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Selbstständig

Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung: Anpassung wg. gestiegenem Nettoein­kommen?

Krankentagegeld kann eine wichtige Stütze sein. © Quelle: JohnnyGreig/gettyimages.de

Gerade Selbst­ständige sollten eine Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung abschließen. Diese orientiert sich am Nettoein­kommen. Der Versicherte kann Anspruch auf Erhöhung des Tagessatzes in der Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung haben, wenn sein Nettoein­kommen steigt. Aber nicht jede Steigerung des Betriebs­er­geb­nisses oder Abschrei­bungen führen zu einer Erhöhung.

Ein höherer Anspruch auf Kranken­ta­gegeld zum Beispiel für Selbst­ständige bemisst sich allein daran, ob eine Erhöhung des Nettoein­kommens vorliegt. Das ist das Einkommen, das einem Privat­haushalt nach Abzug aller Steuern und sonstigen Abgaben für den privaten Verbrauch und zur Vermögens­bildung zur Verfügung steht, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Nicht dazu gehören eine Steigerung der Betriebs­kosten und/oder Abschrei­bungen, entschied das Oberlan­des­gericht Hamm am 13. April 2016 (AZ: 20 U 170/15). 

Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung: Regeln für die Erhöhung des Kranken­ta­ge­geldes

Der selbständige Transport- und Bauunter­nehmer hatte bei seiner Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung mittlerweile Anspruch auf Kranken­ta­gegeld in Höhe von 215 Euro. 

Im Januar 2014 machte der Selbst­ständige eine weitere Erhöhung seiner betrieb­lichen Einkünfte für das Jahr 2013 gegenüber den Vorjahren geltend und verlangte eine entspre­chende Erhöhung des Kranken­ta­gegelds.

Im Verfahren führte der Selbst­ständige an, dass er einen Lkw gekauft habe, dessen Abschrei­bungen zum Einkommen zählten. Auch habe er Grund und Boden verkauft, dies habe seine Einkünfte gesteigert. Auch die Kündigung und Auszahlung einer Lebens­ver­si­cherung müsse einkom­mens­steigernd berück­sichtigt werden, argumen­tierte der Selbst­ständige.

Die Versicherung wies den Antrag ab. Sein Kranken­ta­gegeld entspreche Einkünften aus dem Gewerbe­betrieb in Höhe von 70.400 Euro jährlich. Eine Erhöhung seiner Einkünfte sei nicht ersichtlich. Vielmehr müssten für 2012 und 2013 niedrigere Einkünfte angenommen werden, so die Versicherung. Der Mann war seit Anfang 2011 bis über das Jahr 2013 hinaus mit nur kurzen Unterbre­chungen durchgängig krank gewesen.

Die Klage des Unternehmers blieb beim Landgericht und beim Oberlan­des­gericht erfolglos.

Kranken­ta­gegeld: Es kommt auf das Nettoein­kommen an 

Der selbst­ständige Mann konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass das ihm persönlich zur Verfügung stehende Einkommen gestiegen sei. Das Gericht differen­zierte exakt zwischen den Einkünften des Betriebs und dem tatsäch­lichen Einkommen des Manns. Üblicherweise würde das Einkommen eines Unternehmens mit Blick etwa auf die Umsatz-und Gewerbe­steu­erlast in „Ergebnis vor/nach Steuern" unterschieden. Vom Nettoein­kommen spreche jedenfalls niemand. Das sei nur das, was dem Selbst­ständigen persönlich zum Eigenver­brauch zur Verfügung stehe.

Auch die Einkünfte aus Verkauf von Grund und Boden oder der Lebens­ver­si­cherung stellten keine Einkom­mens­stei­gerung aus beruflicher Tätigkeit dar. Und nur das sei für die Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung maßgeblich. Auch Abschrei­bungen könnten nicht als persön­liches Einkommen gezählt werden. 

Gerade für Selbst­ständige ist es wichtig, sich ausreichend abzusichern. Dabei müssen sie exakt prüfen, welche möglichen Ansprüche sie in der Zukunft gegen die Versicherung haben. Dabei helfen der DAV-Medizin­rechts­anwälte in der Nähe.

Datum
Aktualisiert am
12.07.2017
Autor
DAV
Bewertungen
291
Themen
Arbeit Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung

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