Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befasste sich am 20. Dezember 2023 in seinem Beschluss (AZ: 19 B 1110/23, 19 E 698/23) mit einem Fall, der die Nichtversetzung einer Schülerin und ihre ausbleibende Möglichkeit, vorläufig am Unterricht teilzunehmen, betrifft.
Schülerin wird nicht versetzt
In dem von dem Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitgeteilten Fall wurde die Schülerin im Schuljahr 2022/2023 in die Klasse 6 einer Realschule in Nordrhein-Westfalen eingeschult. In der Abschlusskonferenz am 21. Juni 2023 wurde beschlossen, die Schülerin nicht in die Klasse 7 zu versetzen. Die Schülerin erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die Klage mit Beschluss vom 21. September 2023 abwies.
Die Schülerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Schülerin legte dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein und begründete dies unter anderem damit, dass sie zu alt für die Klasse 6 sei. Zudem seien ihre unzureichenden mündlichen Leistungen auf das Verhalten einer Lehrerin zurückzuführen. Und schließlich machte sie geltend, dass ohne ihr Einverständnis psychologische Tests durchgeführt worden seien.
Schülerin scheitert mit Eilantrag auf vorläufige Unterrichtsteilnahme
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde zurückgewiesen. Sie sei unzulässig, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Diese Frist sei zwei Wochen ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gewesen - und sei mit Ablauf des 9. Oktober 2023 abgelaufen.
Die Schülerin habe keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nur dann möglich, wenn der Antragsteller vor Einlegung des fristgebundenen Rechtsmittels noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht habe. Dazu gehöre auch eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller wenigstens in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Diesen Anforderungen habe die Schülerin nicht genügt.
Nichtversetzungsentscheidung des Gymnasiums ist rechtmäßig
Die Schülerin habe auch keinen Anspruch auf vorläufige Unterrichtsteilnahme in der Klasse 7. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass gegen die Entscheidung über die Nichtversetzung keine ernsthaften Bedenken bestehen. Die Schülerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen für die Versetzung in die Klasse 7 erfüllen könne.
Zum Alter der Schülerin führte das Gericht aus, dass dies für die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung nicht relevant sei. Die Anforderungen an die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe seien unabhängig vom Alter.
Die psychologischen Tests sah das Gericht als nicht erheblich für das Verfahren an. Die Schülerin habe in ihrer Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt, welche psychologischen Tests durchgeführt worden seien und wie diese zu ihren unzureichenden Leistungen geführt hätten.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.12.2024
- Autor
- red/dav