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Sozial­ver­si­cherung

Selbständiger OP-Pfleger ist Angestellter

Manche Selbständige können sich als Angestellte einstufen lassen. © Quelle: stockbroker/ panthermedia.net

Es hat Vorteile, freibe­ruflich zu arbeiten. Das gilt aber nicht, wenn es sich um eine „pro forma“-Selbstän­digkeit handelt. In dem Fall ist der Status als Angestellter günstiger, weil der Arbeitgeber die Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge zahlen muss. Aber der Selbständige kann seinen Status ändern - unabhängig davon, was im Arbeits­vertrag steht.

Viele Menschen wollen gern als Selbst­ständige arbeiten, denn dabei winken viele Freiheiten. Aber Vorsicht ist geboten, wenn es sich nur um eine vermeintliche Selbst­stän­digkeit handelt. Denn das bringt den Betroffenen finanzielle Nachteile. Selbständige müssen die Beiträge zur Sozial­ver­si­cherung nämlich selbst zahlen, bei Angestellten zahlt sie der Chef.

Daher lohnt es sich für Selbst­ständige, ihren sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status von der Deutschen Renten­ver­si­cherung überprüfen zu lassen. Die Status­ent­scheidung der Versicherung ist bindend, unabhängig davon, was im Arbeits­vertrag steht. Dieses Prozedere hat das bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigt, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

In dem verhan­delten Fall ging es um einen OP-Pfleger, der als Selbst­ständiger in einem Krankenhaus arbeitete. Seine Selbst­stän­digkeit förderte die Bundes­agentur für Arbeit mit einem Gründungs­zu­schuss. Der Mann hatte mit seinem Arbeitgeber einen Rahmen­vertrag abgeschlossen. Allerdings arbeitete er nicht nur als Pfleger in dem Krankenhaus, sondern war auch in der Ausbildung tätig.

Der Pfleger beantragte bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung, sie solle seinen sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung: Er sei in dem Krankenhaus nicht selbständig tätig, sondern dort angestellt. Diesen Argumenten der Renten­ver­si­cherung folgten die bayerischen Sozial­richter, denn sie fanden: Es würden in dem Fall die Merkmale überwiegen, die für eine abhängige Beschäf­tigung sprächen. Die Entscheidung der Bundes­agentur für Arbeit, die Aufnahme der "selbst­ständigen Tätigkeit als OP-Pfleger" zu fördern, sei nicht ausschlag­gebend. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger könne anders urteilen.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
Bewertungen
502
Themen
Rente Renten­ver­si­cherung Sozial­ver­si­cherung

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