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Sozialversicherung

Selbst­ständiger Makler kann renten­ver­si­che­rungs­pflichtig sein

Auch selbstständige Makler müssen manchmal in die Rentenversicherung einzahlen. © Quelle: Henglein/Steets/gettyimages.de

Die Pflicht, in die Renten­ver­si­cherung einzuzahlen, soll die Betroffenen vor Altersarmut beschützen. Gerade viele Selbst­ständige laufen Gefahr, im Alter nicht genug Geld zu haben. Die Pflicht, in die Rentenkasse einzuzahlen, kann auch Selbst­ständige treffen.

Selbst­ständige müssen dann in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie nur pro forma selbst­ständig sind. Hat ein Selbst­ständiger beispielsweise keine eigenen Angestellten und nur einen Auftraggeber, von dem er wirtschaftlich abhängig ist, muss er in die Rentenkasse einzahlen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 3. Juni 2016 (AZ: L 1 R 679/14).

Selbst­ständig: Pflicht, in die gesetzliche Renten­ver­si­cherung einzuzahlen?

Der Fall: Der selbst­ständige Versiche­rungs­makler vermittelt Versiche­rungen unterschied­licher Versiche­rungs­un­ter­nehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen so genannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesell­schaft, die für ihn unter anderem die Verbindung zu den einzelnen Versiche­rungs­ge­sell­schaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwal­tungs­ar­beiten abnimmt.

Der Träger der Renten­ver­si­cherung stufte den Makler als renten­ver­si­che­rungs­pflichtig ein und verlangte entspre­chende Einzah­lungen. Dagegen klagte der Mann.

Renten­ver­si­che­rungs­pflicht für Selbst­ständige

Das Landes­so­zi­al­gericht in München bestätigte die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht des Mannes. Zuvor hatte dies bereits das Sozial­gericht in Landshut getan. Der Mann muss also in die Rentenkasse einzahlen. Selbst­ständige müssen dann in die Renten­ver­si­cherung einzahlen, wenn sie

-    selbst keinen versiche­rungs­pflichtigen Arbeit­nehmer beschäftigen und

-    auf Dauer und im Wesent­lichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Dies war hier der Fall. Auftraggeber waren eigentlich nicht die vielen Endkunden des Versiche­rungs­maklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend ist, dass der Versiche­rungs­makler wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutz­be­dürftig ist. Durch den Maklerpool erhält er Zugang zu den einzelnen Versiche­rungs­ge­sell­schaften und kann den Endkunden durch die Zusammen­arbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Darüber hinaus ist er darauf angewiesen, dass der Maklerpool für ihn Verwal­tungs­ar­beiten übernimmt.

Selbst­ständige: Schutz­funktion der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht oft verkannt

Das Geschäfts­modell des Mannes steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Daher bedarf er ähnlich wie ein abhängig Beschäf­tigter des Schutzes der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung. Diese Schutz­funktion wird oft verkannt, erläutern die DAV-Sozial­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte. Dieser Fall lässt sich problemlos auf andere Selbst­ständige übertragen. Daher ist oft Beratungs­bedarf gegeben. Dies ist auch für die Absicherung für die Zukunft wichtig. Auch wenn private Vorsor­ge­maß­nahmen viel versprechen, stehen viele Selbst­ständige im Alter schlecht da. Sozial­rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
10.08.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
1660
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Freelancer Freibe­rufler Renten­ver­si­cherung

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