Unternehmen können nicht unbedingt vermeiden, Sozialbeiträge zu zahlen indem sie bestimmte Arbeiten aus ihrem Haus auslagern und Drittfirmen beauftragen. Das sogenannte Outsourcing rentiert sich für Arbeitgeber also nur bedingt. Das zeigt ein im Juni ergangenes Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg, über das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (AZ: L 4 R 903/15).
Outsourcing: Keine Sozialversicherungspflicht?
Der Fall: Eine Bank betreibt mehrere Filialen und entließ im Laufe der Zeit zahlreiche Arbeitnehmer, die bei ihr als Reinigungskräfte angestellt waren. Die Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer sollte nun ein externer Dienstleister erledigen. Mit diesem hatte die Bank keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, er rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart.
Die bei der Drittfirma tätige Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen.
Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass die Reinigungskräfte abhängig beschäftigt seien. Die Rentenversicherung verlangte für die Jahre 2010 bis 2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen der Bank zuständig war, über 13.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank.
Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozialgericht in Karlsruhe noch erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren können und sei selbständig tätig, befand das Sozialgericht.
Sozialversicherungspflicht: Selbstständig oder abhängig beschäftigt?
Das sah das Landessozialgericht in Stuttgart anders und hob das Urteil der ersten Instanz auf. Es liege eine abhängige Beschäftigung vor, die Bank sei Arbeitgeber und müsse die Beiträge zahlen.
Um zu dieser Entscheidung zu kommen, stellte das Gericht einen Kriterienkatalog auf, um zu prüfen, ob eine Selbstständigkeit vorliegt oder ein Mitarbeiter abhängig beschäftigt ist und damit eine Sozialversicherungspflicht wie bei anderen Arbeitnehmern besteht.
Die Kriterien sind:
- Der externe Dienstleister hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen.
- Er ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen.
- Er hat nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern sei täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen.
- Er stellt selbst keine Betriebsmittel, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften werden von der Bank gestellt.
Sowohl betroffene Arbeitgeber und Beschäftigt /Arbeitnehmer als auch die Drittfirmen sollten sich von DAV-Sozialrechtsanwälten rechtzeitig beraten lassen. Dies hilft, unnötige Prozesse zu vermeiden.
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- red/dpa