Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Private Pleite

Bei Verbrau­cher­insolvenz dürfen Zuschläge nicht gepfändet werden

Auch bei einer Privatinsolvenz und trotz der Wohlverhaltenspflicht kann dem Betroffenen nicht alles gepfändet werden. © Quelle: Portra Images/gettyimages.de

Auch bei einer Privat­in­solvenz und trotz der Wohlver­hal­tens­pflicht kann dem Betroffenen nicht alles gepfändet werden. Üblicherweise tritt man alles über der Pfändungs­frei­grenze an einen Treuhänder ab. Fraglich ist, ob auch Zuschläge für Sonn- und Feiertage, Nachtzu­schläge oder Zuschläge für Wechsel­schicht abgetreten werden müssen.

Solche Zuschläge können als sogenannte Erschwer­nis­zu­schläge nicht gepfändet werden. Daher sind sie auch nicht an einen Treuhänder abtretbar, sondern stehen allein den Betroffenen zu. Damit sollen Erschwernisse ausgeglichen werden, entschied das Landes­ar­beits­gericht in Berlin-Brandenburg (Urtel vom 9. Januar 2015, AZ: 3 Sa 1335/14).

Verbrau­cher­insolvenz und Schicht­zulagen

Der Mann arbeitete bei einem Landkreis. Da er insolvent war, eröffnet er ein Verbrau­cher­insol­venz­ver­fahren. Alles über der Pfändungs­frei­grenze trat er an eine Treuhänderin ab. An diese flossen auch die Zuschläge für die Nachtarbeit, die Wechsel­schicht, die Sonn- und Feiertags­tä­tigkeit. Dagegen wehrte sich der Mann. Er wollte diese Beträge rückwirkend ausbezahlt bekommen und auch künftig erhalten.

Zuschläge bleiben bei Privat­in­solvenz unpfändbar

Sowohl das Arbeits­gericht Eberswalde als auch das Landes­ar­beits­gericht gaben dem Mann Recht. Die genannten Zuschläge seien sogenannte Erschwer­nis­zu­schläge. Erschwernisse könnten für den Arbeit­nehmer sowohl aufgrund der tatsäch­lichen Tätigkeit als auch wegen regelmäßig wechselnder Dienst­schichten oder Arbeits­leistung in der Nacht und an Feiertagen gezahlt werden.

Der Ausgleich für die Erschwernis solle dem Betroffenen zustehen. Deshalb könne dieser Betrag auch grundsätzlich nicht gepfändet werden. Was nicht pfändbar sei, könne auch nicht an die Treuhänderin abgetreten werden. Der Betroffene habe daher Anspruch auf Auszahlung der Zuschläge – rückwirkend und für die Zukunft.

Datum
Autor
red/dpa
Bewertungen
3096
Themen
Insolvenz Verbraucher

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite