
Solche Zuschläge können als sogenannte Erschwerniszuschläge nicht gepfändet werden. Daher sind sie auch nicht an einen Treuhänder abtretbar, sondern stehen allein den Betroffenen zu. Damit sollen Erschwernisse ausgeglichen werden, entschied das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg (Urtel vom 9. Januar 2015, AZ: 3 Sa 1335/14).
Verbraucherinsolvenz und Schichtzulagen
Der Mann arbeitete bei einem Landkreis. Da er insolvent war, eröffnet er ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Alles über der Pfändungsfreigrenze trat er an eine Treuhänderin ab. An diese flossen auch die Zuschläge für die Nachtarbeit, die Wechselschicht, die Sonn- und Feiertagstätigkeit. Dagegen wehrte sich der Mann. Er wollte diese Beträge rückwirkend ausbezahlt bekommen und auch künftig erhalten.
Zuschläge bleiben bei Privatinsolvenz unpfändbar
Sowohl das Arbeitsgericht Eberswalde als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Mann Recht. Die genannten Zuschläge seien sogenannte Erschwerniszuschläge. Erschwernisse könnten für den Arbeitnehmer sowohl aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit als auch wegen regelmäßig wechselnder Dienstschichten oder Arbeitsleistung in der Nacht und an Feiertagen gezahlt werden.
Der Ausgleich für die Erschwernis solle dem Betroffenen zustehen. Deshalb könne dieser Betrag auch grundsätzlich nicht gepfändet werden. Was nicht pfändbar sei, könne auch nicht an die Treuhänderin abgetreten werden. Der Betroffene habe daher Anspruch auf Auszahlung der Zuschläge – rückwirkend und für die Zukunft.
- Datum
- Autor
- red/dpa