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Jugendamt

Müssen Bereit­schafts­be­treuer Beiträge zur Sozial­ver­si­cherung zahlen?

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Bereitschaftsbetreuer kümmern sich um Kinder oder Jugendliche, deren Wohl gefährdet ist.
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Berichte über die Gefährdung des Kindeswohls erreichen uns immer wieder. Gut zu wissen, dass die Jugendämter für den Ernstfall Plätze für die Betreuung gefährdeter Kinder bereit­halten. Sind diese Bereit­schafts­be­treuer sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig?

Bereit­schafts­be­treuer haben die Aufgabe, in Krisen­si­tua­tionen bei einer Kindes­wohl­ge­fährdung die Kinder bei sich unterzu­bringen. In der Regel erhalten sie dafür eine steuerfreie Aufwands­ent­schä­digung. Daher sind sie in der Regel auch nicht sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Dies hat in einem Fall das Sozial­gericht in Dresden am 15. November 2016 (AZ: S 33 R 773/13) festge­stellt.

Sind Bereit­schafts­be­treuer für das Jugendamt sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall sind die Klägerin und ihr Ehemann für das Jugendamt Dresden als Bereit­schafts­be­treuer tätig. Ihre Aufgabe ist es, in Krisen­si­tuation Betreu­ungs­plätze für Kinder in ihrer Wohnung vorzuhalten. Insgesamt können sie bis zu drei Kinder unter sieben Jahren aufnehmen, wenn ein Kind wegen Kindes­wohl­ge­fährdung in Obhut genommen werden muss.

Dafür muss die Frau 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar sein. Sie erhält dafür eine entspre­chende steuerfreie Aufwands­ent­schä­digung von rund 23 Euro pro Tag und Betreu­ungsplatz.

Die Frau beantragte bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund die Feststellung, dass sie für die Landes­hauptstadt sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig tätig sei. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung kam aber zu einem anderen Ergebnis: Es liege keine abhängige Beschäf­tigung vor. Dagegen wandte sich die Frau mit ihrer Klage.

Gericht: Keine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht für Bereit­schafts­be­treuer

Das Gericht würdigte alle Umstände dieses Falles. Die Frau war an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden, hatte jedoch auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung. Ihr Ehemann unterstützte sie bei der Betreuung. Er hat den Vertrag mit dem Jugendamt mitunter­schrieben. Dies ist bei einer abhängigen Beschäf­tigung eher nicht üblich.

Auch das Betreu­ungsgeld pro Betreu­ungsplatz hat eher den Charakter einer Aufwands­ent­schä­digung als einer Vergütung. Auch sind die Einkünfte steuerfrei. Dies alles spricht gegen eine abhängige Beschäf­tigung der Frau. Daher bestätigte das Gericht die Ansicht der Deutschen Renten­ver­si­cherung, dass die Frau nicht abhängig beschäftigt ist.

Wann muss man seinen sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status überprüfen?

Auch wenn in diesem Fall die Frau nicht den Schutz der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht genießt, kann es sich für zahlreiche (Schein-)Selbst­ständige lohnen, den sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status zu überprüfen. Täglich stellen in Deutschland Sozial­ge­richte fest, dass vermeintlich Selbst­ständige tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Dann muss der Arbeitgeber auch Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge für diese Person abführen, mit Arbeit­ge­ber­anteil. Bei der Überprüfung helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht. Dies in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

Datum
Aktualisiert am
25.04.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
171
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Freelancer Sozial­ver­si­cherung

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