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Angestellt oder Selbstständig?

Schein­selbst­stän­digkeit vermeiden

Scheinselbststaendig Angestellt Selbststaendig
Unklarheiten beim Arbeitsstatus sollten vermieden werden. © Canva

Wer selbst­ständig arbeitet, unterliegt anderen steuer­lichen Pflichten als abhängig Beschäftigte. Wenn Arbeitgeber versuchen, mittels schein­selbst­ständig-Angestellten Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge zu sparen oder Mindestlohn- und Arbeits­schutz zu umgehen, kann dies zu gravie­renden Strafen führen. Unser Artikel klärt die wichtigsten Begriffe und informiert, wie Sie Schein­selbst­stän­digkeit erkennen und vermeiden.

Was versteht man unter beruflicher Selbst­stän­digkeit?

Berufliche Selbst­stän­digkeit bedeutet, dass eine Person selbst­ständig arbeitet und ihr Einkommen aus ihrer eigenen Arbeit erwirt­schaftet, ohne von einer Arbeit­geberin oder einem Arbeitgeber abhängig zu sein. Im Gegensatz zu einem Arbeit­nehmer hat eine selbst­ständig tätige Person mehr Freiheit in Bezug auf ihre Arbeitszeit, ihre Arbeitsweise und ihre Kunden. Sie ist auch verant­wortlich für ihre eigene Buchhaltung, Steuern und Sozial­ver­si­cherung.

Berufliche Selbst­stän­digkeit kann in vielen verschiedenen Formen und Branchen auftreten. Einige Beispiele für beruflich Selbst­ständige sind:

  • Freiberufliche Dienstleister wie Anwälte, Ärzte, Berater oder Architekten
  • Künstler und Kreative wie Schriftsteller, Musiker oder Designer
  • Handwerker und Bauunternehmer
  • Kleinunternehmer, die ein eigenes Geschäft gründen und führen, z.B. im Einzelhandel oder im Gastrogewerbe.

Was ist Schein­selbst­stän­digkeit?

Schein­selbst­stän­digkeit tritt auf, wenn eine Person, die formal als selbst­ständig eingestuft wird, in Wirklichkeit wie ein Arbeit­nehmer für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies bedeutet, dass die Person in ihrer Arbeitsweise und Arbeitszeit eingeschränkt ist und regelmäßige Arbeits­an­wei­sungen vom Arbeitgeber erhält. Die Person hat in der Regel wenig Kontrolle über den Arbeits­ablauf und die Arbeits­be­din­gungen. Die Abgrenzung zwischen selbst­ständiger Tätigkeit und Schein­selbst­stän­digkeit ist oft schwierig zu treffen und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Tätigkeit, dem Grad der Abhängigkeit vom Arbeitgeber und der Frage, ob die Person eigenes Unterneh­mer­risiko trägt.

Warum sind Menschen Schein­selbst­ständig?

Bis auf einige Ausnahmen, bei denen die Abgrenzung zwischen angestellt und selbst­ständig schwieriger ausfällt, sind die spezifischen Konstel­la­tionen für den Großteil der in Deutschland arbeitenden Menschen offenkundig. Bereits der Begriff „Schein­selbst­stän­digkeit“ lässt vermuten, dass ein Interesse für das vortäuschen von beruflicher Unabhän­gigkeit besteht. Ein Vorteil aus Sicht der Arbeit­ge­be­rinnen und Arbeitgeber kann darin liegen, dass sie auf diese Weise erhebliche Personal­kosten sparen. Schein­selbst­ständige erhalten meist höhere Stundensätze als Arbeit­nehmer, da sie selbst für ihre Abgaben und Versiche­rungen aufkommen müssen. Ein weiterer Vorteil: auf Schwan­kungen in der Nachfrage (Produkte/Dienst­leis­tungen) können Arbeitgeber flexibler reagieren, da sie nicht an Kündigungs­fristen und Arbeits­zeit­re­ge­lungen gebunden sind.

Arbeits­ver­hältnis und Arbeits­vertrag

Dagegen ist im vierten Sozial­ge­setzbuch (SGB IV) festgelegt, wann jemand angestellt beschäftigt ist: „Beschäf­tigung ist die nichtselb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhalts­punkte für eine Beschäf­tigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Einglie­derung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungs­gebers.“, (§ 7, Art. 1, SGB IV).

