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Sozial­ver­si­cherung

Selbst­ständige: Wie hoch ist Kranken­kas­sen­beitrag bei Betriebs­aufgabe?

Bei Selbstständigen sind Versicherungsfragen oft komplizierter. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Wie der Kranken­kas­sen­beitrag zu bemessen ist, spielt für Selbst­ständige eine wichtige Rolle. Etwa für Handwerker, Gaststät­ten­be­treiber und andere. Sind diese freiwillig in einer gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung versichert, wird zunächst das Einkommen für die Festsetzung des Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trages herangezogen. Was ist aber bei einer Betriebs­aufgabe und dem Verkauf des Betriebs?

Auch sogenannte Veräuße­rungs­gewinne nach Betriebs­aufgabe werden abzüglich eines Freibetrags bei der Kranken­ver­si­cherung berück­sichtigt. Hierfür sind auch Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge abzuführen. Dies gilt auch, wenn man den Betrieb nicht verkauft, sondern die Vermögenswerte in das Privat­vermögen nimmt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 (AZ: L 11 KR 139/16).

Sozialrecht und Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht für Unternehmen und Betriebe

Nach Auskunft der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) übersehen viele Selbst­ständige und Inhaber von kleinen Betrieben ihre Pflichten gegenüber den Sozial­ver­si­che­rungen. Es ist daher grundsätzlich ratsam, dass auch Gewerbe­treibende, Handwerker und andere sich rechtzeitig sozial­recht­lichen Rat einholen, bevor sie Einkünfte verplanen, von denen sie wieder etwas abgeben müssen. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Wie errechnen sich die Beiträge Selbst­ständiger zur gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung?

In dem Fall ging es um einen 70-jährigen Mann, der bis 2012 eine Gaststätte führte. Er verkaufte das Lokal aber nicht, sondern übernahm alle Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs­vermögen in sein privates Vermögen, einschließlich des Grundstücks.

Für das zuständige Finanzamt hatte alles zusammen einen Wert von etwa 100.000 Euro. Dementsprechend erging auch der Einkom­men­steu­er­be­scheid. Berück­sichtigt wurde bei diesem so genannten „Veräuße­rungs­gewinn“ ein Freibetrag von 45.000 Euro. Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung verlangte von ihrem freiwillig Versicherten Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­beiträge auf der Grundlage der weiteren 55.000 Euro.

Dagegen wandte sich der Mann zunächst mit einem Widerspruch, klagte danach vor dem Sozial­gericht Heilbronn und ging dann weiter zum Landes­so­zi­al­gericht in Stuttgart. Er hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Beiträge zur Kranken­ver­si­cherung: Auch Veräuße­rungs­gewinne bei Betriebs­aufgabe werden berück­sichtigt

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist für die Höhe der Beiträge bei freiwillig in der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit maßgeblich. Daher werden Veräuße­rungs­gewinne über den Freibetrag hinaus auch berück­sichtigt.

Es sei nicht entscheidend, ob der Betroffene den Betrieb tatsächlich verkaufe oder einfach aufgebe und sich die Werte aneigne. Schließlich handele es sich um so genannte stille Reserven, die dann in das Privat­vermögen überführt würden. Hierzu das Gericht: „Durch die Aufdeckung der stillen Reserve kommt es zu einem beitrags­rechtlich zu beachtenden Vermögens­zuwachs im Privat­vermögen des Klägers.“

Bei Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trägen sollte man sehr genau sein, ein Verstoß dagegen hätte Konsequenzen. Da ist es auch für kleinere Betriebe ratsam, sich gelegentlich die Hilfe eines Sozial­rechts­anwalts zu holen.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
6973
Themen
Betrieb Freelancer Kranken­ver­si­cherung Sozial­ver­si­cherung Unternehmen

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