euro an Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trägen von der Bank.

Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozial­gericht in Karlsruhe noch erfolgreich. Der Dienst­leister habe im Wesent­lichen weisungsfrei agieren können und sei selbständig tätig, befand das Sozial­gericht.

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht: Selbst­ständig oder abhängig beschäftigt?

Das sah das Landes­so­zi­al­gericht in Stuttgart anders und hob das Urteil der ersten Instanz auf. Es liege eine abhängige Beschäf­tigung vor, die Bank sei Arbeitgeber und müsse die Beiträge zahlen.

Um zu dieser Entscheidung zu kommen, stellte das Gericht einen Kriteri­en­katalog auf, um zu prüfen, ob eine Selbst­stän­digkeit vorliegt oder ein Mitarbeiter abhängig beschäftigt ist und damit eine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht wie bei anderen Arbeit­nehmern besteht.

Die Kriterien sind:

-    Der externe Dienst­leister hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen.

-    Er ist wie ein Arbeit­nehmer in die Arbeits­or­ga­ni­sation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen.

-    Er hat nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern sei täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäfts­schluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen.

-    Er stellt selbst keine Betriebs­mittel, sondern alle wesent­lichen für die Arbeit erforder­lichen Reinigungs­mittel und Gerätschaften werden von der Bank gestellt.

Sowohl betroffene Arbeitgeber und Beschäftigt /Arbeit­nehmer als auch die Drittfirmen sollten sich von DAV-Sozial­rechts­an­wälten rechtzeitig beraten lassen. Dies hilft, unnötige Prozesse zu vermeiden.

Datum
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red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Freelancer Renten­ver­si­cherung Sozial­ver­si­cherung

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