Rechts­anwalt Alexander Stöhr, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV):
"Zwischen­zeitlich hat der Gesetzgeber in § 611 a BGB den Arbeits­vertrag - nicht das Arbeits­ver­hältnis - legal definiert. Hiernach wird der Arbeit­nehmer durch den Arbeits­vertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungs­ge­bundener, fremdbe­stimmter Arbeit in persön­licher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.“

Weisungs­ge­bunden sei nach der gesetz­lichen Regelung, „wer nicht im Wesent­lichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne“, so der Fachanwalt.

Welche Risiken gehen Arbeitgeber ein, wenn sie Angestellte als schein­selbst­ständig beschäftigen?

Wenn Behörden die Verschleierung entdecken, können hohe Nachzah­lungen für Sozial­abgaben und Steuern anfallen, die das Unternehmen erheblich belasten. Zudem werden meist Bußgelder und Strafen fällig, die in einigen Fällen sogar existenz­be­drohend sind. Eine Prüfung des Betriebes ist regelmäßig durch die Renten­ver­si­cherung vorgesehen. Dazu heißt es in § 28p, viertes Buch SGB IV: „Die Träger der Renten­ver­si­cherung prüfen bei den Arbeit­gebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­beitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitrags­zah­lungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre.

"Ferner können sich Schein­selb­ständige beispielsweise bei einer Kündigung ihres Auftrags in das Unternehmen "einklagen" und Kündigungs­schutzklage einreichen, mit der Argumen­tation, sie seien in Wirklichkeit Arbeit­nehmer gewesen. Dann hat das Unternehmen ungewollt einen neuen Mitarbeiter, der gar nicht so leicht kündbar ist, da für ihn das Kündigungs­schutz­gesetz gilt" führt Rechts­anwalt Stöhr aus.

Baufirma zu hoher Nachzahlung verurteilt

Das Hessische Landgericht verurteilte eine Baufirma am 07. März 2023, 100.000€ an Sozial­bei­trägen nachzu­zahlen (AZ: L 8 BA 51/20). Das Unternehmen beschäftigte drei Männer, um Trocken­bau­ar­beiten zu verrichten. Diese gründeten eine Gesell­schaft bürger­lichen Rechts (GbR), um mit ihrem Arbeitgeber einen Nachun­ter­neh­mer­vertrag abzuschließen. Der Arbeitgeber zahlte sodann keine Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge. Nach mehreren gericht­lichen Instanzen wurde geurteilt, dass die Männer abhängig beschäftigt wurden und durch den Nachun­ter­neh­mer­vertrag eine Schein­selb­stän­digkeit geschaffen wurde:
Der mit ihnen geschlossene Nachun­ter­neh­mer­vertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsäch­lichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetz­lichen Sozial­ab­ga­ben­pflicht gedient.

(Selbst­ständig oder abhängig tätig: Wann greift Versiche­rungs­pflicht?)

Allerdings: auch für Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer ergeben sich Nachteile, wenn Sie widerrechtlich berufliche Unabhän­gigkeit vortäuschen. Sie verlieren jedenfalls im Zeitraum ihrer Beschäf­tigung zunächst den Anspruch auf Kündigungs­schutz, Tarifbindung, soziale Absicherung und Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall.

Wie vermeidet man Schein­selbst­stän­digkeit?

Einige Punkte sollten beachtet werden, damit man nicht in diese Kategorie fällt. Sie beinhalten:

  • Klarheit bei der Vertragsformulierung - Verantwortlichkeiten/Art der Tätigkeit etc.
  • unabhängige Arbeitsweise - nicht Weisungsgebunden
  • eigene Arbeitsmittel – Ressourcen wie Arbeitsausrüstung, Werkzeuge, etc.
  • eigene Angestellte
  • mehrere Auftraggeber - der Auftragnehmer sollte für mehrere Auftraggeber tätig sein und nicht ausschließlich für einen Auftraggeber arbeiten.

Die Kriterien können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Daher ist es ratsam, sich von einer Expertin oder einem Experten mit Spezia­li­sierung auf Arbeits- oder Sozialrecht beraten zu lassen. Um sicher­zu­stellen, dass alle Aspekte der Zusammen­arbeit rechts­konform sind. Suchen Sie am besten direkt nach Anwältinnen und Anwälten in Ihrer Nähe auf anwalt­auskunft.de.

Datum
Aktualisiert am
18.04.2023
Autor
red/dav
Bewertungen
279

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