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Sozial­ver­si­cherung

Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld auch bei Aufspaltung der Tätigkeit

Auch in prekären Arbeitsverhältnissen greift manchmal die Sozialversicherungspflicht. © Quelle: HeroImages/gettyimages.de

Das Aufteilen einer bestehenden Tätigkeit in mehrere „Nebentä­tig­keiten“ ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss trotzdem Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge zahlen, der Arbeit­nehmer hat Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld.

Arbeit­nehmer, deren Tätigkeit der Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten, also zum Beispiel in eine gering­fügige Beschäf­tigung und in eine nebenbe­rufliche Tätigkeit mit Aufwands­ent­schä­digung aufspaltet, können sich freuen. Denn eine solche Aufspaltung ist unwirksam.

Zumindest hat das Sozial­gericht Dortmund entschieden, dass trotz Aufspaltung eine versiche­rungs­pflichtige Tätigkeit vorliegt, der Arbeit­nehmer kann nach Ende des Arbeits­ver­trages daher etwa Arbeits­lo­sengeld beantragen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über die am 23. Mai 2016 ergangene Entscheidung des Sozial­ge­richts in Dortmund (AZ: S 31 AL 966/13).

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht bei Teilung bisheriger Tätigkeit?

Der Fall: Eine Schulbe­treu­ungskraft hatte seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeits­verträge von einer Tochter­ge­sell­schaft der Arbeiter­wohlfahrt (AWO) erhalten. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochen­stun­denzahl von 18 auf acht bei einem Stundenlohn von 9,50 Euro.

Dann schloss der Arbeitgeber mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprach­för­derung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwands­ent­schä­digung von 154 Euro monatlich. Der Arbeitgeber teilte die bisherige Tätigkeit also in eine gering­fügige Beschäf­tigung und in eine Nebentä­tigkeit.

Beide Verträge verlängerte der Arbeitgeber 2013 nicht. Als die Frau Arbeits­lo­sengeld beantragte, lehnt die Bundes­agentur für Arbeit den Antrag ab. Die Bundes­agentur  begründete dies damit, dass die Betreu­ungskraft zuletzt nicht mehr versiche­rungs­pflichtig beschäftigt gewesen sei.

Aufspaltung der Tätigkeit: hat man einen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld?

Gegen diese Entscheidung der Bundes­agentur für Arbeit klagte die Frau vor dem Sozial­gericht Dortmund – und hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die Bundes­ar­beits­agentur, der Frau Arbeits­lo­sengeld zu zahlen.

Nach Auffassung der Richter lag bis zuletzt eine sozial­ver­si­che­rungs­pflichtige Tätigkeit vor. Daher ist die Anwart­schaftszeit für das Arbeits­lo­sengeld erfüllt. Die Vergütungen aus beiden Tätigkeiten hätten die Gering­fü­gig­keits­grenze von zuletzt 450 Euro überstiegen.

Die Frau war eben nicht teilweise nebenbe­ruflich tätig gewesen. Die bisherige Tätigkeit war nur aufgeteilt worden. Im Ergebnis lag aber eine einheitliche Beschäf­tigung mit unverän­derten Arbeits­in­halten an einem Arbeitsort vor. Da der AWO und ihrer Tochter­ge­sell­schaft die versiche­rungs­rechtliche Beurteilung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin bekannt gewesen sein müsse, trete die Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht der Beschäf­tigung auch nachträglich ein.

Dieser Fall zeigt, dass man seine Ansprüche auch dann durchsetzen kann, wenn man vermeintlich anderes vereinbart hat. Dabei helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Sozialrecht.

Datum
Aktualisiert am
09.09.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
85 1
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­lo­sengeld 1 Freelancer Sozial­ver­si­cherung

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