Wer sein eigenes Auto für die Arbeit nutzt, ist nicht automatisch frei beschäfigt, sondern kann dennoch abhängig tätig sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass es weitere Indizien für eine abhängige Beschäftigung gibt und diese überwiegen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2016 (AZ: L 1 KR 57/16).
Sozialversicherungspflicht: Freier Mitarbeiter oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt?
Die mittlerweile 64-jährige Frau war seit 2003 für eine Firma tätig, die Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen in der Woche liefert sie für ihren Arbeitgeber Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus. Auch erledigt sie Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme.
Im Jahr 2011 wollte die Frau wissen, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status sie eigentlich hatte. Die Deutsche Rentenversicherung entschied, dass die Frau nicht in Selbstständigkeit arbeite, also keine freie Mitarbeiterin, sondern abhängig tätig und damit sozialversicherungspflichtig sei.
Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit der Frau bestimme und ihr Anweisungen gebe. Außerdem kontrolliere der Arbeitgeber ihre Arbeit und stelle die nötigen Materialien zu Verfügung. Die Frau müsse außerdem die Kleidung der Firma tragen. Die Rentenversicherung war der Meinung, dass die Nutzung des eigenen Pkw irrelevant sei. Das Auto müsse sogar in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen.
Keine Selbstständigkeit oder freie Tätigkeit: Arbeitgeber muss sich an Sozialversicherungspflicht beteiligen
Das Landessozialgericht in Darmstadt verneinte die Selbstständigkeit der Frau und bestätigte, dass sie keine freie Mitarbeiterin, sondern abhängig tätig sei. Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung. Damit musste die Frau nicht allein für ihren sozialversicherungsrechtlichen Schutz sorgen.
Dieser Fall zeigt, dass es sinnvoll sein kann, seinen Status überprüfen zu lassen. Und das auch nach langjähriger Tätigkeit. Der Schritt in die freie Mitarbeiterschaft und Selbstständigkeit, den Mitarbeiter oft auf Druck der Arbeitgeber tun, kann also nachträglich rückgängig gemacht werden. Dies ist für die Betroffenen relevant im Bereich zum Beispiel der Kranken- und Pflegeversicherung oder auch der Rentenbeiträge. Denn dann muss der Arbeitgeber seinen Anteil an den Beiträgen zahlen.
Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte für Sozialrecht informieren über die Möglichkeiten. Sie prüfen, ob ein solcher Anspruch besteht. DAV-Sozialrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.
Die Frau trug kein eigenes unternehmerisches Risiko, obwohl sie ihren eigenen Pkw nutzte. Dies zeigt ja auch der Umstand, dass ihr Arbeitgeber ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt hatte, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.02.2017
- Autor
- red/dpa