Arbeitnehmer, deren Tätigkeit der Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten, also zum Beispiel in eine geringfügige Beschäftigung und in eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung aufspaltet, können sich freuen. Denn eine solche Aufspaltung ist unwirksam.
Zumindest hat das Sozialgericht Dortmund entschieden, dass trotz Aufspaltung eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, der Arbeitnehmer kann nach Ende des Arbeitsvertrages daher etwa Arbeitslosengeld beantragen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die am 23. Mai 2016 ergangene Entscheidung des Sozialgerichts in Dortmund (AZ: S 31 AL 966/13).
Sozialversicherungspflicht bei Teilung bisheriger Tätigkeit?
Der Fall: Eine Schulbetreuungskraft hatte seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf acht bei einem Stundenlohn von 9,50 Euro.
Dann schloss der Arbeitgeber mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154 Euro monatlich. Der Arbeitgeber teilte die bisherige Tätigkeit also in eine geringfügige Beschäftigung und in eine Nebentätigkeit.
Beide Verträge verlängerte der Arbeitgeber 2013 nicht. Als die Frau Arbeitslosengeld beantragte, lehnt die Bundesagentur für Arbeit den Antrag ab. Die Bundesagentur begründete dies damit, dass die Betreuungskraft zuletzt nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Aufspaltung der Tätigkeit: hat man einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Gegen diese Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit klagte die Frau vor dem Sozialgericht Dortmund – und hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die Bundesarbeitsagentur, der Frau Arbeitslosengeld zu zahlen.
Nach Auffassung der Richter lag bis zuletzt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Daher ist die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt. Die Vergütungen aus beiden Tätigkeiten hätten die Geringfügigkeitsgrenze von zuletzt 450 Euro überstiegen.
Die Frau war eben nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Die bisherige Tätigkeit war nur aufgeteilt worden. Im Ergebnis lag aber eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort vor. Da der AWO und ihrer Tochtergesellschaft die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin bekannt gewesen sein müsse, trete die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch nachträglich ein.
Dieser Fall zeigt, dass man seine Ansprüche auch dann durchsetzen kann, wenn man vermeintlich anderes vereinbart hat. Dabei helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.09.2016
- Autor
- red/dpa