Sozial­ver­si­cherung

Freie Mitarbeiterin trotz eigenem Pkw sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig

Sozialversicherungspflicht: Ist man freier Mitarbeiter, nur weil man sein eigenes Auto für die Arbeit nutzt? © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Viele Arbeitgeber deklarieren Mitarbeiter als selbst­ständig, obwohl sie es nicht sind. Betroffene müssen sich dann selbst absichern. Ist man selbst­ständig tätig, nur weil man das eigene Auto für die Arbeit nutzt?

Wer sein eigenes Auto für die Arbeit nutzt, ist nicht automatisch frei beschäfigt, sondern kann dennoch abhängig tätig sein. Voraus­setzung dafür ist aber, dass es weitere Indizien für eine abhängige Beschäf­tigung gibt und diese überwiegen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 24. November 2016 (AZ: L 1 KR 57/16).

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht: Freier Mitarbeiter oder sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt?

Die mittlerweile 64-jährige Frau war seit 2003 für eine Firma tätig, die Hygiene­lö­sungen anbietet. An vier Tagen in der Woche liefert sie für ihren Arbeitgeber Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus. Auch erledigt sie Montage, Reparatur und Austausch der Hygiene­systeme.

Im Jahr 2011 wollte die Frau wissen, welchen sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status sie eigentlich hatte. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung entschied, dass die Frau nicht in Selbst­stän­digkeit arbeite, also keine freie Mitarbeiterin, sondern abhängig tätig und damit sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig sei.

Für eine abhängige Beschäf­tigung spreche, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit der Frau bestimme und ihr Anweisungen gebe. Außerdem kontrolliere der Arbeitgeber ihre Arbeit und stelle die nötigen Materialien zu Verfügung. Die Frau müsse außerdem die Kleidung der Firma tragen. Die Renten­ver­si­cherung war der Meinung, dass die Nutzung des eigenen Pkw irrelevant sei. Das Auto müsse sogar in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen.

Keine Selbst­stän­digkeit oder freie Tätigkeit: Arbeitgeber muss sich an Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht beteiligen

Das Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt verneinte die Selbst­stän­digkeit der Frau und bestätigte, dass sie keine freie Mitarbeiterin, sondern abhängig tätig sei. Das Gericht  bestätigte damit die Auffassung der Deutschen Renten­ver­si­cherung. Damit musste die Frau nicht allein für ihren sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Schutz sorgen.

Dieser Fall zeigt, dass es sinnvoll sein kann, seinen Status überprüfen zu lassen. Und das auch nach langjähriger Tätigkeit. Der Schritt in die freie Mitarbei­ter­schaft und Selbst­stän­digkeit, den Mitarbeiter oft auf Druck der Arbeitgeber tun, kann also nachträglich rückgängig gemacht werden. Dies ist für die Betroffenen relevant im Bereich zum Beispiel der Kranken- und Pflege­ver­si­cherung oder auch der Renten­beiträge. Denn dann muss der Arbeitgeber seinen Anteil an den Beiträgen zahlen.

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtanwälte für Sozialrecht informieren über die Möglich­keiten. Sie prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht. DAV-Sozial­rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Die Frau trug kein eigenes unterneh­me­risches Risiko, obwohl sie ihren eigenen Pkw nutzte. Dies zeigt ja auch der Umstand, dass ihr Arbeitgeber ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt hatte, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.