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Entlassung

Schulentlassung eines gewalttätigen Schülers

An manchen Schulen geht es recht gewalttätig zu. Das werden auch einige der Leser dieses Blogs wissen. Weder die Schule noch die Lehrkräfte stehen dem aber völlig hilflos gegenüber, wie ein Fall zeigt, den das Verbraucherportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Ein Schüler kann mit sofortiger Wirkung von der Schule entlassen werde, wenn er sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschüler verletzt und beleidigt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17. Januar 2023 (AZ: 18 L 92/23). Der Entlassung waren aber andere Ordnungsmaßnahmen vorangegangen, die auch noch durch erzieherische Begleitung unterstützt werden. Dies sollte man einer Schulentlassung voran stellen.

 

Mitschüler beleidigt, bedroht und geschlagen – Schulentlassung

In dem Verfahren wandten sich die Eltern eines Schülers mit einem Eilantrag gegen die Schulentlassung ihres 11-jährigen Sohnes. Der Schüler hatte in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hatte er wiederholt die Rechte anderer Schüler, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So schlug er Mitschüler, unter anderem auch in den Bauch. Mit einer Wasserflasche hatte er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einen weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode bedroht. Außerdem hat er eine Mitschülerin sexuell beleidigt.

Die Schule kam zu der Einschätzung, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Daher wurde er sofort von der Schule entlassen.

Daran ist nichts zu beanstanden, entschied das Gericht und wiesen den Antrag der Eltern ab.

 

Schulentlassung für gewalttägige Schüler rechtmäßig

Die sofortige Schulentlassung hielt das Gericht für gerechtfertigt und geboten. Nur damit könne weiteres Fehlverhalten des Schülers und die Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler ausgeschlossen werden.

Bereits in der Vergangenheit war der Schüler mehrfach mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten aufgefallen. Es folgten Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses vom Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung. Diese Maßnahmen bewirkten jedoch keine Verhaltensänderung.

Sämtliche Ordnungsmaßnahmen wurden und werden ergänzt durch eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützung und Beratung aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers. Dies reichte dem Gericht als mildere Maßnahmen vor der Schulentlassung aus.

 

Die Eltern des Schülers waren den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten, so das Gericht. Sie hätten zwar versucht, der Schule vorzuwerfen, gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet zu haben. Dies stelle aber die Rechtmäßigkeit der Entlassung nicht in Frage.

Datum
Aktualisiert am
26.11.2024
Autor
red/dav
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