Geschützt ist aber grundsätzlich nur der unmittelbare Weg zwischen der Schule und dem Zuhause, man muss sich also auf direktem Wege befinden. Gleiches gilt im Übrigen für die Lehrkräfte. Was ist aber, wenn ein Schüler nicht nach Hause geht, sondern ins Sportinternat?
Der Schüler sind unfallversichert, wenn sie sich nach Schulschluss auf dem Weg in ein Sportinternat befinden, um dort das Mittagessen einzunehmen und Hausaufgaben zu erledigen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ weist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2023 (AZ: S 22 U 214/20) hin.
Unfall auf dem Weg ins Sportinternat – Schutz der Unfallversicherung?
Ein elfjähriger Schüler musste täglich nach Schulschluss in ein etwa 700 m entferntes Sportinternat, um zu Mittag zu essen ein und die Hausaufgaben zu erledigen. Danach ging er weiter zum ebenfalls 700 Meter entfernten Sportleistungszentrum und nahm am Schwimm-Kadertraining teil. Auf dem Weg von der Schule ins Sportinternat erlitt er einen Unfall. Die Unfallversicherung verweigerte den Versicherungsschutz. Schließlich sei das Sportinternat nur ein Zwischenziel gewesen. Tatsächlich sei die Teilnahme am Kadertraining im Leistungszentrum das Endziel des Schülers gewesen. Daher sei der Weg von der allgemeinbildenden Schule kein versicherter Schulweg.
Schulwegeunfall zum Sportinternat
Das Sozialgericht in Hannover widersprach der Unfallversicherung, es lag ein versicherter Wegeunfall vor. Damit genoss der Schüler den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Weg hatte auch einen entsprechenden Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Er ging ins Sportinternat, um dort zu essen und seine Hausaufgaben zu erledigen. Nichts anderes hätte er gemacht, wenn er in die elterliche Wohnung gegangen wäre. Die Eltern hatten wiederum - im Rahmen ihres Sorgerechts und ihrer Aufsichtspflicht – dies dem Sportinternat übertragen. Der Aufenthalt im Internat ersetzte letztlich den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung, so das Sozialgericht.
Daher war die Station auch kein Zwischenziel, sondern das Endziel des Weges von der versicherten Tätigkeit, hier dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Das Gericht äußerte sich nicht dazu, ob auch der später anzutretende Weg zum Kadertraining so zu beurteilen wäre.
Es kommt also auf den Einzelfall an. Der Fall lässt sich aber gut auf Schüler sowie Lehrer und Angestellte in Schulen übertragen.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 10.12.2024
- Autor
- red/dav