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Handwer­ker­haftung

Wer schlecht bestellt, ist selbst schuld

Für Imker sind Bienenhäuser existenziell. Blöd, wenn sie falsch konstruiert worden sind. © Quelle: SePp/ panthermedia.net

Bienen sind nützliche Tierchen und spielen für das weltweite Ökosystem eine wichtige Rolle. Aber: Wer den kleinen Insekten einen Gefallen und ihnen ein Haus bauen will, sollte genau wissen, wie es aussehen soll. Spätere Reklama­tionen sind sonst nämlich ausgeschlossen.

Wer bekommt, was er bestellt, darf später keine Mängel geltend machen und sich dabei auf etwas berufen, das gar nicht vereinbart war. Diese Erfahrung musste ein Bienen­freund machen, der bei einem Zimmermann ein Bienenhaus bestellt hatte. Wenn der Handwerker keine Schuld an den behaupteten Mängeln hat, muss er dafür auch nicht gerade stehen.

Ein Zimmermann baute für einen Imker ein großes Bienenhaus. Das Holz dafür lieferte der Imker. Nachdem das neue Haus für die Bienen fertig war, monierte der Imker, das Haus  sehe nicht schön aus, kritisierte vor allem optische Mängel. Er verlangte das Geld zurück, das er dem Zimmermann für den Bau des Bienen­hauses gezahlt hatte. Außerdem wollte er einen Schadens­ersatz von stolzen 7.000 Euro haben. Gegen diese Vorwürfe wehrte sich der Zimmermann. Er lastete die Mängel dem schlechten Holz an, den Imker habe er vor diesem Material gewarnt.

Imker muss zahlen

In diesem Streit sprach das Coburger Landgericht im Januar 2013 ein Machtwort, lehnte eine Rückzahlung und Schadens­ersatz ab und verdonnerte den Imker dazu, zu zahlen (AZ: 22 O 404/12). Es sei dem Imker schließlich darauf angekommen, dass Bienenhaus zu benutzen. Deshalb könne er sich hinterher nicht auf andere Kriterien, wie zum Beispiel die Optik, berufen, so das Gericht. Genau dies tue er aber. Er habe aber die Arbeit des Zimmermanns zuvor akzeptiert, indem er das Bienenhaus habe fertig bauen lassen und es schließlich benutzte. Es gebe daher keinen Grund für Rückzahlung und Schadens­ersatz.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
Bewertungen
343 2
Themen
Arbeit­nehmer Schadens­ersatz

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